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Arbeitsrecht Stundenlohn von zwei Euro ist sittenwidrig

Ein Rechtsanwalt beschäftigte zwei Hartz-IV-Empfänger für einen Stundenlohn von weniger als zwei Euro. Ein Jobcenter klagte – und bekam vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg recht.
12.11.2014 - 18:56 Uhr 3 Kommentare
Stundenlöhne von unter zwei Euro sind sittenwidrig. Ein Rechtsanwalt soll nun nachzahlen. Quelle: dpa

Stundenlöhne von unter zwei Euro sind sittenwidrig. Ein Rechtsanwalt soll nun nachzahlen.

(Foto: dpa)

Berlin Arbeitgeber dürfen Hartz-IV-Empfängern nicht nur zwei Euro Stundenlohn zahlen. Auch wenn es um einen Hinzuverdienst gehe, sei eine so geringe Entlohnung schlicht sittenwidrig, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am Mittwoch.

Ein Jobcenter hatte dagegen geklagt, dass ein Rechtsanwalt zwei Hartz-IV-Empfänger für 100 Euro im Monat als Bürohilfen beschäftigte, ihnen dabei aber so viel Arbeit aufbürdete, dass am Ende ein Stundenlohn von weniger als zwei Euro übrig blieb. Auch die Richter sahen darin Lohnwucher – samt einer „verwerflichen Gesinnung des Arbeitgebers“. Das Jobcenter verlangt nun Nachzahlung. Eine Revision am Bundesarbeitsgericht ist nicht möglich.

  • dpa
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3 Kommentare zu "Arbeitsrecht: Stundenlohn von zwei Euro ist sittenwidrig"

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

  • Mehr muß man zur "sozialen" Marktwirtschaft
    nicht sagen und schreiben. Pfui Teufel.

  • Natürlich kann ein Stundenlohn von 2.-Euro auch viel zu viel sein.

    Es kommt eben stets auf den Sachverhalt an - hätte der gute Kollege auch wissen und danach handeln können.

  • So werden die Reichen noch reicher. Hier ist ersichtlich wie zwingend der Mindestlohn ist. Sonst subventionieren ehrliche Steuerzahler solche Leute!

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