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Arbeitsrecht Trauma unterm Tannenbaum

Alkoholisierte Kollegen, unerfreulich nahbare Chefs, Reden, die die Welt nicht braucht: Betriebliche Weihnachtsfeiern sind nicht immer der Höhepunkt des Jahres. Doch ein Boykott der Veranstaltung kann Probleme bereiten.
03.12.2013 - 17:46 Uhr 1 Kommentar
Nicht nur auf dem Weihnachtsmarkt, sondern auch in vielen Betrieben wird im Advent gefeiert. Quelle: dpa

Nicht nur auf dem Weihnachtsmarkt, sondern auch in vielen Betrieben wird im Advent gefeiert.

(Foto: dpa)

München Die einen schlemmen im Sterne-Restaurant, andere feiern mit Würstchen und Bier auf dem Büroflur. Manch einer gönnt der Belegschaft dieses Jahr sogar etwas ganz Besonderes und besucht den Zirkus. Oder ein Koch-Spektakel: Bei der Organisation der betrieblichen Weihnachtsfeiern sind der Phantasie kaum Grenzen gesetzt. Erlaubt ist, was das Budget hergibt – und den Organisatoren opportun erscheint.

Den Geschmack der Belegschaft treffen die Verantwortlichen aber längst nicht immer. Und auch aus juristischer Sicht wären viele Unternehmen besser beraten, sich gegen das adventliche Gemeinschafts-Event zu entscheiden.

Kein Arbeitnehmer hat schließlich einen Anspruch darauf, dass sein Chef eine Weihnachtsfeier ausrichtet. Arbeitgeber, die sich dagegen entscheiden, ersparen sich nicht nur das Gemecker über Location, Essen oder Rahmenprogramm – sondern auch Ärger mit dem Finanzamt oder den Arbeitsgerichten. Denn Betriebsfeiern sind weit mehr als nur ein geselliges Zusammensein unter Kollegen. Sie sind vor allem eine geschäftliche Veranstaltung. Und über deren Ausgestaltung kann es schon einmal Streit geben.

Kein Anspruch auf Geschenke

So musste sich vor kurzem zum Beispiel ein Kölner Handelsunternehmens vor Gericht verantworten, das mit der Organisation der Weihnachtsfeier ein paar besonders kreative Köpfe beauftragt hatte. Diese beschlossen, den Abwärtstrend bei den Teilnehmerzahlen zu stoppen und neue Anreize zu setzen, das Fest zu besuchen. Zu diesem Zweck überreichten sie allen anwesenden Kollegen ein iPad mini im Wert von etwa 400 Euro – als Überraschungsgeschenk.

Die Freude der so Bedachten war groß. Ein Mitarbeiter aber fühlte sich um sein Präsent betrogen. Er war zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier krankgeschrieben – und deshalb leer ausgegangen. Wieder genesen verlangte er umgehend, auch ihm ein kostenloses Tablet zukommen zu lassen. Als der Chef sich weigerte, klagte der enttäuschte Mann. Sein Argument: Erstens habe er das Recht, so zu behandelt werden, sie die anderen Kollegen auch. Zweitens sei das iPad Teil seiner Vergütung. Und die stehe ihm auch im Krankheitsfalle zu.

Auch der Fiskus hält die Hand auf
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1 Kommentar zu "Arbeitsrecht: Trauma unterm Tannenbaum"

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

  • Nicht einmal die einmal im Jahr anstehende Weihnachtsfeier und eventuelle Geschenke gönnt einem der Staat und hält immer schön die Hand auf. Wie schaut es eigentlich aus mit all den Geschenken und anderen Zuwendungen, die unsere Politiker ständig erhalten (natürlich nicht als solche gekennzeichnet)? Und gilt bei denen auch die 110 Euro Regel, wenn sie sich auf verschiedenen gesellschaftlichen Veranstaltungen etc rumtummeln?

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