Niemand kann gezwungen werden, zur Weihnachtsfeier zu erscheinen, wenn er das nicht möchte. Wer mag, darf jedoch mitfeiern. Der Arbeitgeber selbst hat also nicht das Recht, einzelne Mitarbeiter auszuladen.
Auch wenn die Weihnachtsfeier – wie meist – abends und damit außerhalb der Arbeitszeiten stattfindet, entstehen für die Teilnahme keine Überstunden.
Wer mit dem Ziel „jetzt werde es Krieg geben“ auf eine Betriebsfeier geht und dort in angeheitertem Zustand seinen Chef als „Wichser“, „Arschloch“ und „arme Sau“ bezeichnet, riskiert die außerordentliche Kündigung (LAG Hamm, Az.: 18 Sa 836/04).
Wer auf der Weihnachtsfeier eine Prügelei mit Kollegen beginnt, muss selbst dann mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn er seit 20 Jahren für das Unternehmen arbeitet (ArbG Osnabrück, Az.: 4 BV 13/08).
Auf offiziellen Betriebsfeiern ist die Belegschaft über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Etwas anderes kann hingegen bei abteilungsinternen Veranstaltungen gelten, die von den Mitarbeitern selbst organisiert und finanziert werden. Hier greift der gesetzliche Unfallschutz meist nicht.
Mit dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier endet in der Regel auch der Versicherungsschutz. Wer also nach der betrieblichen Veranstaltung noch privat um die Häuser zieht, sollte dabei nach Möglichkeit unfallfrei bleiben – oder privat versichert sein.
Dass der Vorgesetzte die Feier vor allen anderen verlassen hat, bedeutet aus versicherungsrechtlicher Sicht nicht zwingend, dass die Veranstaltung beendet ist – zumindest, wenn das Gros der Belegschaft noch länger bleibt. Feiern hingegen nur noch drei von 18 Mitarbeitern mehrere Stunden weiter, überwiegt der private Charakter – und der Unfallversicherungsschutz entfällt (LSG Hessen, Az.: L 3 U 71/06).
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Nicht einmal die einmal im Jahr anstehende Weihnachtsfeier und eventuelle Geschenke gönnt einem der Staat und hält immer schön die Hand auf. Wie schaut es eigentlich aus mit all den Geschenken und anderen Zuwendungen, die unsere Politiker ständig erhalten (natürlich nicht als solche gekennzeichnet)? Und gilt bei denen auch die 110 Euro Regel, wenn sie sich auf verschiedenen gesellschaftlichen Veranstaltungen etc rumtummeln?