Wer Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten erstattet, kann sich auf seine staatsbürgerlichen Rechte berufen und eine Kündigung vermeiden (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 235/02). Er muss keine betriebsinterne Klärung anstreben, wenn es sich um Straftaten handelt, sich der Mitarbeiter selbst ins Risiko einer Strafverfolgung begeben würde oder mit intern keiner Klärung zu rechnen ist.
Ein weiteres höchstrichterliches Urteil bestätigt diese Rechtssprechung (Bundesarbeitsgericht 2 AZR 400/05) vor allem in dem Punkt, dass Mitarbeiter nicht in jedem Fall eine interne Klärung anstreben müssen. Bei Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte droht keine Kündigung. Der Mitarbeiter muss aber die Verhältnismäßigkeit wahren und sorgfältig prüfen, ob die Vorwürfe berechtigt sind.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit einem Urteil aus dem Sommer (Az. 28274/08) die Rechte der Whistleblower gestärkt. Wer die Missstände zunächst dem Arbeitgeber anzeigt und außerdem im öffentlichen Interesse und gutem Glauben handelt, kann den Fall bei der entsprechenden Behörde anzeigen. Die deutschen Arbeitsgerichte sind gehalten das europäische Recht in den folgenden Urteilen umzusetzen. Ob die Anzeige berechtigt ist, ist nicht entscheidend.
Wenn das Verhältnis zum direkten Vorgesetzten gestört ist, wendet sich am besten an den sogenannten Compliance-Officer, der verpflichtet ist den Vorwürfen nachzugehen. Wenn es keine spezielle Person gibt, kann sich bei vielen Unternehmen an die Bereiche Revision oder Controlling wenden. Einige Unternehmen bieten mittlerweile sogar Hotlines an, die Datenschutz bieten. Eine Anleitung zum Vorgehen von Geheimnisträgern bietet etwa die internationale Handelskammer (http://www.icc-deutschland.de/fileadmin/ICC_Dokumente/GuideICCWhistleblowing.pdf).
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