Den Begriff „Gewährleistung“ kennt das Gesetz nicht, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist von Sachmängeln und einer Verjährung der Mängelansprüche die Rede.
Der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass die gekaufte Ware frei von Mängeln ist. Laut Paragraph 434 BGB ist die Sache – also der gekaufte Gegenstand – „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“ Wurde die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich „für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet“ oder wenn „wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“
Ein Sachmangel kann gemäß Paragraph 434 BGB auch dann vorliegen, wenn die vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt wurde oder der Verkäufe eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Üblicherweise verjährt der Anspruch auf Nacherfüllung oder Schadenersatz nach zwei Jahren. Bei einem Bauwerk sind es fünf Jahre (Paragraph 438 BGB).
Laut Paragraph 437 BGB hat der Käufer bei einer mangelhaften Sache verschiedene Möglichkeiten: Er kann vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen (§ 439), er kann vom Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5) oder den Kaufpreis mindern (§ 441). Unter Umständen kann er auch Schadenersatz (§§ 440, 280, 281, 283 und 311a) oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284) verlangen.
Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde selbst entscheiden, ob der Verkäufer diesen beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern soll. Wenn dabei beispielsweise Transportkosten entstehen, muss der Verkäufer diese zahlen. Allerdings kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung auch verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (Paragraph 439 BGB).
Wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder sie ihm unzumutbar wären, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Paragraph 440 BGB).
Alternativ zum Rücktritt vom Vertrag kann der Käufer auch den Kaufpreise mindern (Paragraph 441 BGB).
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Räumliche Geltungsbereiche der jeweiligen Gesetze prüfen. Muss klar erkennbar sein. Sonst Gesetze nichtig, wegen Verstoß gegen die Rechtssicherheit.