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Premium Bafin Bonitätsanleihen sollen verboten werden

Bonitätsanleihen versprechen Anlegern höhere Rendite als traditionelle Finanzprodukte, bergen aber auch mehr Risiken. Nun will die Finanzaufsicht Bafin sie verbieten. Die Anbieter reagieren mit Unverständnis.
28.07.2016 - 16:23 Uhr
Der 6,3 Milliarden Euro schwere Markt für diese Derivate würde mit einem Verbot zum Erliegen kommen. Quelle: dpa
Finanzaufsicht ist gegen Bonitätsanleihen

Der 6,3 Milliarden Euro schwere Markt für diese Derivate würde mit einem Verbot zum Erliegen kommen.

(Foto: dpa)

Frankfurt Premiere für die Finanzaufsicht Bafin: Sie will erstmals formell den Vertrieb eines Produkts an Privatanleger verbieten. Es geht um sogenannte Bonitätsanleihen. Bei diesen Produkten handelt es sich nicht um klassische Anleihen, sondern um Zertifikate, mit denen Anleger auf die Bonität von Firmen wetten. Kreditrisiken von Unternehmen entscheiden also über Verzinsung und Rückzahlung. Die Finanzaufseher kritisieren, dass Privatleute die Risiken der Produkte nicht erkennen könnten. Zudem sehen sie einen Interessenkonflikt. Denn Banken vergeben auch Kredite an die Firmen, deren Bonitätsrisiken sie verbriefen. Die Produkte könnten zwar für institutionelle Anleger sinnvoll sein. „In die Hände von Privatkunden gehören sie aus unserer Sicht aber nicht“, erklärt Bafin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele.

Worüber sich Bankkunden bei der Finanzaufsicht beschweren
Beschwerde bei der Bafin
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Eigentlich kontrolliert sie Banken, Versicherungen und Wertpapier-Emittenten, um die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Doch gelegentlich wenden sich auch Verbraucher an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), wenn sie sich von einem Institut ungerecht behandelt fühlen. Im vergangenen Jahr gingen 5636 Verbraucherbeschwerden bei den Bafin-Aufsehern ein, wie der Jahresbericht der Behörde für 2015 ausweist. Die häufigsten und interessantesten Fälle im Folgenden.

(Foto: AP)
Kreditbearbeitungsgebühren
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Viele Bankkunden beschwerten sich im vergangenen Jahr über Kreditbearbeitungsgebühren. 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) derartige Gebühren für unzulässig erklärt – und den Banken eine Rückerstattung für den Zeitraum bis 2004 auferlegt. Die Verbraucher bemängelten zumeist, dass die Rückzahlungen zu lange auf sich warten ließen. Während einige Institute zügig Geld zurück zahlten, gingen bei anderen Banken mehrere Monate ins Land.

(Foto: Imago)
Gewerbekredite
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Unklarheit herrschte in dieser Angelegenheit auch darüber, inwiefern die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) auch für Gewerbekredite oder Förderdarlehen gilt. Der BGH erklärte lediglich pauschale Gebühren für unzulässig, die unabhängig vom Bearbeitungsaufwand des Kreditantrags erhoben werden. Allerdings könne die Bafin nicht im Interesse einzelner Kunden tätig werden und deren Verträge prüfen, so die Aufseher in ihrem Bericht.

(Foto: dpa)
Kündigung von Bausparverträgen
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Wer einen Bausparvertrag abschließt, spart in der Regel, um ein Haus zu bauen. Doch manch einer „überspart“ seinen Vertrag, indem er über die vereinbarte Summe hinaus Geld einzahlt. In Zeiten niedriger Zinsen bedeutet das oft ein Verlustgeschäft für das betroffene Institut, das den Vertrag dann in der Regel kündigt. Für viele Verbraucher war das 2015 ein Grund, sich bei der Bafin zu melden. Die Aufseher schreiben jedoch in ihrem Bericht, dass die Institute rechtmäßig handelten – sei die Bausparsumme erreicht, bestehe kein Recht mehr auf, sich ein Bauspardarlehen auszahlen zu lassen.

(Foto: dpa)
Verkauf einer kreditfinanzierten Immobilie
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Daneben ging im vergangenen Jahr auch eine Reihe von Einzelfällen bei der Bafin ein. So beschwerte sich etwa ein Hausbesitzer, der seine Immobilie per Darlehen einer Bank finanzierte. Weil er das Haus noch während der Laufzeit verkaufen wollte, einigte er sich mit seiner Bank darauf, statt des Hauses ein verpfändetes Kontoguthaben als Sicherheit zu hinterlegen. Als der Kunde jedoch den Darlehensvertrag vorzeitig beenden wollte, verlangte die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung. Das Problem: Eine solche Vorfälligkeitsentschädigung ist nur zu zahlen, wenn es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen handelt – und nicht etwa um ein verpfändetes Konto. Nach Intervention der Bafin verzichtete die Bank auf die Entschädigung.

(Foto: dpa)
Aufregung um einen Cent
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Kurios auch der Fall des Bankkunden, der sich wegen einer Abbuchung in Höhe von 0,01 Euro bei der Bafin beschwerte: Weil eine Überweisung nicht durchgeführt werden konnte, versuchte sich eine Bank an einer schnellen, aber ungewöhnlichen Benachrichtigungsmethode. Sie buchte einen Cent vom Konto des Kunden ab, teilte ihm den Fehler per Verwendungszweck mit – und buchte den Cent kurz darauf wieder zurück. Nach einer Beschwerde beanstandete die Bafin die „Art und Weise, wie die Bank Informationen übermitteln wollte“. Die Bank sagte daraufhin in einer Stellungnahme zu, ihren Kunden künftig keine Informationen mehr auf diesem Weg zukommen zu lassen.

(Foto: dpa)

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