Ein Kapitalanleger-Musterverfahren kann initiiert werden, wenn mindestens zehn Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation oder wegen falscher Beratung geltend machen. Als Voraussetzung gilt, dass es sich um ein Massenphänomen handelt.
In einem Kapitalanleger-Musterverfahren wird für alle Kläger gleichzeitig eine kapitalmarktrechtliche Vorfrage geklärt, beispielsweise ob ein Prospekt fehlerhaft ist. Die Verfahren der einzelnen Kläger werden ausgesetzt bis es einen rechtskräftigen Musterentscheid gibt.
Ab November 2012 können sich Anleger mit einer sogenannten einfachen Anmeldung einem Musterverfahren anschließen. Es wird dann eine 0,8-Gebühr für den Anwalt 0,5 für das Gericht fällig. Ein Beispiel: Bei einem Streitwert von 50.000 Euro entstehen für die Anmeldung Kosten von 1.247 Euro. Dem steht bei einer Klage und einem Prozess über zwei Instanzen ein Kostenrisiko von 16.481 Euro gegenüber. Bei einer späteren Klage werden die bereits gezahlten Gebühren angerechnet.
Wurde die Rechtschutzversicherung nach 2002 abgeschlossen, sind Kapitalanlagestreitigkeiten häufig nicht mehr abgedeckt. Die Anfrage, ob die Kosten von der Versicherung gedeckt werden, sollte stets der Anwalt stellen, da das Risiko besteht, dass der Versicherte vorschnell abgewimmelt wird.
Es besteht Anwaltspflicht. Der Anleger muss sich deshalb an einen Anwalt wenden, der dann die Ansprüche für ihn beim Oberlandesgericht anmeldet.
Wer von einem Musterverfahren profitieren will, muss seine Ansprüche spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister beim Oberlandesgericht anmelden.
Bis zu drei Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens ist die Verjährung gehemmt, wenn dann Klage eingereicht wird, um die Ansprüche geltend machen zu können.
Über die Website des Bundesanzeigers können Anleger das Klageregister einsehen und finden dort auch laufende Kapitalanleger-Musterverfahren.
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