In einer schon etwas älteren GfK-Umfrage räumte aber immerhin jeder vierte Deutsche ein, am Arbeitsplatz schon einmal Dinge wie Schreibgeräte, Papier und Büroklammern mitgenommen zu haben. Fast die Hälfte der Geständigen gab zudem an, kein schlechtes Gewissen zu haben.
Allzu leichtfertig sollten Arbeitnehmer mit solchen kleinen Delikten aber nicht umgehen. Im schlimmsten Fall können sie schon wegen einer vermeintlichen Kleinigkeit ihren Arbeitsplatz verlieren. Auch vor Gericht werden selbst fristlose Kündigungen immer wieder bestätigt – trotz des sogenannten Emmely-Urteils, an dem sich Richter bis heute orientieren.
Im Fall der Kassiererin Barbara Emme hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahr 2010 entschieden, dass die fristlose Kündigung der langjährig Beschäftigten wegen der unrechtmäßigen Einlösung von Leergutbons im Wert von 1,30 Euro unverhältnismäßig und damit unwirksam sei.
Das Gerichtsverfahren hatte einen riesigen Medienrummel und eine politische Diskussion über Bagatellkündigungen ausgelöst. Seitdem ist es in der Öffentlichkeit rund um dieses Thema ruhiger geworden. An Brisanz hat es dennoch nicht verloren.
Besondere Vorsicht für Mitarbeiter ist nach wie vor geboten, wenn der Chef sie ohnehin schon auf dem Kieker hat. André Kasten, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Abeln, sagt: „Wenn sich Arbeitnehmer in einem Konflikt mit ihrem Arbeitgeber befinden, sollten sie aufpassen.
Denn wir stellen fest, dass Arbeitgeber immer häufiger versuchen, wegen Bagatellen zu kündigen. Und es gibt auch immer wieder Urteile, die fristlose Kündigungen bei Bagatellen für gültig erklären.“ Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist die private Nutzung von Firmeneigentum grundsätzlich verboten.
Wer dies trotzdem tut, riskiert seinen Job: Bei Diebstahl kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, unter Umständen auch fristlos. In vielen Fällen duldet der Arbeitgeber aber kleinere Mengen an privaten Kopien oder Telefonaten. Wenn das in der Vergangenheit so war, dann kann ein Unternehmen auch nicht ganz plötzlich eine fristlose Kündigung aussprechen.
Ein Beispiel aus der Hotelbranche: In den Zimmern zurückgelassene Pfandflaschen gehören eigentlich dem Arbeitgeber. Doch häufig lösen die Reinigungskräfte das Pfand ein und teilen sich dies untereinander auf. „Wenn dies jahrelang mit Kenntnis des Arbeitgebers so gemacht wird, dürfte die fristlose Kündigung eines Angestellten vor Gericht nicht durchgehen“, erklärt Kasten.
Vertrauensverhältnis im Fokus
Gleichwohl sollten Arbeitnehmer gut überlegen, ob der Arbeitgeber ihr Verhalten dulden würde. „Im Zweifel ist es am besten, immer vorher nachzufragen und sich bestätigen zu lassen, ob das geplante Vorgehen für den Arbeitgeber in Ordnung ist“, lautet der Tipp des Rechtsexperten.
Denn landet ein Fall von Diebstahl am Arbeitsplatz vor Gericht, ist der Wert des geklauten Gegenstands oft zweitrangig. Es kommt viel mehr darauf an, ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und seinem Mitarbeiter gestört wurde. „Entscheidend für eine Kündigung ist, dass der Arbeitnehmer mit Vorsatz gehandelt hat – also grundsätzlich wusste oder billigend in Kauf genommen hat, dass der Arbeitgeber sein Verhalten nicht tolerieren würde“, sagt Kasten.
Wenn das Vergehen eher unbeabsichtigt war, könne beziehungsweise müsse der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und androhen, dass er eine Kündigung ausspricht, wenn es erneut passiert. Wenn ein Arbeitnehmer aber vor der Kündigung abgemahnt wurde, ist die Chance höher, dass die Kündigung auch vor einem Arbeitsgericht standhält.
Zu den beiden wichtigsten höchstrichterlichen Urteilen zu Bagatellkündigungen zählen indes der oben genannte Emmely-Fall aus dem Jahr 2010 sowie das sogenannte Bienenstich-Urteil von 1984. Bei dem am 17. Mai 1984 ergangenen BAG-Urteil (Az. 2 AZR 3/83) ging es um die Angestellte eines Warenhauses in Essen.
Ihr Arbeitgeber hatte ihr fristlos gekündigt, weil sie sich ein Stück Bienenstich, das zum Verkauf vorgesehen war, aus der Kuchentheke genommen und gegessen hatte, ohne es zu bezahlen. Dagegen hatte die Angestellte zunächst erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Essen geklagt und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erreicht.
Das Arbeitsgericht hielt wegen des geringen entstandenen Schadens eine fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt. Der Arbeitgeber war dann in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolgreich mit seinem Antrag, die fristlos ausgesprochene Kündigung in eine fristgerechte Entlassung umzuändern.
Fristlose Kündigung rechtens
Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Revision beim BAG ein, das seine Rechtsauffassung darlegte: „Bei der Bienenstich-Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht klargemacht, dass bei Diebstahl das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinem Mitarbeiter gestört ist, egal wie hoch der Wert der gestohlenen Sache ist“, sagt Kasten.
Bei Diebstahl sei eine fristlose Kündigung – allerdings immer unter Berücksichtigung des Einzelfalls und nach Interessenabwägung beider Parteien – selbst dann gerechtfertigt, wenn die Sachen nur einen geringen Wert haben. Fortan war klar, dass Arbeitnehmer auch bei wertmäßig kleinen Diebstählen mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.
Erwähnenswert ist in dem Zusammenhang auch ein Fall aus dem Jahr 1999. Dabei ging es um einen ICE-Steward, der mehrere Kleinigkeiten aus dem Bordrestaurant mitgenommen hatte. Das BAG entschied, dass bereits der dringende Verdacht eines Diebstahls geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann (Az. 2 AZR 923/98).
Erst das spätere Emmely-Urteil erhöhte die Hürden für eine Kündigung. Bei dem Arbeitsrechtsstreit ging es um die fristlose Kündigung der langjährigen Kassiererin und Gewerkschafterin Barbara Emme (1958–2015). Ihr Arbeitgeber Kaiser’s Tengelmann warf ihr vor, zwei ihr nicht gehörende Flaschenpfandbonds im Wert von 1,30 Euro eingelöst zu haben.
Betriebszugehörigkeit kann Argument sein
Vermutet wurde, auch von Emme selbst, dass der eigentliche Hintergrund der Kündigung war, dass sie sich zuvor an Streiks im Einzelhandel beteiligt hatte. Das BAG in Erfurt erklärte die Kündigung am 10. Juni 2010 für unverhältnismäßig und damit für unwirksam (Az. 2 AZR 541/09). Sie arbeitete daraufhin wieder als Kassiererin bei dem Unternehmen.
„Beim Emmely-Urteil stellten die Richter klar, dass der Arbeitgeber auch beim Diebstahl berücksichtigen muss, wie lange das Arbeitsverhältnis schon bestand, ohne dass sich der Arbeitnehmer etwas zu Schulden kommen lassen hat“, erklärt Rechtsexperte Kasten. Das Gericht sprach von einem Vertrauenskonto, das sich der Arbeitnehmer im Lauf der Zeit erarbeitet hat.
Emme war nach 31 Jahren im Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt worden. „Diese Entscheidung ist für Juristen schwer nachzuvollziehen, da das Urteil von der bisherigen Rechtsprechung des BAG deutlich abweicht. So wurde bisher davon ausgegangen, dass bei Vertrauensbrüchen solcher Art eine Wiederherstellung des Vertrauenskapitals nicht mehr möglich ist“, so Kasten.
Es stelle sich nun die Frage, ob jetzt jeder Arbeitnehmer je nach Stand des eigenen Vertrauenskontos eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber frei habe – oder nicht. Das Arbeitsgericht Berlin hatte Emmes Kündigungsschutzklage hingegen noch abgewiesen. Die Kündigung sei gerechtfertigt, weil das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei.
Die Berufung der Kassiererin am Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg blieb ebenfalls ohne Erfolg. Auch hier argumentierten die Richter, dass sich der Arbeitgeber bei einer Kassiererin, der er Geld und Waren anvertraut, verlassen können müsse, dass sie sich diesbezüglich stets korrekt verhält. Auch kleine Unregelmäßigkeiten seien daher nicht tolerierbar. Die Gerichte orientierten sich jeweils an der Rechtsprechung im Bienenstich-Fall.
Viel Aufregung rund um Emmely-Urteil
Das BAG machte aber klar, dass bei der Interessenabwägung der geringfügige wirtschaftliche Schaden und die über drei Jahrzehnte störungsfrei verlaufene Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sei. Die Richter betonten daher, dass eine Abmahnung trotz des schwerwiegenden Vertragsverstoßes als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre.
Vor allem die Entscheidungen der Vorinstanzen hatten zu einer bundesweiten Diskussion rund um Bagatellkündigungen geführt. In der Politik wurden neue Vorschläge zur Regulierung des Kündigungsschutzes geprüft. Wolfgang Thierse, der damalige Vizepräsident des Deutschen Bundestags, nannte das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg in der „Berliner Zeitung“ gar „barbarisch“.
Viele Bundesbürger zeigten ihr Unverständnis, dass Arbeitnehmer wegen Kleinigkeiten ihren Job verlieren, während Manager trotz größerer Vergehen oftmals ungeschoren davonkommen. Letztendlich orientieren sich am Emmely-Urteil viele weitere Entscheidungen.
Die Fälle, die immer mal wieder an die Öffentlichkeit kommen, zeigen zwar, dass Arbeitnehmer nun häufig mit Abmahnungen davonkommen. Dennoch können auch Kündigungen vor Gericht weiterhin durchgehen. Einen schwerwiegenden Vertrauensbruch sahen die BAG-Richter im September 2016 beispielsweise bei einer Kassiererin, die 15 Jahre bei einem Supermarkt beschäftigt war.
Überwachung am Arbeitsplatz
Sie hatte eine leere Pfandflasche über die Kasse gezogen und einen Leergutbon in Höhe von 3,25 Euro produziert. Daraufhin nahm sie das Geld aus der Kasse, legte es zunächst neben diese und steckte es später in die eigene Tasche. Als Beweis konnte der Arbeitgeber ein Überwachungsvideo vorlegen.
Die verdeckte Überwachung des Kassenbereichs war zuvor aus anderen Gründen vom Betriebsrat genehmigt worden. Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem BAG in letzter Instanz keinen Erfolg (Az. 2 AZR 848/15).Fachanwalt Kasten will noch auf ein weiteres Thema aufmerksam machen, das Sprengkraft birgt: die Spesenabrechnungen.
Fehlerhafte Spesenabrechnungen seien der häufigste Grund, weswegen Arbeitgeber in Konfliktsituationen kündigen. „Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer höchstpersönlich in der Verantwortung, seine Abrechnungen zu kontrollieren“, betont Kasten. Er könne sich auch nicht damit herausreden, dass jemand anders die Abrechnung für ihn erstellt hat.
Unabsichtliche Fehler führen zwar nicht automatisch zu einer Kündigung. Diese könne aber beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn „Arbeitnehmer mit der Bahn nur zweite Klasse fahren dürfen, aber vorsätzlich ein Erste-Klasse-Ticket abrechnen“, so Kasten. Auch in so einem Fall kann eine Kündigung vor Gericht standhalten – selbst wenn die Preisunterschiede der Tickets nicht groß sind. Kleine Schummeleien zahlen sich also auch hier nicht aus.
Mehr: Ein neues Gesetz soll Standards beim Auskunftsverweigerungsrecht für Mitarbeiter schaffen, wenn sie von Unternehmen im Zuge interner Ermittlungen befragt werden.
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