Dürfen Banken für Ein- und Auszahlungen in bar am Bankschalter pauschal eine Extragebühr verlangen? Diese Frage galt lange zugunsten der Bankkunden als geklärt. Doch ein neues Zahlungsrecht kam und mit ihm neue Fragen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Grundsatzurteil gefällt (Az.: XI ZR 174/13).
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat eine Raiffeisenbank aus Bayern verklagt. Stein des Anstoßes ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Darin hieß es: „Preis pro Buchungsposten ? 0,35“.
Streitpunkt sind nicht alle Buchungen: „Es geht vor allem um die Gebühren für Ein- und Auszahlungen am Schalter“, sagt der Anwalt der Schutzgemeinschaft, Wolfgang Benedikt-Jansen, dazu.
„Nach der bisherigen Rechtsprechung durften Kreditinstitute für Bareinzahlung oder Barabhebung am Schalter kein Sonderentgelt erheben, wenn es um das eigene Konto des Kunden ging“, erklärt der Bremer Anwalt Nils Andersson-Lindström von der Kanzlei Schultze & Braun. So mussten demnach mindestens fünf Buchungen kostenfrei sein. Seit 2009 gibt es aber ein neues Zahlungsrecht. Seitdem ist die Rechtslage unklar.
Die Bank ist der Auffassung, dass das neue Recht ihr jetzt die Befugnis gibt, für derartige Schalterleistungen ein Entgelt zu verlangen. Die Schutzgemeinschaft sieht in der Klausel dagegen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Denn ihnen würden keine Freibuchungen eingeräumt. Das sei auch nach 2009 nicht erlaubt.
Die Gerichte haben bisher der Bank recht gegeben. So hat das Oberlandgericht Bamberg 2013 entschieden, dass die Bank sich diese Schalterleistungen nach dem neuen Zahlungsrecht bezahlen lassen darf.
„Der BGH muss klären, ob die Bank derartige Kosten ihren Kunden pauschal und einseitig per Allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegen dürfen“, sagt Anwalt Benedikt-Jansen. Der Anwalt stellt zugleich aber klar, dass ein Kreditinstitut ein solches Extraentgelt durchaus individuell mit dem einzelnen Kunden vereinbaren darf.
Barzahlungen am Schalter nehmen nach Einschätzung der Deutschen Kreditwirtschaft ab. Konkrete Zahlen gibt es demnach aber nicht. Bei Daueraufträgen und Überweisungen ist Anwalt Benedikt-Jansen zufolge seit längerem anerkannt, dass aufgrund des 2009 eingeführten Zahlungsdiensterechts Banken grundsätzlich auch per AGB Kosten dafür berechnen dürfen.
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Bei den "Gebühren" von Banken geht es stets um zweierlei:
Zum Einen die unzulässigen Gebühren.
Zum Anderen die überhöhten Gebühren.
Es handelt sich dabei regelmäßig um pauschalisierte Kosteneinheiten, die in den meisten Fällen - also dem Massengeschäft - rechtmäßig sein sollten.
Diffizil wird es bei Sonder- oder aufgedrängten Fällen von Kostenerhebung. Das machen Banken gern, um ein wenig nebenher - in der Summe sind das viele Millionen - zu verdienen.