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Berlin Klagen gegen Ferienwohnungsverbot gescheitert

In Berlin können Wohnungen nicht ohne weiteres an Touristen vermietet werden. Vermieter haben dagegen geklagt – scheiterten allerdings vor Gericht. Das hat auch für andere Städte Signalwirkung.
08.06.2016 - 16:22 Uhr
Allein gegen die Berliner Regelung liegen bereits Dutzende weitere Klagen vor. Quelle: dpa
Ferienwohnung in Berlin

Allein gegen die Berliner Regelung liegen bereits Dutzende weitere Klagen vor.

(Foto: dpa)

Berlin Berliner Vermieter sind mit den ersten Klagen gegen das umstrittene Ferienwohnungsverbot vor Gericht gescheitert. Sie hatten das Gesetz als unverhältnismäßig kritisiert. Es schränke sie in ihrer Berufsfreiheit ein und benachteilige sie etwa gegenüber Ärzten und Rechtsanwälten, für die ein Bestandschutz gilt. Die Richter wiesen das als unbegründet ab.

Es waren die ersten Klagen, die sich in Deutschland so grundsätzlich gegen ein Ferienwohnungsverbot wandten. Allein gegen die Berliner Regelung liegen aber bereits Dutzende weitere vor. Die Urteile könnten wegweisend auch für Städte wie Hamburg, Freiburg oder München sein, wo Wohnungen ebenfalls nicht ohne weiteres an Touristen vermietet werden dürfen.

Die zehn größten Mietirrtümer
1. Ist die Wohnung kleiner als angegeben ist, kann man die Miete mindern.
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Kaum jemand geht mit Zollstock ausgerüstet zu einem Besichtigungstermin und misst nach, ob die angegebene Größe auch der tatsächlichen entspricht. Stellt sich später heraus, dass einige Quadratmeter fehlen, ist der Wunsch entschädigt zu werden groß. Allerdings ist es nicht ohne weiteres zulässig, in einem solchen Fall die Miete zu mindern. Dies ist nur rechtens, wenn die Abweichung zehn Prozent übersteigt.

Rechtsprechung: BGH WuM 2010, 240

Quelle: kautionsfrei.de, Maren Fliegner

(Foto: dpa)
2. Schönheitsreparaturen kann der Vermieter übernehmen.
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Beim Auszug muss die Wohnung ordentlich und besenrein an den Vermieter übergeben werden. Das bedeutet in aller Regel, dass der Mieter nicht streichen muss, wenn die Wände bereits weiß oder in einem pastelligen Farbton gestrichen sind und keine Verschmutzungsspuren aufweisen. Starre Fristenregelungen sind nicht mehr gültig. Allerdings kann vertraglich vereinbart werden, dass der Mieter bestimmte Schönheitsreparaturen erledigt.

Rechtsprechung: BGH, VIII ZR 124/05 und BGH, VIII ZR 316/06

(Foto: dpa)
3. Nach der Trennung zahlt der Ex-Partner die Miete.
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Auch wenn dies in manchen Trennungsfällen sicherlich die einfachste Lösung wäre, muss dies nicht zwangsläufig auch so sein. Stehen beide Partner im Mietvertrag, sind auch beide für die Wohnung und die damit einhergehenden Mietzahlungen verantwortlich – auch wenn einer bereits ausgezogen ist.

Gesetzliche Grundlage: BGB Abschnitt 7 – §§ 420 – 432

(Foto: dpa)
4. "Abwohnen" der Mietkaution ist zulässig
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Es ist nicht zulässig, in den letzten Monaten vor Auszug keine Miete mehr zu bezahlen, um auf diesem Wege die Mietkaution zurückzuerlangen. Das sogenannte "Abwohnen" der Miete ist nicht erlaubt, denn die Mietkaution ist keine Alternative zur Miete, sondern eine Sicherheitsleistung für den Vermieter, über deren Verwendung der Mieter nicht entscheiden darf.

Rechtsprechung: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 03.03.2004, Az.: 2 W 10/04, LG München, Az.: 14 S 5138/96

(Foto: dpa)
5. Vermieter können die Haltung von Haustieren verbieten.
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Sind Hausschweinchen verboten? Nein, allerdings müssen Herrchen und Frauchen achtgeben, dass der Hund oder die Katze die Wohnung nicht beschädigt oder laute Tiergeräusche die Nachbarn belästigen. In diesen beiden Fällen dürfen Vermieter wohl die Tierhaltung untersagen. Schließlich geht es dabei darum, die Interessen aller Mieter zu wahren, damit keiner benachteiligt wird. Grundsätzlich gilt: Pauschale Klauseln, die die Haltung von Tieren verbieten, sind unwirksam. Es muss immer eine Interessenabwägung stattfinden.

Rechtsprechung: Urteil des Amtsgerichts München vom 26.07.2012, Az: 411 C 6862/12; BGH Urt. v. 20.3.2013, Az. VIII ZR 168/12

(Foto: dpa)
6. Der Vermieter muss die Kaution direkt nach dem Auszug zurückzahlen.
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Dies wäre ohne Frage sehr komfortabel für den Mieter, er hat aber kein Recht darauf. Zur genauen Dauer beziehen die Gerichte keine einheitliche Stellung. In der Praxis steht dem Vermieter nach dem Auszug eine angemessene Frist zur Verfügung, während der er den Zustand der Wohnung prüfen und abwägen kann, ob noch Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Bewohner bestehen. Sollte in dieser Zeit die Nebenkostenabrechnung nicht stattgefunden haben, verlängert sich der Zeitpunkt der Rückzahlung zusätzlich. Daher ist es ratsam, das Geld nicht voreilig in die Budgetplanung einfließen zu lassen.

Rechtsprechung: BGH Urteil v. 18.1.2006 – VIII ZR 71/05

(Foto: dpa)
7. Wer untervermietet, dem droht die fristlose Kündigung.
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Ob auf Reisen, im Auslandssemester oder Praktikum: Vor allem junge Menschen vermieten immer öfter ihr WG-Zimmer unter, um sich nach ihrer Auszeit nicht etwas neues suchen zu müssen. Hierbei muss abgewogen werden, ob der Mieter die ganze Wohnung untervermietet oder sich aus berechtigtem Interesse einen Untermieter ins Haus holt. Im ersten Fall droht ihm tatsächlich der Rauswurf, wenn dieses Vorgehen nicht vom Vermieter genehmigt wurde. Im zweiten Fall kann der Vermieter kein Veto einlegen, wenn zum Beispiel ein neuer Lebenspartner in die Wohnung einzieht oder ein Mitbewohner in die Wohnung geholt wird, um sich trotz finanzieller Nöte den Mietzins leisten zu können.

Gesetzliche Grundlage:§ 540 Abs. 1 BGB

(Foto: obs)
  • dpa
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