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BGH-Urteil Banken müssen Lebensversicherungen nicht rückabwickeln

Banken können aufatmen, Verbraucher nicht: An Darlehen gekoppelte Lebensversicherungen müssen nicht durch das kreditgebende Institut rückabgewickelt werden. Das hat der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden.
05.05.2015 - 17:04 Uhr Kommentieren
„Der BGH hat dem ausufernden Verbraucherschutz bei verbundenen Verträgen einen Riegel vorgeschoben“, sagt Bankenexperte Nils Andersson-Lindström. Quelle: dpa
BGH-Urteil

„Der BGH hat dem ausufernden Verbraucherschutz bei verbundenen Verträgen einen Riegel vorgeschoben“, sagt Bankenexperte Nils Andersson-Lindström.

(Foto: dpa)

Karlsruhe Wer sein Darlehen mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelt hat, kann nicht auf Rückabwicklung der Versicherung durch das kreditgebende Institut hoffen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Weder handele sich bei den Verträgen um ein sogenanntes verbundenes Rechtsgeschäft noch seien sie als wirtschaftliche Einheit zu sehen, begründete der Vorsitzende Richter den Beschluss des XI. Senats.

Im Fokus stand ein Darlehen, das mit einer Lebensversicherung abgesichert wurde, um den Kredit später damit abzulösen. (Az.: XI ZR 406/13 - GVP-Kategorie X13). Die Klägerin hatte beide 2002 abgeschlossenen Verträge im Jahr 2011 widerrufen. Hätte der BGH die Bank zur Rückabwicklung der Versicherung verurteilt, hätten die Raten zurückgezahlt werden müssen – eine Möglichkeit für die Verbraucher, ohne Verluste aus solchen Verträgen herauszukommen.

„Nach einer ganzen Reihe bankenunfreundlicher Entscheidungen hat der BGH dem ausufernden Verbraucherschutz bei verbundenen Verträgen einen Riegel vorgeschoben“, sagte Bankenexperte Nils Andersson-Lindström von der Kanzlei Schultze & Braun. Die BGH-Entscheidung betreffe eine große Zahl an Banken und Verträge in einem Volumen von mehreren Milliarden Euro. Den Kunden bleibt nun, an Darlehen gekoppelte Lebensversicherungen im Zweifelsfall zu kündigen und lediglich den Rückkaufswert zu erhalten – oder die Beiträge weiter zu bezahlen.

Welche neuen Regeln ab Mai gelten
Bußgeld für fehlerhaften Energieausweis
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Gibt es zu einem Gebäude einen Energieausweis, müssen bestimmte Angaben daraus auch in Immobilienanzeigen genannt werden. Wer dies nicht tut, dem droht ab 1. Mai 2015 ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro.

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Wohnungsbesichtigungen
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Der Energieausweis muss auch bei Wohnungsbesichtigungen vorgezeigt werden, sonst kann ebenfalls ein Bußgeld drohen.

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Europäischer Austausch bei Verkehrsvergehen
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Ab 6. Mai sollen Länder der Europäischen Union auch anderen EU-Staaten Zugang zu ihren Fahrzeugregistern gewähren. Das gilt aber nur bei einigen Delikten wie Telefonieren am Steuer, Trunkenheit am Steuer oder zu hoher Geschwindigkeit. Für Großbritannien, Irland und Dänemark gilt eine Übergangsfrist bis 2017.

Was sich nicht ändert: Knöllchen können weiterhin auch grenzübergreifend ab Bußgelder in Höhe von 70 Euro vollstreckt werden. Doch wenn man nicht selbst am Steuer saß oder von Behörden nicht eindeutig ermittelt werden kann, kann nicht zur Zahlung herangezogen werden.

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Frauenquote in Unternehmen
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Über drei Jahrzehnte wurde gestritten, jetzt gilt das Gesetz über Frauenquoten in Führungsgremien. Es schreibt einen Frauenanteil von 30 Prozent in den Aufsichtsräten von etwa 100 börsennotierten Großunternehmen sowie Zielvorgaben für die Erhöhung des Frauenanteils in rund 3500 weiteren Firmen vor. Die Vorgabe gilt auch für die Bundesverwaltung im öffentlichen Dienst.

(Foto: dpa)
Assistierte Ausbildung
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Die „Assistierte Ausbildung“ wird ebenfalls zum 1. Mai neu eingeführt. Mehr benachteiligte junge Menschen sollen intensiv auf eine betriebliche Berufsausbildung vorbereitet und zum erfolgreichen Abschluss dieser Ausbildung geführt werden. Eine individuelle und kontinuierliche Unterstützung und die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses sind Kernelemente. Künftig sollen zudem alle jungen Menschen, die ausbildungsbegleitende Hilfen zur Aufnahme und zum erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung benötigen, diese erhalten können.

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Solaranlagen: Mit Sicherheit auf der Sonnenseite bleiben
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Mehr Transparenz auf dem Strommarkt: Spätestens ab Anfang Mai müssen Stromnetzbetreiber die vermarkteten Energiemengen aufgeschlüsselt nach Wind-, Photovoltaik- und sonstiger erneuerbarer Erzeugung veröffentlichen.

(Foto: obs)

Lebensversicherungen zur späteren Tilgung von Krediten gelten längst als Verlustgeschäft für Schuldner und werden kaum noch zu diesem Zweck abgeschlossen. Steuerprivilegien sind abgeschafft und Überschüsse fallen häufig geringer aus als erwartet. Meist fehle dann viel Geld, wenn der Kredit abgelöst werden soll, sagte Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Verbraucher haben mit Zitronen gehandelt und ein schlechtes Geschäft gemacht.“

  • dpa
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