BGH-Urteil erwartet Schadenersatzgrenze bei Verkauf mangelhafter Produkte

Wird der Schadenersatz für Verkäufer mangelhafter Waren begrenzt? Die Entscheidung liegt beim BGH.
Karlsruhe Müssen Verkäufer unbegrenzt Schadenersatz zahlen, wenn die von ihnen verkaufte Ware Mängel aufweist? Diese Frage prüft seit Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Konkret geht es um ein mit Hausschwamm befallenes Gebäude in Berlin, das aufwendig saniert werden musste. Sein Urteil will das Gericht im April verkünden.
Die Klägerin hatte das Berliner Mietshaus 2004 für 260.000 Euro gekauft. Später stellte sich heraus, dass das Gebäude komplett von Hausschwamm befallen war, einem holzzerstörendem Pilz. „Hausschwamm ist das Schlimmste, das einem Haus passieren kann“, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann am Freitag. Selbst ein komplett saniertes Gebäude könne noch befallen sein.
Nach der Sanierung verlangt die Käuferin von den Verkäufern, einer jungen Frau und ihrem Onkel, Schadenersatz in Höhe von insgesamt knapp 640.000 Euro. Der BGH müsse nun prüfen, ob das unverhältnismäßig sei, sagte Stresemann. Denn die geltend gemachte Summe sei höher als der Wert des Hauses. Ohne Mangel wäre das Gebäude Gutachtern zufolge 600.000 Euro wert gewesen, mit dem Befall sind es etwa 100.000 Euro weniger. Das Kammergericht Berlin hatte den Schadenersatz zuvor als angemessen angesehen.
Die Käuferin hätte das Haus auch zurückgeben können, anstatt es derart kostenintensiv zu sanieren, sagte der Anwalt der 30-jährigen Beklagten, Thomas Winter. Wenn sie die geltend gemachte Summe zahlen müsse, hätte die Studentin im Ergebnis nicht nur umsonst ein Haus weggegeben, sondern müsse noch draufzahlen. Die Sanierung sei wirtschaftlich sinnvoll gewesen, die Kosten müssten daher ersetzt werden, hielt der Anwalt der Klägerin dagegen.
Die vom BGH zu beantwortenden Frage hat Bedeutung weit über den Fall hinaus. Ob Verkäufer für mangelhafte Waren begrenzt haften, ist seit einer Gesetzesänderung ungeklärt. Dies ist vor allem dann bedeutsam, wenn der Mangel nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beseitigt werden kann. Vor der Änderung war der Schadenersatz gedeckelt.
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Wieso handelt der Verkäufer vorsätzlich? In dem DPA Artikel steht, dass es sich hier wohlgemerkt um ein damals 20 jähriges Mädchen handelt, dass das Haus, ein Mietshaus, wie im Terminhinweis des BGH unter dem Bereich Presse steht, von ihrem Vater geerbt hat. Sie hat das Haus unwissentlich verkauft, um ihr Studium zu finanzieren ( laut dpa Artikel). Ein Mietshaus ist in der Regel ein Haus mit einer oder mehreren Wohnparteien. Ob man darin selbst wohn oder gewohnt hat, ist hier unklar.
Ich wäre mit dem Ausspruch "vorsätzlich" sehr vorsichtig! Vorsatz bedeutet mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Dass das Mädchen das mit dem Schwamm gewusst hat, halte ich für sehr fragwürdig. Ausserdem hätten die Verkäufer das Haus zurückgeben können, hielten aber laut Zusammenfassung BGH unter Terminhinweis BGH, am Vertrag fest. Wenn dieses Haus wirklich so kaputt sein sollte, warum behält man es dann anstatt von der Möglichkeit der Rückabwicklung Gebrauch zu machen?
Ausserdem wenn die Rechtslage wirklich so einfach wäre, bräuchte man ja keinen BGH zu bemühen.
Bevor man hier vorschnell Vorurteile abgibt, die man meiner Meinung nach eh unterlassen sollte und es denen, die es können und dürfen überlassen sollte, sollte man wenigstens die spährlichen, zur Verfügung stehenden Angaben, in der Zusammenfassung des BGH und den DPA Artikel, gelesen haben.
Building,
Wenn jemand beim Hauskauf getäuscht wird, kann der Käufer von dem Kauf zurücktreten, gemäß BGB § 119 Abs. 2 i.V.m. § 142 Abs. 1. Und so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn das Rechtsgeschäft ordnungsgemäß zustande gekommen wäre, BGB § 249.
Da der Käufer nun Aufwendungen erbracht hatte, die zum Erhalt des Hauses notwendig waren, müsste ihm auch der volle Schaden - hier: 380 000,-- Euro zugestanden werden müssen. Anderslautende Entscheidungen wären realitäts - und lebensfremd. Denn der Verkäufer hat vorsätzlich den Hausschwammbefall verschwiegen. Über den konkreten Zustand hatte der Verkäufer beste Kenntnis, sonst hätte dieser das Haus nicht verkauft und wäre weiter in dem Haus verblíeben. Also kann nun dem Käufer nur der volle Schadensersatz zugestanden werden müssen. Eine andere Entscheidung würde die Richter in ihrer Glaubwürdigkeit erschüttern.