BGH-Urteil zu Vergleichsportal Jameda muss Arzt-Bewertungen überprüfen

Der BGH verkündete sein Urteil über einen Streit zwischen einem Zahnarzt und dem Ärztebewertungsportal Jameda wegen einer schlechten Bewertung.
Karlsruhe Bewertungsportale im Internet müssen Beanstandungen ernsthaft überprüfen. Gegebenenfalls müssen sie den Bewerter auffordern, ihren Kommentar näher zu begründen und Belege einzureichen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschied.
Dabei dürfe die Prüfpflicht der Portalbetreiber aber nicht so weit gehen, dass Bewertungsportale stark erschwert werden. Auch die Anonymität der Bewerter stellte der BGH nicht in Frage. (Az: VI ZR 34/15)
Im konkreten Fall wehrt sich ein Zahnarzt gegen eine Bewertung mit der Schulnote 4,8 auf dem Arzt-Bewertungsportal Jameda. Der Zahnarzt vertritt die Auffassung, der Bewerter sei gar nicht bei ihm in Behandlung gewesen. Jameda hatte die Bewertung zunächst gelöscht, nach einer Prüfung aber wieder eingestellt.
Bereits 2014 hatte der BGH entschieden, dass die Betreiber von Bewertungsportalen allenfalls den Strafverfolgungsbehörden die Identität ihrer Nutzer preisgeben müssen. Ansonsten reicht es aus, wenn sie Beschwerden überprüfen und Kommentare gegebenenfalls löschen.
In seinem neuen Urteil hielt der BGH daran fest, konkretisierte aber die Prüfpflichten. Angesichts der Anonymität in den Bewertungsportalen seien unwahre Behauptungen oder andere Persönlichkeitsrechtsverletzungen hier besonders wahrscheinlich, betonten die Karlsruher Richter.
Ohne die Portalbetreiber hätten Betroffene auch keine Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Andererseits dürfe dem Anbieter aber „keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert“.
Im konkreten Fall müsse Jameda den Bewerter auffordern, den Arztbesuch genau zu beschreiben und Unterlagen vorzulegen, die die Behandlung belegen könnten, etwa Rezepte, Bonusheft „oder sonstige Indizien“. Eine Weitergabe an den Arzt komme in Betracht, wenn – gegebenenfalls durch Schwärzungen – trotzdem die Anonymität des Bewerters gewahrt bleibt.
Der BGH verwies den Streit zur weiteren Klärung an das Oberlandesgericht Köln zurück.