Bundesgerichtshof Anbieter bei Amazon haften laut BGH nicht für Kundenbewertungen

Der BGH hat am Donnerstag die Zahlung einer Vertragsstrafe gegen einen Amazon-Händler endgültig abgelehnt.
Karlsruhe Anbieter, die ihre Produkt bei Amazon vertreiben, müssen nicht für irreführende Kundenbewertungen haften. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden und damit die Zahlung einer Vertragsstrafe endgültig abgelehnt. Kundenbewertungen seien erkennbar vom Angebot beim Online-Marktplatz Amazon getrennt und Nutzer würden sie auch nicht dem Verkäufer zurechnen, heißt es in der Begründung.
Im konkreten Fall ging es um ein Klebepflaster, das Schmerzen lindern soll. Da die Wirkung medizinisch nicht sicher nachweisbar ist, verlangte der Verband Sozialer Wettbewerb die Unterlassung der Werbung. Die Anbieterin des sogenannten Kinesiologie-Tapes gab daraufhin 2013 die entsprechende Unterlassungserklärung ab.
Als der Händler dann das Pflaster 2017 auf bei Amazon anbot, erschienen dort Kundenbewertungen, die wiederum eine Schmerzlinderung bestätigten. Der Verband Sozialer Wettbewerb verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe, denn der Händler habe sich die Kundenbewertungen zu Eigen gemacht. Bereits das Landgericht Essen und das Oberlandesgericht Hamm hatten die Klage der Wettbewerbsorganisation abgewiesen. Diese Entscheidungen wurden jetzt vom BGH in letzter Instanz bestätigt.
Dabei spielte auch eine Rolle, dass von dem Produkt keine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Folglich müsse nicht zwischen dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit und der Informationsfreiheit von Kunden abgewogen werden.
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