Bundesgerichtshof Hörgeräteakustiker dürfen zwei Läden betreiben

Das Urteil ist gefallen: Hörgeräteakustiker dürfen zwei Läden betreiben.
Karlsruhe Hörgeräteakustiker verstoßen nicht gegen die Handwerksordnung, wenn sie neben ihrem Hauptgeschäft auch eine Filiale betreiben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Denn der Meister eines solchen Betriebes müsse nicht andauernd in einem Geschäft anwesend sein. Das Gericht wies damit die Klage eines Konkurrenten gegen einen Hörgeräteakustiker aus dem Augsburger Raum ab.
Inwieweit der Fall auf andere Handwerksberufe übertragbar ist, blieb am Mittwoch noch offen. Seriöse Aussagen könne man darüber erst machen, wenn das vollständige Urteil vorliege, sagte ein Sprecher des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH).
Hörgeräteakustik ist ein zulassungspflichtiges Handwerk und unterliegt der Handwerksordnung. Der verklagte Unternehmer betreibt in Günzburg sowie in einer 26 Kilometer entfernten Stadt je einen Betrieb. Für beide Läden gibt es insgesamt nur einen Meister, der bis zur Mittagszeit in der einen Filiale und den Nachmittag über in der anderen Filiale arbeitet.
Das verstoße gegen die Handwerksordnung und führe Kunden in die Irre, argumentierte ein konkurrierender Unternehmer. Die Vorinstanzen gaben ihm zwar recht. Der BGH konnte aber keinen Verstoß gegen geltendes Recht erkennen. Die Kunden richteten sich sowieso darauf ein, dass die Anpassung von Hörgeräten Zeit in Anspruch nehme und vereinbarten Termine, hieß es. Daher sei es nicht schädlich, wenn der Meister nicht ständig da sei.
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„Das Ganze hat jedoch auch Grenzen“, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Der Meister müsse im Laden durchaus Präsenz zeigen. Ein bundesweites Filialnetz mit nur einem Meister sei daher nicht denkbar. (Az.: I ZR 222/11)
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