Bundesgerichtshof Wohnungskündigung aus Wirtschaftsinteressen „kein Selbstläufer“

Kündigungen sind aus rein wirtschaftlichen Gründen nur noch zulässig, wenn dem Vermieter ein finanzieller Schaden droht.
Karlsruhe Der Bundesgerichtshof (BGH) hat strenge Anforderungen für eine Wohnungskündigung aus wirtschaftlichen Gründen aufgestellt. „Das ist kein Selbstläufer“, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Urteilsverkündung am Mittwoch in Karlsruhe. Eine Kündigung sei nur zulässig, wenn dem Eigentümer andernfalls ein erheblicher Nachteil entstünde und diesen dürfe er „nicht nur pauschal, plakativ benennen“. (Az.: VIII ZR 243/16)
Es ging dabei um einen Fall aus St. Blasien. Ein Investor hatte dort ein Wohnhaus gekauft und den Mietern gekündigt. Er begründete dies damit, das Gebäude abreißen zu wollen, um das Modegeschäft einer Schwestergesellschaft im Nachbarhaus - das auch ihm gehört - zu vergrößern.
Die Vorinstanz hatte dagegen nichts einzuwenden. Für den Laden sei die Erweiterung eine Existenzfrage. Der BGH kritisierte nun, dass das Landgericht „tatsächliche Umstände, die eine solche Beurteilung tragen, nicht ansatzweise festgestellt“ habe. Zudem müsse es bei einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen um Nachteile des Vermieters selbst gehen, nicht um solche einer Schwestergesellschaft.
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