Bundesverfassungsgericht stärkt Kirchen den Rücken: Kirchliche Selbstbestimmung vor Kündigungsschutz
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Bundesverfassungsgericht stärkt Kirchen den RückenKirchliche Selbstbestimmung vor Kündigungsschutz
Dem Chefarzt einer katholischen Klinik droht erneut der Rausschmiss wegen Wiederheirat. Das Bundesverfassungsgericht hob ein Urteil auf, das die Kündigung für unwirksam erklärt hatte. Der Fall muss neu verhandelt werden.
Karlsruhe Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht der katholischen Kirche auf Kündigung von Mitarbeitern bestätigt, die sich nicht an die kirchliche Sittenlehre halten. Mit dem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss wurde ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) für unwirksam erklärt, das die Kündigung eines wiederverheirateten Chefarztes an einer katholisch orientierten Klinik aufgehoben hatte.
Der Fall wurde ans BAG zurückverwiesen, weil die Erfurter Richter „die Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts“ verkannt hätten. (AZ. 2 BvR 661/12)
Im Streit zwischen den kirchlichen Belangen und dem Kündigungsschutz von Beschäftigten sei dem Selbstverständnis der Kirche „ein besonderes Gewicht beizumessen“, heißt es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Der Arzt arbeitete in einer katholischen Klinik in Nordrhein-Westfalen. Seine erste Ehefrau ließ sich von ihm scheiden. Zwei Jahre lebte er unverheiratet mit einer neuen Partnerin zusammen, ehe er diese 2008 standesamtlich heiratete. Als die Klinik davon erfuhr, wurde der Mann entlassen.
Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung
Für eine betriebsbedingte Kündigung muss es eine unternehmerische Entscheidung geben, beispielsweise einen Vorstandsbeschluss.
Die unternehmerische Entscheidung muss zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen, es darf keine anderen, milderen Maßnahmen geben – etwa Teilzeit oder Umstrukturierungen – die einen Wegfall der Arbeitsplätze verhindern könnten.
Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl durchführen und je nach Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung entscheiden, welche Arbeitnehmer sozial am schutzbedürftigsten sind.
Die weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer können gekündigt werden.
Es darf keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen geben, ansonsten ist die betriebsbedingte Kündigung nicht möglich.
Das BAG hob diese Kündigung Anfang September mit der Begründung auf, die Wiederheirat des Arztes gehöre zu dem grundrechtlich geschützten "innersten Bezirk seines Privatlebens". Dies wiege in dem Einzelfall schwerer als die Rechte der Kirche.
Dabei verkannten die Erfurter Richter dem Karlsruher Beschluss zufolge aber die besondere Bedeutung des Sakraments der Ehe. Für das katholische Glaubensverständnis handele es sich dabei um ein „zentrales Dogma der Unauflöslichkeit des gültig geschlossenen Ehebandes zu Lebzeiten“. Die Kirche wolle deshalb ein „Leben in kirchlich ungültiger Ehe“ sanktionieren.
Über dieses kirchliche Selbstverständnis dürfen sich staatliche Gerichte laut Bundesverfassungsgericht nicht hinwegsetzen, solange es nicht in grundlegendem Widerspruch zu Grundrechten der Betroffenen steht. Selbst nach der Europäischen Menschenrechtskonvention seien Kirchen befugt, ihren Arbeitnehmern „ein gewisses Maß an Loyalität“ abzuverlangen.
Das BAG kann den Arzt aber gleichwohl noch vor einer endgültigen Kündigung bewahren. Den Weg dahin zeigten die Verfassungshüter auf: In dem Arbeitsvertrag habe das Krankenhaus keine Unterschiede gemacht zwischen einem Verstoß gegen das Sakrament der Ehe und dem Verbot des Lebens in nichtehelicher Gemeinschaft. Damit sei der Arbeitgeber von der Grundordnung der Kirche abgewichen und habe damit womöglich das „Vertrauen“ des Arztes ausgelöst, er könne auch nach der Wiederheirat weiter im Krankenhaus beschäftigt bleiben.
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