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Ebay-Urteil Schadenersatz für zurückgezogene Auktion

Ein Bieter hatte auf Ebay für ein Auto geboten, der Verkäufer zog sein Angebot jedoch zurück. Der Bieter klagte dagegen. Jetzt gab ihm der Bundesgerichtshof recht: Er bekommt Schadenersatz.
12.11.2014 Update: 12.11.2014 - 14:18 Uhr 2 Kommentare
Versteigerungen auf Ebay abzubrechen sollte man sich künftig lieber zweimal überlegen. Quelle: dpa

Versteigerungen auf Ebay abzubrechen sollte man sich künftig lieber zweimal überlegen.

(Foto: dpa)

Karlsruhe Wer eine laufende Internetauktion vorzeitig abbricht, muss unter Umständen Schadenersatz zahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Die BGH-Richter gaben im Streit um ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay am Mittwoch dem Bieter recht.

Wegen der unrechtmäßig abgebrochenen Versteigerung hat der Bieter danach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer. Wie hoch dieser ausfällt, muss nach Angeben des Käufer-Anwalts aber erst noch ermittelt werden. In den Vorinstanzen war der Wert des Fahrzeugs auf 5250 Euro beziffert worden.

Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen im Mai 2012 auf der Plattform angeboten. Als Mindestgebot setzte er einen Euro fest. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4200 Euro verkaufen und zog sein Internet-Angebot zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten - das bis dahin höchste Gebot.

Der Bieter wollte daraufhin Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens. Er klagte und bekam in den Vorinstanzen recht. Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, urteilte zuletzt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena.

Dieses Urteil bestätigte der BGH am Mittwoch. Der Kaufvertrag ist in den Augen der Richter wirksam zustande gekommen. Der Vertrag sei nicht sittenwidrig, hieß es. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, dass man dort „Schnäppchen“ machen könne. Der Verkäufer habe andererseits ja auch die Chance, seine Waren teurer zu verkaufen als gedacht.

In der Verhandlung am Mittwochvormittag war von den Richter nicht in Frage gestellt worden, dass die Verkaufsangebote auf einer Internetversteigerung nur in ganz bestimmten Fällen zurückgezogen werden dürfen. Laut den Bedingungen von Ebay gehört ein anderweitiger Verkauf wie im vorliegenden Fall nicht dazu.

Klare Regeln für Abbruch einer Auktion
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2 Kommentare zu "Ebay-Urteil: Schadenersatz für zurückgezogene Auktion"

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

  • Gut solche Artikel zu lesen.

    Ich würde dann in Zukunft ein Motorschaden haben und die Auktion als Defekt deklarieren und dann einfach auslaufen lassen bzw. kurz vor Schluss selber mietbieten bzw. einen Freund bieten lassen.

    Alternativ wurde die Auktionsware von meinem Hund gefressen.

    Dann brauche ich nur die Ebay Gebühren bezahlen und habe sonst keinen weiteren Stress. ;-)

    VG
    Marvel

  • Irritiert

    Was mich an dem Urteil stört. (ohne es ausfühlrich zu kennen)
    Das Höchstgebot des Käufers war 555,55 Euro. Damit hat er im Grunde selbst den Wert des Angebotes für ihn selbst, definiert, und sollte darum in dieser Höhe entschädigt werden.
    Das Angebot wurde abgebrochen. Andere Bieter hätten die 1 Euro mit Sicherheit überboten. Auch die gebotenen 555,55 Euro des Klägers. Geschädigt wurden Potential alle, die im Vertrauen auf die Laufzeit des Angebotes, zu einem späteren Zeitpunkt bieten wollten. (Ist mir schon passiert) Der Käufer konnte also im Grunde nicht nachweisen, das er einen Schaden, verursacht nur durch den Abbruch des Angebotes erlitten hatte, da er bis zum Ende der normalen Laufzeit, nicht sicher sein konnte, der Höchstbieter zu sein und den Zuschlag wirklich zu bekommen.

    Das Angebot gilt als angenommen, wenn zum Ende der Laufzeit der Auktion, das Höchstgebot abgegeben wurde. Der Abbruch der Auktion war unrechtmäßig und kann, meiner Ansicht nach, nicht als das Ende der Laufzeit Auktion gedeutet werden.

    Darum wäre eine Strafe für das Abbrechen der Aktion angebracht, aber nicht ein fiktiver Wert, den der Kläger in der Klageschrift zwar angegeben, der aber weder in seinem Höchstgebot noch in dem tatsächlichen Verkaufspreis des Autos zum Ausdruck kam.

    So stellt sich für mich das Urteil als Willkürlich, emotional begründet, dar.

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