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Elterngeld Regelmäßige Provisionen sind zu berücksichtigen

Das Bundessozialgericht fällt ein familienfreundliches Urteil: Wenn Provisionen regelmäßig und mehrmals im Jahr ausbezahlt werden, müssen sie bei der Berechnung des Elterngeldes mit einbezogen werden.
26.03.2014 - 19:43 Uhr Kommentieren
Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich gezahlt. Quelle: dpa

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich gezahlt.

(Foto: dpa)

Kassel Provisionen zusätzlich zum Gehalt müssen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die Provisionen regelmäßig und mehrmals im Jahr ausbezahlt werden, wie das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Mittwoch verkündeten Grundsatzurteil entschied.

Damit waren die Klagen von drei Frauen in letzter Instanz erfolgreich. Die Behörden hatten ihre Provisionszahlungen bei der Einkommenshöhe unberücksichtigt gelassen, weil es sich dabei steuerrechtlich um „sonstige Bezüge“ handele.

Dem BSG zufolge hat der Gesetzgeber einen Ausschluss regelmäßiger Prämienzahlungen zum Grundgehalt bei der Elterngeldberechnung nicht beabsichtigt. Zudem verfolgten Steuerrecht und Elterngeldrecht unterschiedliche Ziele, heißt es im Urteil. Demnach gelten aber Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sowie 13. und 14. Einkommen weiter als „sonstige Bezüge“, die bei der Elterngeldberechnung außen vor bleiben müssen.

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich gezahlt.

  • afp
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