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Erbschaftsteuer Wie Sie Ihr Vermögen für Ihre Erben sichern

Nachdem sich die Politik bislang nicht auf neue Regeln für die Erbschaftsteuer einigen konnte, macht das Verfassungsgericht jetzt Druck. Schon machen ganz neue Vorschläge die Runde.
22.07.2016 - 13:14 Uhr
Vererben will gelernt sein. Quelle: dpa
Testament

Vererben will gelernt sein.

(Foto: dpa)

Schafft es die Politik nicht, bis Ende September einen endgültigen Kompromiss zu finden, könnten die Regeln insgesamt auf dem Prüfstand stehen.

Dabei dreht sich der Streit eigentlich nur um die Verschonungsregeln für Unternehmenserben. Vor allem der CSU gehen die nach jahrelangen Verhandlungen als Kompromiss gefundenen Verschonungsregeln nicht weit genug, Teile von SPD, Gründen und der Linken halten sie hingegen für übertrieben großzügig.

Schon machen ganz neue Vorschläge die Runde. Ifo-Präsident Clemens Fuest zum Beispiel hat eine Erbschaftsteuer von acht Prozent auf alles vorgeschlagen. Nur die persönlichen Freibeträge sollten dabei erhalten bleiben: „Das wäre die einfachste und gerechteste Lösung.“

Es ist aber mehr als unwahrscheinlich, dass solche weitreichenden Reformideen wirklich umgesetzt werden. Anleger sollten sich darauf einstellen, dass die für private Vermögensüberträge geltenden Regeln vom Grundsatz her auch in Zukunft gelten werden.

Die gute Nachricht: Wer diese Regeln kennt, hat durchaus Spielraum das Vermögen so an die nächste Generation zu übertragen, dass möglichst viel davon übrig bleibt. Das hat nichts mit Steuerhinterziehung oder fragwürdigen Steuertricks zu tun. Auch absolut steuerehrliche Menschen sollten dem Fiskus nicht aus Unwissenheit Geld schenken.

Immobilien halten Erbschaftsteuer gering

Am häufigsten werden Immobilien genutzt, um die Erbschaftsteuer gering zu halten. Den größten Vorteil bietet das sogenannte Familienheim, das unabhängig vom Wert oft komplett steuerfrei übertragen werden kann. Damit eine vererbte Immobilie als Familienheim anerkannt wird, muss der Verstorbene jedoch dort selbst gewohnt haben. Erben müssen dort binnen sechs Monaten einziehen und dann wenigstens zehn Jahre lang in der Immobilie wohnen.

Nur wenige Auszugsgründe, etwa eine Pflegebedürftigkeit, akzeptiert das Finanzamt ohne an der Steuerfreiheit zu rütteln. Sollen Kinder ein Familienheim erben, greift noch eine Besonderheit: Maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche sind hier steuerbefreit. Hat die vererbte Immobilie mehr Wohnfläche, wird ihr Wert nur anteilig von der Erbschaftsteuer freigestellt.

Doch auch wenn eine Immobilie nicht als Familienheim taugt, etwa weil die späteren Erben anderswo arbeiten und wohnen und daher nicht einziehen können, gibt es steuerlichen Spielraum. Ein häufig genutztes Modell ist Nießbrauch. Dabei übertragen Eltern eine Immobilie an Kinder, behalten aber das Nutzungsrecht. Sie dürfen in der Immobilie wohnen oder diese vermieten. Dieses Modell bietet zwei Vorteile:

1. Der Nießbrauch wirkt wertmindernd, sodass Beschenkte seltener Schenkungsteuer zahlen müssen. Zur Erinnerung: Bei Schenkung- und Erbschaftsteuer greifen die gleichen Regeln. 
2. Vergehen bis zum Tod des Schenkers über zehn Jahre, können Beschenkte später als Erben erneut die Freibeträge voll ausschöpfen, da ihnen diese alle zehn Jahre zustehen.

Doch nicht nur bei Immobilien bringt das Modell Steuervorteile. So können auch andere Geldanlagen mit Nießbrauch übertragen werden: Ein Elternteil schenkt Vermögen noch zu Lebzeiten einem Kind. Es sichert sich selbst dabei Nießbrauch an Zinsen und Dividenden.

Wie Sie der Schenkungsteuer umgehen
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