Auch wenn es traurig ist, drängt die Zeit: Die Erben sollten den Nachlass rasch prüfen, denn nach Bekanntwerden des Erbfalls bleiben nur sechs Wochen Zeit. Innerhalb dieser Frist müssen Erben entscheiden, ob sie das Erbe antreten oder ausschlagen. Da gilt es, vorsichtig zu sein, denn im Erbrecht gilt der Grundsatz, dass nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden vererbt werden. Möchte man zum Beispiel ein überschuldetes Erbe ablehnen, muss man dies dem Nachlassgericht erklären.
Quelle: Postbank
Traueranzeige, Grabstätte und Sterbeurkunde gehen ins Geld. "Ist das Erbe geringer als die Kosten für die Beerdigung, können diese als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden", erklärt Anja Maultzsch von der Postbank. "Das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten bis zu einer angemessenen Höhe von 7.500 Euro an."
Zwei oder mehr Erben bilden die sogenannte Erbengemeinschaft. Unter ihren Mitgliedern muss der Nachlass gemäß der jeweiligen Erbquote aufgeteilt werden. Da die Gemeinschaft das Erbe gemeinsam verwaltet und nur gemeinsam über sämtliche Nachlassgegenstände bestimmen kann, birgt dies eine Menge Konfliktpotenzial. Es sollte deshalb möglichst zügig zur Aufteilung des Erbes kommen. Der Fachbegriff hierfür lautet "Auseinandersetzung". "Die Auseinandersetzung sollte schriftlich fixiert und von allen Miterben unterschrieben werden", empfiehlt die Postbank Expertin. "Hier kann zum Beispiel vereinbart werden, dass ein Erbe den gesamten Nachlass erhält und er dafür den anderen Erbberechtigten eine Abfindung zahlt. Handelt es sich bei dem Erbe um ein Grundstück oder GmbH-Anteile, muss der Vertrag notariell beglaubigt werden."
Ein Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt. Er weist einen Erben offiziell als solchen aus und beurkundet sein Recht am Nachlass. Benötigt wird er unter anderem gegenüber Behörden, Grundbuchämtern und Banken. Nur wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Bankvollmacht ausgestellt hat, können die Erben nach seinem Tod ohne Erbschein auf Bankkonten und Sparbücher zugreifen. Dies kann Zeit und Geld sparen, denn der Erbschein ist gebührenpflichtig. Maßgeblich für die Höhe der Kosten ist der Wert des Erbes.
Liegt nach dem Tod des Partners kein Testament oder Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Es erbt, wer im verwandtschaftlichen Verhältnis am nächsten zum Erblasser steht. Unverheiratete stehen im schlimmsten Fall am Ende mit leeren Händen da. Um dies zu verhindern, ist ein Erbvertrag sinnvoll, in dem zum Beispiel der jeweils andere den Partner zum Alleinerben einsetzt. Ein gemeinsames Testament können Unverheiratete aber nicht aufsetzen. Achtung: Bei einer Trennung des Paares wird der Erbvertrag nicht automatisch unwirksam.