EuGH macht Weg für Klagen frei: „Wichtiger Etappensieg für Griechenbond-Anleger“
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EuGH macht Weg für Klagen frei„Wichtiger Etappensieg für Griechenbond-Anleger“
Vor drei Jahren hat Athen Anleger per Gesetz zum Umtausch ihrer griechischen Staatsanleihen gezwungen. Hunderte haben dagegen geklagt. Der Europäische Gerichtshof bringt sie ihrem Ziel jetzt ein gutes Stück näher.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag entschieden, dass deutsche Gerichte Klagen von Privatanlegern gegen den Zwangsaustausch von griechischen Staatsanleihen nach Athen zustellen dürfen (Az.: C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13). Zu dieser Entscheidung kam es, nachdem zwei Landgerichte eine Anfrage an den EuGH gestellt hatten. Hintergrund ist der Schuldenschnitt, den Griechenland im März 2012 vollzogen hat. Rechtsanwalt Franz Braun, Partner der Sozietät CLLB in München, erklärt, was den klagenden Anlegern jetzt noch bevorsteht.
Herr Braun, Sie vertreten in der Sache mehrere Kläger. Worum geht es genau? Wir wehren uns dagegen, dass der griechische Staat im Rahmen seines Schuldenschnitts einfach in die Wertpapierdepots meiner Mandanten eingegriffen hat. Die gebuchten Hellas-Anleihen wurden gegen neue Staatsanleihen getauscht, die einen um 53,5 Prozent niedrigeren Nominalwert hatten. Die Klagen wurden jedoch in einem sehr frühen Stadium vor dem Landgericht Wiesbaden gestoppt, da sich das Gericht nicht sicher war, ob es sie überhaupt nach Griechenland zustellen darf.
Das hat der EuGH nun bejaht. Wie geht es weiter? Das ist ein wichtiger Etappensieg für die Griechenbond-Anleger. Jetzt kann das Landgericht unsere Klagen nach Athen weiterleiten. Die Entscheidung des EuGH hat jedoch noch eine weiterreichende Bedeutung, denn er hat bestätigt, dass es sich hier um eine Zivil- und Handelssache handelt und nicht um eine staatliche Handlung im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte.
Franz Braun
Der Spezialist für Kapitalmarktrecht ist Partner der Sozietät CLLB in München.
(Foto: CLLB)
Warum ist das wichtig? Wäre der Austausch der Staatsanleihen eine hoheitliche Handlung gewesen, könnten wir dagegen vor einem deutschen Gericht nicht klagen. Denn bei solchen Handlungen genießen die Staaten juristische Immunität. Von anderen Gerichten wurden Klagen bereits mit genau diesem Hinweis abgewiesen.
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Waren Sie von der Entscheidung des EuGH überrascht? Ehrlich gesagt schon, obwohl ich diese Entscheidung juristisch für die einzig richtige halte. Aber der Generalanwalt hatte dagegen plädiert und die Erfahrung zeigt, dass sich der EuGH ihm meistens anschließt. Auf der anderen Seite hätte es auch politisch gravierende Folgen gehabt, wenn die Handlung als hoheitlich eingestuft worden wäre.
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Inwiefern? Das hätte bedeutet, dass Griechenland seinen Staatshaushalt unter Ausübung seines Gewaltmonopols aufgebessert hat. Das wäre jedoch ein Verstoß gegen europäisches Recht (Art. 124 AEUV) gewesen, denn solche Eingriffe sind nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen erlaubt. Das wäre aus meiner Sicht schwer zu begründen gewesen.
Welche nächsten Hürden müssen Sie nun nehmen? Wenn die Klage zugestellt wurde, wird Griechenland zunächst die Zuständigkeit des deutschen Gerichts in Frage stellen. Ich bin jedoch der Meinung, dass es sich hier um in Deutschland geführte Wertpapierdepots deutscher Anleger handelt und dass das Argument, die Buchung sei in Griechenland veranlasst worden, nicht zählt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine negative Kontobuchung in der Bundesrepublik bereits ausreichend um einen ersatzfähigen Schaden in Deutschland zu begründen.
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