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Europäisches Erbrecht Erben, wo andere Urlaub machen

Eine EU-Verordnung soll grenzüberschreitende Erbschaften vereinfachen. Doch für die Erben kann es trotzdem kompliziert und teuer werden. Wer sich häufig im Ausland aufhält, sollte jetzt sein Testament anpassen.
17.02.2015 - 06:29 Uhr Kommentieren
Wer seinen Lebensabend im Ausland verbringt, sollte auch sein Testament anpassen. Quelle: Getty Images
Ältere Damen am Strand

Wer seinen Lebensabend im Ausland verbringt, sollte auch sein Testament anpassen.

(Foto: Getty Images)

Düsseldorf Den Lebensabend unter Palmen verbringen, vielleicht am Strand von Mallorca oder an der Côte dʼAzur? Für viele Menschen dürfte diese Vorstellung verlockend sein. Doch wenn der sonnenverwöhnte Pensionär einmal stirbt, kann der längere Aufenthalt im Ausland ungeahnte Auswirkungen auf sein Testament haben: Es wird vom zuständigen Gericht womöglich nicht anerkannt. Grund dafür ist die EU-Erbrechtsverordnung (Nummer 650/2012). Diese regelt, welches nationale Erbrecht angewendet wird und gilt ab dem 17. August 2015.

Bislang gibt es in den EU-Staaten sehr unterschiedliche Regelungen beim Erbrecht. Kompliziert wird es für Erben insbesondere dann, wenn ihnen Immobilien oder Konten im Ausland hinterlassen werden oder der Erblasser im Ausland gewohnt hat. Und das ist mittlerweile keine Seltenheit mehr: Zehn Prozent aller Erbschaften in Europa sollen betroffen sein. Die Erben müssen sich dann womöglich mit widersprüchlichen Regelungen auseinandersetzen und in mehreren Ländern einen Rechtsbeistand bezahlen.

Welches Erbrecht angewendet wird, richtet sich in Deutschland bislang nach der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. Wenn ein Spanier in Deutschland stirbt, muss auch ein deutsches Gericht spanisches Erbrecht anwenden. Wie lange er sich in Deutschland aufgehalten hat, spielt dabei keine Rolle. Anders in Frankreich: Für Immobilien auf französischem Grund gilt dort immer das französische Erbrecht, egal, woher der Eigentümer stammt. Für bewegliche Vermögenswerte – also etwa Konten, Autos und Kunstgegenstände – ist der letzte Wohnsitz des Erblassers relevant.

Dank der EU-Verordnung soll künftig immer nur ein Gericht zuständig sein und immer nur das Recht eines Staates angewendet werden – in allen EU-Staaten außer Dänemark und Großbritannien. „Diese Regelung ist grundsätzlich positiv und eine Erleichterung für die Erben“, sagt Claus-Henrik Horn, Fachanwalt für Erbrecht aus Düsseldorf. Welches Erbrecht gilt, richtet sich künftig nach dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Verstorbenen. „Das wiederum könnte in vielen Fällen für Streit sorgen, denn die Abgrenzung wird nicht immer ganz einfach sein“, so Horn. Erbrechtsverfahren könnten sich dadurch deutlich verzögern.

Denn eine Definition dazu liefert die EU-Verordnung nicht, dort heißt es lediglich auf Bürokratendeutsch: „Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.“

Das Berliner Testament kann zum Problem werden
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