Als gesetzliche Erben kommen die Verwandten des Erblassers und dessen Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner in Betracht. Nicht erbberechtigt sind hingegen nichteheliche Lebenspartner.
Um das zu regeln, teilt das Gesetz die Verwandtschaft in verschiedene „Ordnungen“ ein. Sind Verwandte der ersten Ordnung vorhanden, so erben nur diese – vorbehaltlich eines Erbrechts des Ehegatten oder Lebenspartners. Es gilt also der Grundsatz, dass Verwandten einer vorrangigen Ordnung die der nachfolgenden Ordnung vom Erbe ausschließen.
In dieser Gruppe befinden sich die Abkömmlinge des Verstorbenen, also dessen Kinder, Enkel, Ur-Enkel, etc. Leibliche und adoptierte Kinder sind ebenso gleichgestellt wie eheliche und nicht eheliche. Erbe ist aber immer nur der Nachfahre, der am nächsten mit dem Erblasser verwandt ist. Solange etwa also noch ein Kind des Erblassers lebt, kann nicht ein Enkel dessen Erbe werden. So lange der Enkel noch lebt, nicht der Urenkel und so weiter.
In diese Gruppe fallen die Eltern des Verstorbenen und - falls diese nicht mehr leben - deren Abkömmlinge. Mit anderen Worten: die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, wie etwa dessen Nichten und Neffen. Angehörige der zweiten Ordnung erben allerdings nur wenn keiner Erben der ersten Ordnung vorhanden sind (oder zum Zug kommen).
Hier sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachfahren zu nennen – also seine Tanten und Onkel bzw. die Cousins und Cousinen.
Ur-Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge gehören zur vierten Ordnung. In der vierten Ordnungen erbt jeweils nur derjenige, der mit der Verstorbenen am nächsten verwandt ist. Der Nächstverwandte schließt also die ferner Verwandten aus. Bei mehreren gleich nahen Verwandten bekommt jeder den gleichen Teil.
Das hängt davon ab, in welchem Güterstand das Paar gelebt hat und wie viele sonstige Erben vorhanden sind.
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