Flugbuchung Zahlungen mit Kreditkarte und Sofortüberweisung müssen kostenlos sein

Die Nummer einer Kreditkarte glänzt im Licht. Zahlungen mit einer Kreditkarte müssen kostenlos sein, lautet das Urteil des Landgerichts Berlin.
Frankfurt Wer schon einmal einen Flug im Internet gebucht hat, dürfte ähnliche Erfahrungen gemacht haben: Erst sieht der Preis recht günstig aus. Doch hat man alle persönliche Daten eingegeben und ist am Ende der Buchung angelegt, ist das Ticket viel teurer – eine äußerst ärgerliche Situation.
Zumindest für die Zahlung mit Kreditkarte, Giropay oder Sofortüberweisung dürfen Reisevermittler aber kein Entgelt verlangen. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen das in London ansässige Internetportal Opodo entschieden. Dies geht aus einer Pressemitteilung des VZBV hervor.
Für die Kunden ging es in diesem Fall nicht nur um ein paar Cent. Stattdessen verteuerte sich der Flugpreis um mehr als 40 Euro, wie die Verbraucherschützer darlegen: Demnach hatte Opodo, das zum spanischen Online-Reiseunternehmen eDreams Odigeo gehört, für einen Flug von Berlin nach Olbia auf der italienischen Insel Sardinien und zurück auf seinem Reiseportal 239,98 Euro als günstigsten Preis angezeigt.
Letztendlich stellte sich aber heraus, dass der Preis einen Rabatt für die Zahlung mit den Karten Viabuy Prepaid Mastercard und Visa Entropay enthielt. Diese sind in Deutschland nur wenig verbreitet. Wenn Verbraucher dagegen mit Visa, Mastercard, Giropay oder Sofortüberweisung zahlen wollten, kletterte der Preis auf stolze 282,78 Euro.
Das Gericht habe nun klargestellt, dass Verbraucher in der Europäischen Union auch per Sofortüberweisung oder Giropay kostenlos zahlen dürfen, erklärt VZBV-Rechtsreferentin Kerstin Hoppe: „In den Flugpreis darf außerdem nicht schon zu Beginn der Buchung ein Rabatt eingerechnet werden, der für die gängigen Zahlungsarten nicht gilt.“ Nach der seit 2018 auch in Deutschland geltenden, überarbeiteten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 dürfen Unternehmen kein Entgelt für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und Kredit- und Girokarten verlangen.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des VZBV an, dass Opodo dieses Verbot auf seiner Internetseite umgehen wollte. Es treffe nicht zu, dass das Unternehmen lediglich eine Ermäßigung auf bestimmte Karten gebe und alle anderen Zahlungsarten kostenlos seien. Verbrauchern werde der rabattierte Flugpreis gleich zu Anfang angezeigt, ohne dass sie hier erkennen können, dass das Preis einen Rabatt enthält, der nur mit wenig verbreiteten Zahlungskarten erreicht werden kann.
Damit gebe Opodo keine Ermäßigung für bestimmte Zahlungsarten, sondern erhebe ein zusätzliches Entgelt für die gängigen Zahlungsarten, heißt es in dem Urteil. Bei der Sofortüberweisung und Giropay erfolge die Zahlung letztlich durch eine SEPA-Überweisung, auch wenn ein weiterer Dienstleister eingeschaltet ist, stellten die Richter klar.
Das Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 52 O 243/18) ist noch nicht rechtskräftig. Opodo hat bereits Berufung eingelegt, wie eine Unternehmenssprecherin gegenüber dem Handelsblatt betonte.
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