Benachrichtigung aktivieren Dürfen wir Sie in Ihrem Browser über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts informieren? Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Fast geschafft Erlauben Sie handelsblatt.com Ihnen Benachrichtigungen zu schicken. Dies können Sie in der Meldung Ihres Browsers bestätigen.
Benachrichtigungen erfolgreich aktiviert Wir halten Sie ab sofort über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts auf dem Laufenden. Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Jetzt Aktivieren
Nein, danke

Flugverspätungen im Ausland EuGH entscheidet über Entschädigung

Kann ein Passagier im Inland Entschädigung einklagen, wenn sein mehrteiliger Flug auf einer Teilstrecke im Ausland Verspätung hat? Darüber muss der Europäische Gerichtshof entscheiden.
18.08.2015 - 19:11 Uhr Kommentieren
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet über die Rechte von Passagieren bei verspäteten Flügen. Dabei geht es um die Frage, ob Kunden auch dann Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie bei einem Flug umsteigen müssen und es auf einer Teilstrecke zu Verspätungen kommt. Quelle: dpa
EuGh urteilt zu Passagier-Rechten bei verpäteten Flügen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheidet über die Rechte von Passagieren bei verspäteten Flügen. Dabei geht es um die Frage, ob Kunden auch dann Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie bei einem Flug umsteigen müssen und es auf einer Teilstrecke zu Verspätungen kommt.

(Foto: dpa)

Karlsruhe Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob deutsche Passagiere bei Flugverspätungen im Ausland eine Entschädigung auch im Inland einklagen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte am Dienstag ein entsprechendes Verfahren aus und legte es den Luxemburger Richtern vor. Der Kläger hatte einen Flug von Stuttgart über Paris nach Helsinki gebucht, der auf der Etappe von Paris nach Helsinki eine Verspätung von drei Stunden und zwanzig Minuten hatte. Es geht nun generell darum, ob ein deutscher Passagier vor deutschen Gerichten eine Ausgleichszahlung einklagen kann, wenn sich ein mehrteiliger Auslandsflug auf einer Teilstrecke außerhalb Deutschlands mindestens drei Stunden verspätet hat. (Az. X ZR 2/15)

Der Kläger verlangt eine Entschädigung von 400 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung - und zwar von der finnischen Fluggesellschaft Finnair, die den verspäteten Flug ausgeführt hatte. Der Passagier hatte zwar den gesamten Flug bei Air France gebucht. Die französische Airline hatte aber nur die erste Etappe von Stuttgart nach Paris bedient – planmäßig. Die zweite Teilstrecke nach Helsinki hatte Finnair als Air-France-Partner übernommen. Die finnische Airline machte jedoch geltend, dass deutsche Gerichte nicht zuständig seien. Das Amtsgericht Nürtingen folgte der Auffassung von Finnair und wies die Klage ab. Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung.

Was sich im Juli ändert
Schwarzfahren
1 von 10

Zum ersten Mal seit inzwischen zwölf Jahren wird das „erhöhte Beförderungsentgelt“ angehoben - von 40 auf 60 Euro. Diesen Betrag muss zahlen, wer in Bus oder Bahn ohne Ticket erwischt wird oder seinen Fahrschein nicht ordnungsgemäß entwertet hat. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und das Verkehrsministerium erhoffen sich davon eine stärker abschreckende Wirkung. Viele Verkehrsbetriebe schaffen die Umstellung aber nicht rechtzeitig. Im Fernverkehr der Deutschen Bahn, in Hamburg, München und im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr gelten die Änderungen etwa erst ab August. Berlin stellt dagegen schon zum 1. Juli um. Laut VDV kosten Schwarzfahrer die Unternehmen jedes Jahr rund 350 Millionen Euro.

(Foto: dpa)
Pfändungsfreigrenzen
2 von 10

Ab 1. Juli gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Diese sollen sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Zugleich soll vermieden werden, dass Schuldner aufgrund von Pfändungsmaßnahmen auf Sozialleistungen angewiesen sind und dadurch letztlich die Allgemeinheit für private Schulden einzustehen hat. Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1073,88 Euro. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro für die erste und um monatlich je weitere 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Lkw-Maut
3 von 10

Sie wird auf weitere 1100 Kilometer autobahnähnlich ausgebauter Bundesstraßen ausgedehnt. Künftig müssen Spediteure für alle Lastwagen, die einschließlich Anhänger mindestens zwölf Tonnen wiegen, auch auf diesen Strecken die Maut entrichten. Umstellen müssen sie nichts. Die Betreibergesellschaft Toll Collect hat die neuen Daten bereits per Software-Update an die Maut-Geräte übermittelt, die die meisten Laster zur kilometergenauen Abrechnung installiert haben. Die Bundesregierung erhofft sich dadurch Mehreinnahmen von rund 80 Millionen Euro im Jahr. Zum 1. Oktober werden dann auch leichtere Lastwagen ab 7,5 Tonnen mautpflichtig. In den nächsten Jahren soll die Maut, die ursprünglich nur auf Autobahnen galt, auf alle Bundesstraßen ausgeweitet werden.

(Foto: dpa)
TÜV
4 von 10

Bei der Haupt-Untersuchung werden nun auch das Antiblockiersystem ABS oder das Elektronische Stabilitätsprogramm ESP geprüft. Teurer soll der TÜV aber nicht werden.

(Foto: dpa)
Rentenerhöhung
5 von 10

Die gesetzlichen Renten steigen zum 1. Juli 2015 in den alten Ländern um 2,1 Prozent und in den neuen Ländern um 2,5 Prozent. Der Rentenwert - quasi die monatliche Rente für ein Jahr Beschäftigung mit Durchschnittsentgelt - steigt auf 29,21 (West) beziehungsweise 27,05 Euro (Ost).

(Foto: dpa)
Elterngeld
6 von 10

Bisher erhielt ein Elternteil mindestens zwei bis maximal zwölf Monate lang Elterngeld. Wenn der Partner ebenfalls mindestens zwei Monate lang für das Kind zu Hause bleibt, kann das Paar insgesamt für 14 Monate Unterstützung beziehen. Nun gibt es auch das Elterngeld Plus. Väter und Mütter können den Leistungszeitraum verdoppeln, wenn sie in der Zeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Außerdem wird das Elterngeld Plus noch vier Monate länger gezahlt, wenn Vater und Mutter in dieser Zeit beide zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten.

(Foto: obs)
Kriegs- und Wehrdienstopfer
7 von 10

Versorgungsberechtigte wie Kriegs- und Wehrdienstopfer, aber etwa auch Impfgeschädigte sowie Opfer von Gewalttaten erhalten höhere Bezüge. Das Plus beträgt 2,1 Prozent.

(Foto: dpa)

Vor dem BGH argumentierte der Anwalt des Klägers, dieser sei bereits in Stuttgart für die zweite Teilstrecke von Paris nach Helsinki abgefertigt worden. Deshalb sei doch ein deutsches Gericht zuständig. Der BGH deutete an, dass er ebenfalls zu dieser Auffassung neigt. Er fragte aber den EuGH, ob es hier eine Rolle spielt, dass der Passagier nicht Vertragspartner von Finnair, sondern von Air France ist.

  • dpa
Startseite
0 Kommentare zu "Flugverspätungen im Ausland: EuGH entscheidet über Entschädigung "

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%