Girokonto So einfach können Sparkassen nicht kündigen

Sparkassen sind als meist öffentlich-rechtliche Kreditinstitute grundsätzlich verpflichtet, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen
Karlsruhe Die Kündigungsklauseln von Sparkassen müssen überarbeitet werden. Sie seien „unklar und intransparent“ stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe klar. Der Kläger, der Verbraucherschutzverband Schutzgemeinschaft für Bankkunden (SfB), hatte einer bayerischen Sparkasse vorgeworfen, nicht klar genug darauf hinzuweisen, dass das Institut Girokonten von Privatkunden nur im Ausnahmefall und aus wichtigem Grund kündigen darf.
Eine klarere Formulierung sei den Sparkassen durchaus zuzumuten, erklärte der Vorsitzende Richter. Die bisherige Wortwahl verstoße gegen das Transparenzgebot und sei zu unterlassen. Die bundesweit rund 400 Sparkassen müssen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun neu fassen, sonst droht ihnen unter anderem ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro.
Der Vorsitzende des Schutzverbandes, Jörg Schädtler, zeigte sich hochzufrieden. „Das ist natürlich grandios“, sagte er nach der Entscheidung. „Unsere Klage hat sich gelohnt.“
Sparkassen sind als meist öffentlich-rechtliche Kreditinstitute grundsätzlich verpflichtet, jedermann ein Girokonto auf Guthabenbasis zu ermöglichen - auch Kunden mit geringer Kreditwürdigkeit. Nur wenn der Kunde „unzumutbar“ sei, dürfe ihm gekündigt werden. „Eine geplatzte Lastschrift reicht dafür aber nicht aus“, sagte Schädtler. Gerade solche Fälle landeten aber oft auf den Schreibtischen von Verbraucherschützern.
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Sie erwecken mit der Berichterstattung den Eindruck, dass alle Sparkassen vom Urteil betroffen sind. Die Nachritenagentur Reuters ist da schon präziser:
... Sparkassen sind laut dem Sparkassengesetz in vielen Bundesländern verpflichtet, den Bürgern in ihrer Region ein Konto zur Verfügung zu stellen. Die Institute dürften Girokonten deshalb "nur aus sachgerechten Gründen kündigen", betonte der BGH. Der Deutsche Sparkassen-Verband (DSGV) respektiere das Urteil, sagte ein Sprecher. "Es gab gute Gründe, die beanstandete AGB-Klausel als wirksam anzusehen, weil sie bereits die Einschränkung enthält, dass eine ordentliche Kündigung nicht erfolgt, wenn zwingende Vorschriften entgegenstehen." Darüber hinaus könne sich der DSGV derzeit nicht äußern, da ihm noch keine schriftliche Urteilsbegründung vorliege.