Nein, nicht zwangsläufig. Mit dem Gang zum Gericht ist zunächst das vorläufige Insolvenzverfahren angelaufen. Das Gericht bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter, dessen Aufgabe es ist, das Unternehmen zu sanieren. So soll das für die Gläubiger beste Ergebnis erzielt werden. Im Fall des Fernsehherstellers Loewe konnte beispielsweise ein neuer Investor gefunden werden, der Teile des Unternehmens weiterführt. Für die Mitarbeiter setzt sich der Insolvenzverwalter für das staatlich gezahlte Insolvenzgeld ein. Damit könnte Prokon für drei Monate die Gehälter aus Staatsmitteln auszahlen. Der Betrieb geht zunächst erst einmal weiter. Erst später wird gerichtlich entschieden, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Nicht unbedingt. Prokon gibt zwar an, zahlungsunfähig zu sein, besitzt aber mit den Windparks auch große Sachwerte, die nun im vorläufigen Insolvenzverfahren verkauft werden könnten. Wie viel Geld die Genussrechteinhaber am Ende erwarten können, ist jedoch völlig unklar. Bedeutsam ist dabei, dass Genussrechte nur nachrangig gegenüber anderen Forderungen sind. Das heißt: Bevor die Inhaber von Genussrechten aus der Insolvenzmasse ausgezahlt werden, müssen andere Forderungen wie ausstehende Mitarbeitergehälter oder Mietzahlungen abgegolten sein.
Durch die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens bleibt Anlegern zunächst nur eins: abwarten. Vorerst brauchen sie ihre Forderungen noch nicht anzumelden. Dies wäre unwirksam. Erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Forderungen angemeldet werden. Der Insolvenzverwalter hat angekündigt, die Genussrechteinhaber über das weitere Vorgehen zu informieren. Eine Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt dürfte keine Auswirkungen mehr haben.
Das Unternehmen wird auch die gekündigten Genussrechte zunächst nicht auszahlen. Laut Prokon werden diese gleichrangig zu den nicht gekündigten Genussrechten im Falle der Insolvenz behandelt. Somit werden die Anleger nicht früher aus der Insolvenzmasse bedient, nur weil sie gekündigt haben. Verbraucherschützer sehen dies genauso.
Mahnbescheide oder eine per Klage erwirkte Zwangsvollstreckung sind fast aussichtslos. Der Insolvenzverwalter hat das Recht, solche Zwangsvollstreckungen größtenteils zu untersagen. Eine Möglichkeit, sich eine bessere Ausgangsposition zu verschaffen, ist eine Klage zur Beseitigung des Nachrangs der Genussrechte. Im Erfolgsfall würde der Kläger vor den anderen Genussrechteinhabern und gleichrangig mit anderen Gläubigern entschädigt. Die Erfolgsaussichten sind laut Verbraucherschützern aber unsicher. Bei einer Niederlage müsste der Kläger dann auch noch Anwalts- und Gerichtskosten tragen.
Durch das vorläufige Insolvenzverfahren genießt das insolvente Unternehmen besonderen rechtlichen Schutz. Sollte es zum eigentlichen Insolvenzverfahren kommen, kann dieses Jahre dauern. Bis die Gläubiger Geld sehen, müssen sie also wahrscheinlich lange warten.
Nein, der Insolvenzverwalter hat klar gemacht, dass derzeit keine neuen Genussrechte gezeichnet werden können. Er bat darum, keine Zahlungen mehr auf Prokon-Konten vorzunehmen.
Die Stromkunden haben wenig zu befürchten. Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, dass der Geschäftsbetrieb von Prokon vollständig fortgeführt wird. Zudem würden Kunden in die sogenannte Ersatzversorgung fallen, wenn Prokon keinen Strom mehr liefern könnte. Dann würde der örtliche Stromerzeuger die Versorgung übernehmen. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, könnten Kunden dann zu viel gezahlte Monatsabschläge anmelden und würden aus der Insolvenzmasse, soweit möglich, entschädigt.
Stellt ein Unternehmen Insolvenzantrag, übernimmt wie im Fall von Prokon meistens ein vorläufiger Insolvenzverwalter das Ruder. Die Geschäftsführung wird entmachtet. Während dieses „vorläufigen Insolvenzverfahrens“, also dem Zeitraum zwischen Antrag auf Insolvenz und Insolvenzeröffnung, wird von einem vom Gericht bestimmten Sachverständigen geprüft, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt. Dieser Experte ist oft zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter. Er muss laut Insolvenzordnung prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
Das Insolvenzverfahren kann aber auch in Eigenverwaltung ablaufen. Die Geschäftsführung bleibt dann im Amt, der bestellte Insolvenzverwalter tritt nur als beratender Sachwalter auf. Unter dessen Aufsicht kann die Geschäftsführung einen Sanierungsplan ausarbeiten. Ist die Sanierung nicht erfolgreich, wird das Insolvenzverfahren nach den üblichen Regeln fortgesetzt.
Seit März 2012 ist auch ein sogenanntes Schutzschirmverfahren möglich. Dabei wird die Eigenverwaltung mit einem Vollstreckungsstopp kombiniert: Gläubiger können ihre Forderungen an das insolvente Unternehmen maximal drei Monate lang nicht durchsetzen.
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