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Juristische Fallstricke Verliebt, verlobt, verklagt

Achtung, Valentinstag! Lassen Sie sich heute nicht zu übereilten Heiratsversprechen hinreißen. Das kann teuer werden: Wer kalte Füße bekommt, muss sogar eine Klage auf Schadenersatz fürchten. Die Tücken der Verlobung.
14.02.2013 - 13:48 Uhr 6 Kommentare
Zerbrochenes Herz Quelle: Fotolia.com

„Willst du mich heiraten?“ - Diese Frage kann fatale Folgen haben.

(Foto: Fotolia.com)

Düsseldorf Romantisch soll es sein: Kerzenschein, prickelnder Champagner, ein großer Strauß rote Rosen, gemeinsames Essen in einem lauschigen Restaurant – rund um den Valentinstag gibt es viele Klischees. Wenn dann nach dem Dessert noch ein Ring gezückt und die eine Frage gestellt wird, ist das Bild perfekt. Doch wer jetzt ja sagt, besiegelt ein Verlöbnis und begibt sich damit – zumindest juristisch – auf gefährliches Terrain.

Handelsblatt Online erklärt, warum nicht nur die Ehe, sondern auch eine Verlobung wohl überlegt sein sollte und was mit Geschenken passiert, wenn das Paar doch wieder getrennte Wege geht. In vielen Fällen können die Ex-Verlobten sogar Anspruch auf Schadenersatz haben. Einen besonders intimen Schaden müssen die Herren aber nicht mehr ersetzen.

Das Beruhigende zuerst: Ein sogenanntes Verlöbnis ist zwar nach herrschender Juristenmeinung ein Vertrag und die Verlobten verpflichten sich damit, später eine gemeinsame Ehe einzugehen – einklagbar ist diese gegenseitige Verpflichtung aber nicht. Außerdem kann für den Fall, dass einer der Partner doch einen Rückzieher macht, keine Vertragsstrafe vereinbart werden (§1297 BGB).

„Wie genau ein Verlöbnis zustande kommt, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht“, sagt Tamara Große-Boymann, Rechtsanwältin aus Brandenburg. Da das Gesetz keine Formvorgaben macht, kann sich ein Paar in der Praxis also einfach gegenseitig ein Heiratsversprechen geben – mündlich oder schriftlich. Zeugen braucht es dafür nicht. Gültig sind die Regelungen zudem nicht nur für heterosexuelle Paare, die sich die Ehe versprechen, sondern auch für gleichgeschlechtliche, die eine Lebenspartnerschaft eingehen wollen.

Allgemein wird angenommen, dass für ein Verlöbnis die gleichen Regeln gelten, wie für andere Verträge. Um einen Vertrag wirksam schließen zu können, müssen die Verlobungswilligen geschäftsfähig sein (§ 104 BGB). Geistig behinderte Menschen können sich, soweit sie geschäftsunfähig sind, demnach eigentlich nicht verloben.

Doch das Bundesverfassungsgericht gesteht auch ihnen eine sogenannte partielle Geschäftsfähigkeit zu, wenn sie das Wesen der Ehe und damit auch des Verlöbnisses verstehen. Wer dagegen unter einer „vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit“ leidet – beispielsweise stark betrunken ist oder andere Drogen eingenommen hat – kann sich nicht wirksam verloben (§ 105 BGB).

Verlobte müssen nicht gegeneinander aussagen
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6 Kommentare zu "Juristische Fallstricke: Verliebt, verlobt, verklagt"

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

  • @ueberwachungsstaat
    " wie kalt die Menschen hier in Europa ..."
    Bin auf der Welt viel herumgekommen. Sie können mir glauben, in vielen Entwicklungsländern und vor allem in den USA und China geht es den Menschen noch viel mehr ums Geld als bei uns hier in Europa. Traurig aber wahr.

  • schon traurig, wie kalt die Menschen hier in Europa mit Gefühlen umgehen. Geld scheint wohl wichtiger zu sein

  • Kranzgeld von wegen Gleichstellung abgeschafft. Beschneidung für Jungen wurde gerade erlaubt, nicht jedoch die Beschneidung von Mädchen.
    Religionsfreiheit wird höher angesiedelt, als Gleichheit vor dem Gesetz und das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung.
    Sind das Indizien für einen "Gottesstaat"?
    Aber was interessiert Frau Merkel und "ihre" CDU schon die Verfassung. Wie soll Herr Pofalla doch gleich gesagt haben: „Lass mich mit so einer S. in Ruhe“

  • Das alte Europa.

    Gibts überhaupt noch irgendwas, das auf dem alten Kontinent noch funktioniert!? Niedergang und Zerfall, wohin man sieht.
    Und diejenigen, die den Untergang massiv vorantreiben, halten sich auch noch für die Speerspitze der Zivilisation.

  • Wer eine/n Frau/Mann kennenlernt sollte sich überlegen ob er sie sichs leisten kann.
    Ansonsten eine Samenbank oder ein Pornoseite konsultieren in Sachen Triebabfuhr.

  • Insbesondere sollte man es sich zehnmal (besser: hundertmal) überlegen, sich mit einem Juristen/einer Juristin zu verloben.

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