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Kampf gegen Marktmissbrauch Neue EU-Finanzmarktregeln ab Juli auch in Deutschland

Die EU will stärker gegen Insiderhandel und Kursmanipulationen vorgehen. Entsprechende Finanzmarktregeln gelten von Juli an auch in Deutschland. Für die Finanzaufsicht bedeutet das: Mehr Macht.
06.01.2016 - 13:37 Uhr
Das Bundeskabinett billigte einen Gesetzentwurf, mit dem unter anderem die Marktmissbrauchsrichtlinie und -verordnung der EU in nationales Recht umgesetzt werden können. Quelle: dpa
Frankfurter Bankentürme

Das Bundeskabinett billigte einen Gesetzentwurf, mit dem unter anderem die Marktmissbrauchsrichtlinie und -verordnung der EU in nationales Recht umgesetzt werden können.

(Foto: dpa)

Berlin Die Transparenz auf den Finanzmärkten sowie der Anlegerschutz werden weiter verbessert. Von Juli an sollen auch in Deutschland die EU-Finanzmarktregeln gegen Insiderhandel und Kursmanipulationen gelten. Das Bundeskabinett billigte am Mittwoch in Berlin einen Gesetzentwurf, mit dem unter anderem die Marktmissbrauchsrichtlinie und -verordnung in nationales Recht umgesetzt werden können.

Damit werden die Regeln auf neue Technologien im Geschäft mit Finanzprodukten wie dem extrem schnellen Hochfrequenzhandel angepasst und auf weitere Märkte erweitert. Die Finanzaufsicht erhält zudem weitere Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse bei Marktmissbrauch. Die Sanktionsmöglichkeiten bei Insiderhandel und Marktmanipulation werden in der EU vereinheitlicht und verschärft.

Bausparer müssen pauschale Kontogebühr akzeptieren
Bausparer müssen pauschale Kontogebühr hinnehmen
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Bausparkunden müssen für ihre Bausparverträge in der Darlehensphase weiterhin eine Kontogebühr zahlen. Solche pauschalen Gebühren seien zulässig und verstießen nicht gegen das Transparenzgesetz, befand das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am 17. Juni 2015 veröffentlichten Urteil (Az.: Az. 17 U 5/14). Es wies damit eine Klage von Verbraucherschützern zurück, die die Gebührenklausel für unverständlich und irreführend halten. Sie hatten bereits in der Vorinstanz verloren. Das Entgelt sei nicht einfach als Gewinn für die Bausparkasse gedacht, sondern damit werde unter anderem der Gesamtbestand des Bausparergeldes überwacht und auch die Zuteilung organisiert. „Das kommt auch dem einzelnen Bausparer zugute“, sagten die Richter.

(Foto: dpa)
Immobilienfonds-Anleger scheitern mit Klagen gegen früheren AWD
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Tausende Kläger gegen den Finanzdienstleister Swiss Life Select müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ihre Hoffnungen aufgeben. Die Kläger hatten die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds gefordert, die ihnen die Berater der früheren AWD verkauft hatten. Solche Ansprüche aus den Jahren vor 2002 seien in der Regel verjährt, entschied der 3. Zivilsenat des BGH am 18. Juni 2015 in einem Grundsatzurteil. Die zehnjährige Verjährungsfrist werde durch die sogenannten Güteanträge nicht angehalten, die mehrere tausend Anleger eingereicht hatten. Die Münchener Falk-Gruppe hatte 80 geschlossene Immobilienfonds im Volumen von mehr als 3,2 Milliarden Euro aufgelegt, bevor sie 2005 in Insolvenz ging. In den vor dem BGH verhandelten vier Fällen verlangten die Kläger von Swiss Life Select Deutschland die Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an Falk-Fonds aus den Jahren 1999 und 2001. Sie machten geltend, sie seien vom AWD-Berater nicht ausreichend über deren Risiken aufgeklärt worden. (Az. III ZR 189/14 u.a.)

(Foto: dapd)
Geprellte Immobilienanleger scheitern vor BGH
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Zahlreiche geprellte Immobilienanleger können ihre Schadenersatzansprüche gegen ihre Banken endgültig begraben. Sie hatten in Mahnanträgen „bewusst falsche Angaben“ zu ihren Schadenersatzforderungen gemacht, um die Verjährung zu stoppen. Der Bundesgerichtshof sah das aber als Missbrauch des Mahnverfahrens. Die Ansprüche seien deshalb verjährt, entschied der elfte Zivilsenat am 23. Juni 2015. Betroffen seien „tausende Fälle“, sagte Klägeranwalt Peter Wessels der Nachrichtenagentur Reuters. (Az. XI ZR 536/14) Viele Anleger hatten insbesondere zum Jahreswechsel 2011/12 statt einer Klage das schnellere und einfachere Mahnverfahren gewählt, um die drohende Verjährung zu verhindern. Denn ab 2002 war die Verjährungsfrist von 30 auf zehn Jahre verkürzt worden. Sie endete damit am 2. Januar 2012. In dieser Situation hatten Anleger-Anwälte zu einer Masche gegriffen: Sie kreuzten in Anträgen auf Erlass des Mahnbescheids bewusst wahrheitswidrig an, dass der Zahlungsanspruch nicht von einer „Gegenleistung“ abhänge. Das stimmte aber nicht. Denn die Anleger hätten die gekaufte Eigentumswohnung wieder an die Bank zurückgeben müssen. In solchen Fällen könnten sich Kläger nicht auf eine „verjährungshemmende Wirkung“ des Mahnbescheids berufen, entschied der BGH.

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Zweifache Besteuerung von geerbten Wertpapieren rechtens
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Erben von festverzinslichen Wertpapieren dürfen vom Fiskus zweifach geschröpft werden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschied in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss, dass eine Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen verfassungsgemäß ist. (Az. 1 BvR 1432/10). Streicht der Erbe die Zinsen als Kapitaleinnahmen ein, ist es demnach rechtens, dass die fällige Einkommensteuer von der Erbschaftsteuer nicht abgezogen wird. Die Regelung galt in dieser strengen Form von 1999 bis Ende 2008. Seit 2009 kann die Doppelbelastung zumindest gemildert werden, da die Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Erbschaft um einen bestimmten Prozentsatz verringert werden kann. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom Februar 2010. Verworfen wurde die Verfassungsbeschwerde eines Alleinerben. Der Nachlass aus Grund- und Kapitalvermögen belief sich auf rund 7,7 Millionen Euro, darunter Wertpapiere mit einem Kurswert von 6,1 Millionen Euro, sowie aufgelaufene Zinsansprüche von rund 97.000 Euro, die 2002 fällig geworden waren. Für die Zinsansprüche fiel eine Einkommensteuer von rund 50.000 Euro an. Die Erbschaftsteuer setzte das Finanzamt auf rund 2,4 Millionen Euro fest, ohne dabei die Einkommensteuer zu berücksichtigen.

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Sparkassen dürfen Girokonto nicht einfach kündigen
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Sparkassen dürfen Privatkunden nicht ohne einen wichtigen Grund vor die Tür setzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte am 05.05.15 eine Klausel in den Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse für unwirksam, laut der Girokonten grundsätzlich „jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ gekündigt werden können.

Die Bestimmung sei unangemessen, entschied der 11. Zivilsenat (Az. XI ZR 214/14). Er wies darauf hin, dass für Sparkassen höhere Anforderungen gelten, da diese im Gegensatz zu anderen Geldhäusern öffentlich-rechtlich organisiert sind. Nach Angaben der Kläger handelt es sich um einen Präzedenzfall mit bundesweiter Relevanz.

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Banken müssen Lebensversicherungen nicht rückabwickeln
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Banken können aufatmen, Verbraucher nicht: Wer sein Darlehen mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelt hat, kann nicht auf Rückabwicklung der Versicherung durch das kreditgebende Institut hoffen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 05.05.15 in Karlsruhe. Weder handele sich bei den Verträgen um ein sogenanntes verbundenes Rechtsgeschäft noch seien sie als wirtschaftliche Einheit zu sehen, begründete der Vorsitzende Richter den Beschluss des XI. Senats.

Im Fokus stand ein Darlehen, das mit einer Lebensversicherung abgesichert wurde, um den Kredit später damit abzulösen. (Az.: XI ZR 406/13 - GVP-Kategorie X13).

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BGH stärkt erneut Rechte von Versicherten
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Kunden von alten Renten- und Lebensversicherungen erneut den Rücken gestärkt. Verbraucher können ihre Verträge auch noch nach Jahren widerrufen, wenn sie nicht umfassend aufgeklärt worden sind. Das Gericht bekräftigte damit seine knapp einjährige Rechtsprechung. Erfolg hatte damit ein Allianz-Kunde (Az.: IV ZR 103/15). Er hatte 1998 eine Rentenversicherung abgeschlossen und diese bis 2008 bedient. Im gleichen Jahr legte er Widerspruch ein und kündigte den Vertrag. Er bekam 9300 Euro ausbezahlt und klagte im April 2011, weil er rund 4500 Euro mehr haben wollte. Amtsgericht und Landgericht Stuttgart hatten die Klage als verjährt abgewiesen. Der BGH gab nun dem Kunden in einem am 15. April veröffentlichten Urteil recht: Es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist, hieß es unter Verweis auf das Grundsatzurteil von 2014. Diese habe 2008 mit dem Widerspruch begonnen - die Klage sei 2011 also rechtzeitig erhoben worden. Das Landgericht muss jetzt prüfen, welche Rückzahlungsansprüche der Kläger hat.

(Foto: dpa)

Dies ist auch eine Reaktion auf die milliardenschwere Manipulation wesentlicher Referenzzinsen, den sogenannten Libor-Skandal.

  • dpa
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