Viele große Reiseportale wie HRS, Booking oder Expedia geben ihren Kunden eine Bestpreis-Garantie. Wenn Kunden nach der Buchung auf einer anderen Webseite das gleiche Hotelzimmer bei gleichen Konditionen zu einem günstigeren Preis finden, erstatten die Anbieter die Differenz. Doch versuchen die Portale das damit verbundene Risiko häufig dadurch einzuschränken, dass sie in ihren Verträgen mit den Hotels Bestpreisklauseln festschreiben.
Mit den Bestpreis- oder Meistbegünstigungsklauseln sichern sich die Portale optimale Konditionen. HRS etwa verpflichtete laut Bundeskartellamt die Hotelpartner, dem Unternehmen jeweils den niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen im Internet anzubieten. Selbst direkt an der Rezeption sollten die Herbergen keine besseren Konditionen offerieren dürfen. Auch die Konkurrenten Booking und Expedia haben nach Angaben der Wettbewerbshüter ähnliche Klauseln in ihren Verträgen.
Nach Einschätzung der Wettbewerbsbehörde sind die Bestpreisklauseln bei den Buchungsportalen nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher. „Letztlich verhindern die Klauseln, dass an anderer Stelle niedrigere Hotelpreise angeboten werden können“, warnt Kartellamtspräsident Andreas Mundt. Damit beeinträchtigten die Klauseln den Wettbewerb zwischen bestehenden Portalen und erschwerten den Marktzutritt neuer Anbieter.
Die Wettbewerbsbehörde hat bereits im Dezember 2013 HRS die Bestpreisklausel untersagt und gleichzeitig Verfahren gegen die Wettbewerber Booking und Expedia eingeleitet, weil deren Verträge mit Hotelpartnern ähnliche Klauseln enthalten. Diese Verfahren sind allerdings noch nicht abgeschlossen.
Das Reiseportal wehrt sich gegen das Verbot und hat beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt. Das Unternehmen fühlt sich ungerecht behandelt. HRS sei bislang das einzige Unternehmen, dem die umstrittenen Klauseln tatsächlich untersagt worden seien, klagt die Firma. Notwendig sei eine einheitliche, international gültige Regelung.
Das Gericht entschied schließlich zugunsten der Wettbewerbshüter.
Der Hotelverband Deutschland (IHA) hat das Vorgehen des Bundeskartellamts begrüßt. Der IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe sprach sogar von einem „Befreiungsschlag für die Hoteliers in Deutschland“.
Experten haben große Zweifel daran, dass Bestpreisgarantien tatsächlich im Kundeninteresse sind. Der Volkswirt Ulrich Schwalbe von der Universität Hohenheim kam schon 2012 in einer Studie zu dem Ergebnis, Preisgarantien im Einzelhandel seien „nicht verbraucherfreundlich, sondern ein Instrument zur Durchsetzung hoher Preise“. In Wirklichkeit ermöglichten sie den Unternehmen, vergleichsweise gefahrlos die Preise zu erhöhen.
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Der Kunde bezahlt bei Buchungen über Dienstleister (HRS, booking.com oder auch Reisebüros) immer einen höheren Preis, da diese Dienstleister von den Hotels Provisionen für ihre Arbeit bekommen. Wenn der Kunde sich mit dem Internet etwas ausführlicher beschäftigen würde, brauchte er nur die Adresse des Hotels oder den Urlaubsort mit den Suchbegriffen Hotels oder Unterkünfte eingeben und kann direkt buchen. Ich denke auch der Preis ist dann verhandelbar (z. b. bei Mehrfachbuchungen oder wegen der Übernachtungsdauer).
Wer sich diese Zeit einsparen will oder nicht hat, der muss halt etwas mehr bezahlen.