Kartellamt bekommt Recht: Bestpreisabsprachen von HRS nicht zulässig
Das Firmenlogo des Online-Hotelportal HRS (Hotel Reservation Service). Das OLG Düsseldorf entschied im Streit wegen Bestpreisklauseln gegen HRS.
Foto: dpaDüsseldorf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Bundeskartellamt im Kampf gegen Bestpreisklauseln bei Hotel-Buchungsportalen wie HRS, Expedia oder Booking den Rücken gestärkt. Der 1. Kartellsenat des Gerichts bestätigte am Freitag eine Entscheidung der Wettbewerbshüter aus dem Dezember 2013. Darin hatte das Kartellamt HRS untersagt, sich in seinen Verträgen mit deutschen Hotels die jeweils günstigsten Preise garantieren zu lassen.
Die Bestpreisklauseln verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Hotels würden dadurch in ihrer freien Preisgestaltung eingeschränkt, außerdem werde der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Hotelportalen im Internet behindert. Der Senat ließ allerdings gegen seine Entscheidung eine mögliche Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu.
Der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßte die Entscheidung: „Dies ist ein enorm wichtiger Baustein zur Wiedererlangung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit für die Hotellerie“, sagte Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. „Wir sind zuversichtlich, dass die vom OLG Düsseldorf getroffenen Feststellungen auch für weitere anhängige Kartellverfahren in Deutschland und in ganz Europa richtungsweisend sein werden. Meistbegünstigungsklauseln werden generell aus dem Geschäftsverkehr verbannt sein und auch nicht mit fadenscheinigen ‚Verpflichtungszusagen‘ durch die Hintertür wieder zugelassen werden können“, so Luthe.
Das Bundeskartellamt hat wegen ähnlicher Bestpreisklauseln auch Verfahren gegen die Hotelportale Booking und Expedia eingeleitet. Diese sind aber noch nicht abgeschlossen.