Kartellamt zu Online-Bezahldiensten: Banken behindern Internet-Konkurrenten
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Kartellamt zu Online-BezahldienstenBanken behindern Internet-Konkurrenten
Ein Sieg für Online-Bezahldienste: Geldhäuser beschränken laut Bundeskartellamt den Wettbewerb mit Zahlungssystemen wie „Sofort Überweisung“ zu Unrecht und verstoßen damit gegen deutsches und europäisches Kartellrecht.
05.07.2016 - 14:59 Uhr
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Bezahlen im Internet
Die AGBs deutscher Banken und Sparkassen behindern die Nutzung von bankenunabhängigen und innovativen Bezahlverfahren beim Einkauf im Internet, sagt das Bundeskartellamt.
Bonn Das Bundeskartellamt stärkt Online-Bezahldiensten im Streit mit etablierten Banken den Rücken. Die Geldhäuser beschränkten den Wettbewerb mit Zahlungssystemen wie „Sofort Überweisung“ zu Unrecht und verstießen damit gegen deutsches und europäisches Kartellrecht, erklärte Kartellamts-Präsident Andreas Mundt am Dienstag. „Die Online-Banking-Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft führen zu einer Behinderung von neuen und innovativen Dienstleistungsangeboten auf dem wachsenden Markt für Bezahlverfahren im Internethandel.“
Konkret geht es um eine Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken. Darin werden die Kunden ermahnt, ihre PIN- und TAN-Nummern nicht bei Dritt-Anbietern wie Sofort Überweisung zu verwenden. Tun sie dies trotzdem, handeln sie quasi auf eigene Verantwortung. „Die derzeit verwendeten Regelungen lassen sich nicht als notwendigen Teil eines konsistenten Sicherheitskonzepts der Banken einstufen und behindern bankunabhängige Wettbewerber“, sagte Mundt.
Die deutschen Banken sehen das anders und wollen Rechtsmittel gegen die Feststellungsverfügung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen, wie die Bankenverbände in einer gemeinsamen Stellungnahmen erklärten. „Denn die Klauseln sind im Interesse des Kunden und des Kreditinstituts, weil sie alleine der Sicherheit des Online-Banking und dem Datenschutz dienen.“ Bei der Eingabe von PIN und TAN bei Drittanbietern bestehe die Gefahr, dass Unberechtigte Zugriff auf Kontendaten erhielten und diesen für missbräuchliche Transaktionen nutzten.
Bezahlen mit SofortÜberweisung
Seit der Gründung im Jahr 2005 können Kunden die Sofortüberweisung nutzen.
Eine Nutzungsgebühr verlangt Sofort nicht. Laut EHI Payment Studie fordern 2014 aber 13 Prozent der Händler für diese Bezahlmethode einen finanziellen Aufschlag, ebenso viele gewähren einen Rabatt.
Aktuell setzen europaweit mehr als 25.000 Onlineshops Sofortüberweisung ein. Zahlen für Deutschland werden nicht veröffentlicht.
Besonders häufig wird die Sofortüberweisung nach Angaben des Unternehmens genutzt, wenn die Bereitstellung der Produkte oder Dienstleistungen schnell gehen muss (etwa bei Flug-Tickets für eine Last-Minute-Reise oder beim Zugriff auf Inhalte im Bereich Gaming und Gambling) oder wenn der Händler die Ware nicht ohne die vorangegangene Bestätigung des Zahlungseingangs versenden möchte (etwa in betrugssensiblen Segmenten wie im Elektronik-Bereich).
Die 2005 ins Leben gerufene Sofort GmbH aus Gauting bei München, die unter anderem das Zahlungsverfahren „Sofort Überweisung“ anbietet, setzt nach dem Urteil dagegen auf ein Miteinander mit den deutschen Banken. „Wir hoffen, dass der Weg für eine aktive Zusammenarbeit geebnet wird, die beiden Seiten nützt“, erklärte Vorstandschef Jens Lütcke. In Österreich gebe es bereits Partnerschaften mit mehreren Instituten. Laut Lütcke könnten auch deutsche Banken im Internet-Handel von einer Zusammenarbeit mit Sofort profitieren und so langfristig gegen Konkurrenten wie den US-Bezahldienst PayPal bestehen.