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Kartensicherheit Bei Kartendiebstahl müssen Kunden schnell handeln

Wenn Bank- oder Kreditkarten gestohlen werden, ist Eile geboten. Der Kunde muss die Karten schnell sperren lassen, sonst drohen bei Missbrauch 150 Euro Selbstbeteiligung. Diese Rechte haben Verbraucher.
31.01.2012 - 12:01 Uhr Kommentieren
Auf die Geldbörse sollten Verbraucher stets gut aufpassen. Foto: dpa

Auf die Geldbörse sollten Verbraucher stets gut aufpassen. Foto: dpa

Düsseldorf Wenn das Portemonnaie gestohlen wird, ist häufig nicht nur Bargeld futsch, sondern auch die Bank- oder Kreditkarte. Wer den Verlust schnell bemerkt und die Karten rechtzeitig sperren lässt (unter der zentralen kostenlosen Sperr-Rufnummer 116 116), kann noch einmal mit einem blauen Auge davon kommen. Passiert das aber zu spät und mit der Karte wurde bereits eingekauft oder Geld abgehoben, müssen die Kunden seit November 2009 eine Selbstbeteiligung von 150 Euro zahlen.

So will es eine gesetzliche Regelung, von der Banken und Sparkassen jedoch zugunsten der Kunden abweichen können. Laut Gesetz haftet die Bank nur dann alleine für den Schaden, wenn sie nach der Sperrung der Karte immer noch Geld abgebucht hat.

Diese Änderung geht auf eine EU-Richtlinie zur Vereinheitlichung des europäischen Zahlungsraums (EG-Richtlinie RL/2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11. und 05.12.2007) zurück. Darin heißt es in Absatz 32: „Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte der Nutzer für einen begrenzten Betrag selbst haften, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt.“

Bei der Definition, wann eine „grob fahrlässige“ Handlung vorliegt, sind die Banken jedoch im Vorteil. Besonders schlechte Karten hat der Kunde, wenn seine Debitkarte (auch Girokarte, früher EC-Karte genannt) gestohlen wird und kurz darauf mit der richtigen Geheimzahl (PIN) Geld abgehoben wird. Hat der Kunde unmittelbar zuvor mit der Karte bezahlt, kann er sich darauf berufen, dass seine Geheimzahl ausgespäht wurde. „Hat er vorher nicht eingekauft, hat die Bank einen Joker in der Hand: Den so genannten Beweis des ersten Anscheins“, sagt Markus Feck, Anwalt bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Wenn der Kunde grob fahrlässig handelt
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