Kauf mangelhafter Produkte BGH stärkt Verbraucherrechte

Im Streit um eine Einbauküche hat der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil gefällt. Käufer müssen Verkäufern künftig keine fest definierten Fristen zur Mängelbehebung mehr einräumen.
Karlsruhe Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Grundsatzurteil die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die ein mangelhaftes Produkt gekauft haben. Kunden müssen in solchen Fällen dem Verkäufer zwar weiterhin eine Frist zur Nachbesserung einräumen, einen bestimmten Termin dazu müssen sie künftig aber nicht mehr nennen, wie das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe verkündete.
Im Ausgangsfall hatte ein Ehepaar eine Einbauküche zum Preis von rund 83.000 Euro bei einem Küchenstudio bestellt. Nach dem Einbau stellten die Kläger erhebliche Mängel fest und forderten unter anderem in einer E-Mail mit fünfseitiger Mängelauflistung eine „schnelle Behebung“ der Fehler.
Weil der Verkäufer dem nicht nachkam, klagte das Ehepaar auf Rückabwicklung. Zunächst ohne Erfolg: Das Landgericht München entschied, dass die Kläger dem Küchenstudio eine „angemessene Frist von vier bis sechs Wochen“ zur Nacherfüllung hätten setzen müssen.
Der BGH hob dieses Urteil nun auf und entschied, dass es für eine Fristsetzung genügt, „wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen“ deutlich macht, dass dem Verkäufer nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Endtermins sei nicht nötig.