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Kita-Streit vor BGH Kein Recht auf sofortige Kündigung des Vertrags

4100 Euro sollte ein Vater zahlen, weil er seinen Sohn noch in der Eingewöhnung aus der Kita nahm. Nach einem BGH-Urteil bleibt er zum Teil auf den Kosten sitzen. Das betrifft alle Kita-Verträge – und damit viele Eltern.
18.02.2016 Update: 18.02.2016 - 20:58 Uhr
Sind Eltern mit der Kita ihres Kinds nicht zufrieden, müssen sie eine zweimonatige Kündigungsfrist einhalten. In dieser Zeit müssen weiterhin Beiträge gezahlt werden. Quelle: dpa
Kindertagesstätte

Sind Eltern mit der Kita ihres Kinds nicht zufrieden, müssen sie eine zweimonatige Kündigungsfrist einhalten. In dieser Zeit müssen weiterhin Beiträge gezahlt werden.

(Foto: dpa)

Karlsruhe Eltern eines Kleinkinds haben nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs kein Recht zur sofortigen Kündigung eines Kita-Vertrags. Eine Frist von zwei Monaten zum Monatsende sei unbedenklich, entschieden die Karlsruher Richter am Donnerstag. Andere umstrittene Regelungen wie die Forderung einer Kaution für den Platz oder nach Schadenersatz für entgangene Fördermittel kippte der zuständige Senat aber. Damit errang ein Vater aus München einen Teilsieg. Er hatte seinen 18 Monate alten Sohn nach zehn Tagen wieder aus einer privaten Kita genommen, weil der sich nach seinem Eindruck nicht wohlfühlte. Die Kita hatte von ihm 4100 Euro gefordert, er muss nun 1410 Euro zahlen. (Az. III ZR 126/15)

Der Richter hatten bereits in der Verhandlung durchblicken lassen, dass sie ein Scheitern der Eingewöhnung eher als Risiko der Eltern betrachten. Eine Kita brauche auch Planungssicherheit. Bei einer Kündigungsfrist von nur zwei Monaten sei es auch „nicht geboten“, den Eltern für die Eingewöhnung wie bei einer Probezeit das Recht einzuräumen, sofort aus dem Vertrag zu kommen, urteilten die Richter.

Die Münchner Kita hatte für den Platz auch 1000 Euro Kaution kassiert und das Geld nicht einmal verzinst. Das darf es nach der Entscheidung des zuständigen Senats künftig nicht mehr geben. Denn ein solches Darlehen bürde den Eltern das Risiko einer Insolvenz der Kita auf.

Eine Kita darf auch nicht Schadenersatz für Fördergelder verlangen, die davon abhängig sind, dass der Kitaplatz auch tatsächlich besetzt ist. Eine „Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort auch betreuen zu lassen“, sei mit dem im Grundgesetz garantierten Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern nicht vereinbar, entschieden die Richter.

Eine Pauschale für Verpflegung und andere Dinge wie Windeln kann von den Eltern laut Urteil nicht eingefordert werden, wenn das Kind diese Leistungen gar nicht mehr in Anspruch nimmt. Es sei aber zulässig, solche Pauschalen nicht tage-, sondern monatsweise zu berechnen.

Die Karlsruher Richter bestätigten damit im Wesentlichen ein Urteil des Amtsgerichts München, gegen das beide Parteien erst Berufung und dann Revision eingelegt hatten. Die 1410 Euro, die der Vater zahlen muss, setzen sich aus den drei Monatsbeiträgen à 440 Euro und der Pauschale für den angefangenen Monat in Höhe von 90 Euro zusammen.

Die Seite des Vaters hatte den Standpunkt vertreten, dass für Kinder unter drei Jahren besondere Bedingungen gelten müssten. Hier setze die Betreuung ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus, die wirtschaftlichen Interessen der Kita hätten da zurückzustehen. Außerdem könne ein Kitaplatz jederzeit problemlos nachbesetzt werden.

Nach Darstellung der Kita, die am Rande Münchens liegt, konnte der Platz erst nach zweieinhalb Monaten neu vergeben werden, weil dort der Bedarf nicht so groß sei. Die Einrichtung sah sich in ihrer Existenz bedroht, wenn Eltern einfach so die Kita wechseln können.

  • dpa
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