Krankheitskosten Sozialhilfeempfänger müssen Rezeptgebühren selbst zahlen

Rezeptgebühren oder etwa Kosten für Zahnreinigung können erst dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie bestimmte, vom Einkommen abhängige Grenzen überschreiten.
München Auch Empfänger von Sozialhilfe oder Hartz IV müssen weiterhin Krankheitskosten wie etwa Rezeptgebühren oder andere Zuzahlungen im Rahmen des Zumutbaren selbst tragen und können sie nicht bei der Einkommensteuer geltend machen. Praxis- und Rezeptgebühren, die nicht von Krankenversicherungen übernommen werden, gehören nicht zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei am Mittwoch in München veröffentlichten Urteilen. (Az. VI R 32/13 und VI R 33/13)
Demnach können Rezeptgebühren oder etwa Kosten für Zahnreinigung erst dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie bestimmte, vom Einkommen abhängige Grenzen überschreiten. In den beiden strittigen Sozialfällen lag diese Grenze laut Gericht bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen solch eine Belastungsgrenze sieht der BFH nicht: Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich erlaubt, „Versicherte zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in Form von Zuzahlungen zu beteiligen“, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann.
Jetzt die besten Jobs finden und
per E-Mail benachrichtigt werden.