Kreditinstitute Verbraucherschützer streben Musterfeststellungsklage gegen Sparkassen an

Sämtliche Entgelte, die ohne die aktive Zustimmung der Verbraucher erhöht oder neu eigeführt wurden, müssen erstattet werden.
Berlin Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) strebt eine Musterfeststellungsklage gegen die Berliner Sparkasse und die Sparkasse Köln-Bonn an. Die beiden Institute gehören zu den größten im Sparkassenlager. Sie weisen nach Auffassung des vzbv „Erstattungsforderungen für die von ihnen zu Unrecht erhobenen Gebühren“ zurück. Die Sparkassen bestreiten aber, gegen geltendes Recht zu verstoßen.
Mit der Musterfeststellungsklage will der vzbv nun einen Sachverhalt präzisieren, der in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021 offenblieb. Dabei geht es um die Verjährung von Ansprüchen.
Das Urteil selbst war ein großer Erfolg der Verbraucherschützer: Der BGH hatte entschieden, dass Kreditinstitute bei einer Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Zustimmung der Kunden ausdrücklich einholen müssen.
Zuvor galt die sogenannte Zustimmungsfiktion: Wer sich nicht beschwerte, war einverstanden. Banken und Sparkassen kündigten höhere Gebühren an und setzten das Vorhaben um, wenn sie von ihren Kunden nichts gehört hatten.
Ungeklärt blieb bei dem Urteil die Frage, wie lange Verbraucher in diesem Fall Kontoentgelte rückwirkend einfordern konnten. Für den vzbv ist die Sache klar: Sämtliche Entgelte, die ohne die aktive Zustimmung der Verbraucher erhöht oder neu eingeführt wurden, müssen erstattet werden – unabhängig vom Zeitpunkt der Erhöhung, so vzbv-Vorstand Klaus Müller.
Institut ist für „maßvolle Preisgestaltung”
Das sehen viele Bankvorstände und Verbände allerdings anders. Sie verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2016 (VIII ZR 241/15). So auch die Berliner Sparkasse. Der BGH habe entschieden, „dass Preise dann gültig sind, wenn Kunden sie seit mehr als drei Jahren nicht beanstanden“, so ein Sprecher der Berliner Sparkasse. Im Übrigen sei das Institut für eine maßvolle Preisgestaltung bekannt. Bereits seit fünf Jahren habe die Berliner Sparkasse bei Girokonten keine Preiserhöhungen mehr vorgenommen.
Ähnlich argumentiert die Sparkasse Köln-Bonn. „Unsere letzten Preisanpassungen liegen mehr als dreieinhalb Jahre zurück und waren bereits mit Jahresbeginn 2018 umgesetzt“, so ein Sprecher. Alles Weitere werde sich zeigen. „Wir warten die Klagebegründung ab.“
Verbraucherschützer halten das BGH-Urteil aus 2016 allerdings für nicht anwendbar. Im Fokus des Urteils standen damals Energielieferverträge. Der vzbv orientiert sich an einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Danach dürfen Verbraucher durch Verjährungsvorschriften nicht an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert werden. Eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die allein an die Zahlung zu Unrecht erhobener Entgelte anknüpft, würde die Erstattungsansprüche unangemessen beschränken, heißt es.
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