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Kreditkarten Der Kampf gegen unseriöse Kreditkartenanbieter hat begonnen

Verbraucherschützer haben vor Gericht gegen den Kreditkartenvermittler Card Compact gewonnen. Doch tut Mastercard genug gegen solche Anbieter?
20.05.2019 - 20:13 Uhr Kommentieren
Das Vergehen von Card Compact und anderer dubioser Vermittler schädigt auch den Ruf von Mastercard. Quelle: dpa
Kreditkarte

Das Vergehen von Card Compact und anderer dubioser Vermittler schädigt auch den Ruf von Mastercard.

(Foto: dpa)

Berlin Die Methode ähnelt sich. Im Internet werben Unternehmen, häufig mit Sitz im Ausland, mit „Schufa-freien“ Krediten und Mastercard-Kreditkarten. Tatsächlich erhalten Verbraucher aber keinen Kredit, und bei den Kreditkarten handelt es sich häufig um Prepaid-Karten, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Viele Firmen tummeln sich in diesem Bereich, wobei das Geflecht von Kreditkartenunternehmen, Lizenzunternehmen und Transaktionsunternehmen nicht immer leicht zu durchschauen ist.

Die Auseinandersetzung des Marktwächter-Teams Finanzen der Verbraucherzentrale Sachsen mit Card Compact, Kooperationspartner eines Lizenznehmers von Mastercard, liefert dafür Anschauungsmaterial. Die Verbraucherschützer warfen der Firma vor, für Verträge über die Vermittlung einer Mastercard, eines Kartenkontos oder eines Kredits mit unzulässigen Widerrufsbelehrungen zu arbeiten. Zudem stellten sie Verstöße gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest und zogen vor das Landgericht Leipzig.

Nachdem ein Vergleichsversuch zwischen beiden Seiten gescheitert war, fällten die Richter nun ein Urteil, das dem Handelsblatt vorliegt. Demnach gibt das Gericht den Verbraucherschützern prinzipiell recht und sieht zahlreiche Verstöße gegen das Bürgerliche Gesetzbuch. Die von Card Compact verwendeten AGB werden nahezu zerpflückt.

Eine Auswahl: Die Widerrufsbelehrung erfülle nicht die gesetzlichen Vorgaben, eine Vertragsbindung von länger als zwei Jahren sei unzulässig, mit Formulierungen wie „sofern es uns nicht rechtswidrig erscheint“ eröffne die Beklagte „Tür und Tor für Willkür“, so das Gericht.

Ansprüche und Einwendungen des Kartenkunden gegen den Dienstleister würden unzulässigerweise verkürzt, der pauschale Haftungsausschluss, den Card Compact für sich bei einem Versagen des Datenverarbeitungssystems beansprucht, sei nicht rechtens. Für schlicht unzulässig hält das Gericht auch die Mehrzahl der erhobenen Gebühren.

Das Gericht verurteilte Card Compact, künftig auf die unzulässigen Bestimmungen zu verzichten. Im Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder Ordnungshaft für einen gesetzlichen Vertreter. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Ursprünglich sahen die Regelungen vor, dass Kündigungen erst nach drei Jahren Vertragslaufzeit möglich sein sollten. Auch störten sich die Verbraucherschützer daran, dass die AGB dem englischen und walisischen Recht unterworfen waren und bei Streitigkeiten nur dortige Gerichte zuständig sein sollten.

Zudem gab es Punkte in den AGB, die recht willkürlich ausgelegt werden konnten. So hieß es beispielsweise: „Wenn wir der Auffassung sind, dass Sie in betrügerischer Weise gehandelt haben oder dass sie absichtlich oder grob fahrlässig unterlassen haben, Ihre Karte oder Ihre Angaben jederzeit sicher zu verwahren, werden wir Sie für alle Transaktionen und alle zusammenhängenden Gebühren haftbar machen.“

Mastercard in der Pflicht

Schließlich monierten die Marktwächter, dass Card Compact mit unzulässigen Entgelten arbeite. Für fehlgeschlagene Transaktionen am Automaten wurden beispielsweise 0,50 Euro berechnet, für Kontoschließungen zehn Euro, für eine Kartenkontosperre zehn Euro, und dann wurde noch eine Inaktivitätsgebühr von 2,50 Euro fällig, wenn drei Monate lang keine Transaktionen verzeichnet wurden.

Card Compact machte geltend, dass das Produkt gar nicht für den deutschen Markt gedacht sei und die AGB auch nicht für den deutschen Konsumenten verwendet worden seien. Diese Argumentation konnte das Landgericht Leipzig nicht nachvollziehen. Aus den vorgelegten AGB sei nicht ersichtlich, dass das Produkt nicht für den deutschen Markt gedacht sei. Schließlich sei die Website von Card Compact von Deutschland aus zugänglich, meinte das Gericht.

Mastercard selbst wollte sich zu dem konkreten Fall nicht äußern, zumal auch keine direkten Vertragsbeziehungen bestünden. Aber Mastercard sieht die Kooperationspartner in der Pflicht. Es liege „in der Verantwortung unserer Lizenznehmer sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen vorhanden sind, dass sie und ihre Vertragspartner die lokalen Gesetze einhalten“, so eine Sprecherin.

Mastercard sorge dafür, dass „unsere Karten nur für legale Geschäfte verwendet werden“. Wenn das Unternehmen auf etwas Gegenteiliges aufmerksam gemacht werde, „wenden wir uns an unsere Lizenznehmer, um sicherzustellen, dass die Compliance (Übereinstimmung mit den Gesetzen) umgehend wiederhergestellt wird“, so die Sprecherin.

Das geht den Verbraucherschützern nicht weit genug. „Aus unserer Sicht ist Mastercard auch aus Eigeninteresse angehalten, mehr zu tun. Sie sollten stärker gegen dubiose Kreditkartenvermittler vorgehen“, empfiehlt Kay Görner, Rechtsexperte bei Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentrale Sachsen. Schließlich sei das Vorgehen der Vermittler für Mastercard „rufschädigend“. „Es wird klar gegen deutsches Recht verstoßen und suggeriert, dass Mastercard dies toleriert“, bemerkt Görner.

Card Compact wies Vergleich zurück

Eigentlich hatte das Landgericht den Kontrahenten einen Vergleich empfohlen. Card Compact sollte sich verpflichten, auf die von den Verbraucherschützern kritisierten Punkte der AGB künftig zu verzichten. Darauf ließen sich beide Seiten zunächst auch ein. „Wir haben uns mit den Verbraucherschützern geeinigt, weil es auch in unserem Interesse ist, dass Verbraucher nicht unnötigerweise belastet werden“, erklärte erst der Gründer und Chef von Card Compact, Anton Michael Herzog, nach der Empfehlung des Richters. „Uns hat aber schon gewundert, dass wir in der Verantwortung für die AGB stehen, obwohl wir kein Mitspracherecht bei der Erstellung der AGB haben“, so Herzog. 

Die Verantwortung für die AGB sieht Herzog bei dem Lizenznehmer von Mastercard, der IDT Financial Services aus Gibraltar. Mittlerweile kooperiere Card Compact aber mit Psi-Pay, die in Großbritannien ihren Sitz haben und ebenfalls von Mastercard lizenziert sind. Wenige Tage nach dem Vergleich widerrief Card Compact dann die Einigung. Das nun gefällte Urteil dürfte den Beklagten jedoch auch nicht gefallen haben.

Indes geht das Treiben unseriöser Anbieter munter weiter. So sind bei Marktwächter Finanzen, einer Art Frühwarnsystem der Verbraucherzentralen, Verbraucherbeschwerden zu neuen Anbietern wie Alpha Finanz Ltd. und Optimize Consumer Service BV eingegangen. Entgegen der Werbung erhielten Verbraucher auch hier statt der bestellten Mastercard-Kreditkarte nur eine Prepaid-Karte per Nachnahme.

Optimize Consumer berechnete dabei Ausgabegebühren von bis zu 150 Euro, klagen die Verbraucherschützer. Einen Widerruf akzeptiere Alpha Finanz nicht – würden Zahlungen nicht geleistet, kämen Mahnungen.

Gewarnt wird ausdrücklich vor den Internetseiten Credifant.com, Cards24.credit, Meister.cards, Verbraucher.cards, Kreditanfrage.gratis und Volks.cards. „Verbraucher sollten diese oder ähnliche Angebote meiden. Einen seriösen Kredit ohne vorherige Kreditwürdigkeitsprüfung werden sie in Deutschland nicht bekommen“, warnt Kerstin Schultz, Teamleitern Marktwächter Finanzen.

Mehr: Vor allem im Urlaub nutzen viele Menschen eine Kreditkarte, um bargeldlose Zahlungen zu tätigen. Das Handelsblatt hat verschiedene Anbieter und deren Konditionen getestet.

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