Normalerweise nicht. In den allermeisten Fällen gilt: Wer seinen Urlaub nicht fristgerecht verbraucht, hat Pech gehabt und kann von seinem Chef auch keine Abgeltung verlangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Angestellte noch ausstehenden Urlaub vollständig nehmen konnte. Dabei ist allerdings zu beachten: Während der Kündigungsfrist muss der Mitarbeiter den restlichen Urlaub auf Weisung des Arbeitgebers möglichst umfassend abfeiern. Nur wenn die Zeit nicht reicht, um alle verbleibenden Ferientage abzubauen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, nicht verbrauchten Urlaub auszuzahlen.
Wer mit einem ärztlichem Attest belegen kann, dass er in seinen Ferien das Bett hüten musste, muss nicht um seine freien Tage bangen. Grund: Er hat in der Zeit seiner Krankheit einen Anspruch auf Lohnfortzahlung und darf die entfallene Urlaubszeit später nachholen. Eine Frist für die Vorlage des Attests beim Chef gibt es zwar nicht. Um Ärger zu vermeiden, raten Experten aber, möglichst zeitnah zu agieren.
Die meisten Arbeitnehmer müssen, wenn sie einen neuen Job antreten, erst einmal ihr Können unter Beweis stellen und eine sechsmonatige Probezeit durchlaufen. In dieser Bewährungsphase gilt in der Regel auch eine - mehr oder minder strikte - Urlaubssperre. In der Praxis ist es allerdings durchaus üblich, auch neuen Mitarbeitern im ersten halben Beschäftigungsjahr den einen oder anderen freien Tag zu gewähren. Einen generellen Anspruch auf dieses Entgegenkommen des Unternehmens haben die Betroffenen aber nicht.
Nein – und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag die Möglichkeit einer solchen Rückrufaktion ausdrücklich vorsieht (BAG, Az.: 9 AZR 404/99). Wer, weil er seine Karriere nicht gefährden möchte, dennoch die Ferien abbricht, kann zumindest verlangen, dass der Arbeitgeber die Rückreisekosten übernimmt.
Ja und nein. Einerseits sind Arbeitgeber zwar angehalten, die Wünsche der Mitarbeiter so gut es geht zu berücksichtigen. Andererseits ist das nicht in jedem Team – und auch nicht in jedem Betrieb ohne Weiteres möglich. Gerade in saisonabhängigen Branchen, etwa der Hotellerie, ist es durchaus üblich, den Laden in umsatzschwachen Zeiten zuzusperren und Betriebsferien anzuordnen. Selbst wenn deren Lage nicht mit den Wunschvorstellungen jedes einzelnen Mitarbeiters übereinstimmt, muss die Belegschaft ihren Urlaub doch in dieser Zeit abfeiern.
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.