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Lohnzuschläge, Steuervorteile Ostern zahlt sich aus

Lohnzuschläge sind ein schwieriges Thema. Nicht jeder Feiertag bringt Anspruch auf Extrageld. Wo es für die Arbeitnehmer am meisten zu holen gibt und was Angestellte, die Ostern im Büro verbrachten erwarten können.
  • Julia Rotenberger
22.04.2014 - 19:43 Uhr Kommentieren
Nicht nur Schokohasenhersteller hatten an Ostern viel zu tun: Tausende Menschen haben auch in diesem Jahr dann gearbeitet, wenn andere frei hatten. Dafür gibt es bis zu 50 Prozent Zuschlag auf ihren normalen Lohn. Quelle: dpa

Nicht nur Schokohasenhersteller hatten an Ostern viel zu tun: Tausende Menschen haben auch in diesem Jahr dann gearbeitet, wenn andere frei hatten. Dafür gibt es bis zu 50 Prozent Zuschlag auf ihren normalen Lohn.

(Foto: dpa)

Düsseldorf Angestellte, die in diesem Jahr den Karfreitag auf der Arbeit verbrachte, können sich über einen Zuverdienst freuen. Wer am Ostersonntag im Büro schwitzte, nicht unbedingt. Das liegt an den unterschiedlichen Regeln, die für Lohnzuschläge gelten. Und sie betreffen immerhin mit rund 6,5 Millionen Menschen ein Drittel aller Arbeitnehmer in Deutschland.

So viele arbeiten laut der aktuellen Mikrozensus-Befragung des Statistischen Bundesamtes an Sonn- und Feiertagen. Rund 800.000 Menschen gaben an, ständig zu dieser Zeit zu arbeiten. 2,36 Millionen sagen, sie würden das regelmäßig tun und weitere 3,4 Millionen arbeiten gelegentlich, wenn andere frei haben.

Für die meisten dürfte sich der zusätzliche Gang ins Büro lohnen – schließlich müssen die Arbeitgeber für Feiertagsarbeit Lohnzuschläge zahlen. Wie hoch diese ausfallen, hängt von Bestimmungen im Tarif- und Arbeitsvertrag des Beschäftigten ab, üblich sind zwischen 25 und 50 Prozent zusätzlich, in manchen Branchen gibt es deutlich mehr.

So sollen Arbeitnehmer dafür entschädigt werden, dass sie dann arbeiten müssen, wenn alle anderen frei haben. Wichtig ist jedoch: „Es muss sich dabei auch um einen gesetzlichen Feiertag handeln“, sagt der Berliner Anwalt für Arbeitsrecht Christoph Abeln. Ein ausschließlich kirchlicher Feiertag reiche nicht aus. „Deswegen gibt es nur an Karfreitag und Ostermontag den Feiertagszuschlag, während am Ostersonntag der geringere Sonntagszuschlag gezahlt wird“, so Abeln. Schließlich sind Ostermontag und Karfreitag gesetzliche, Ostersonntag dagegen ein kirchlicher Feiertag.

Was als gesetzlicher und was als ein kirchlicher Feiertag gilt, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Während der Buß- und Bettag in Sachsen per Gesetz ein Feiertag ist, wird im Rest des Landes nicht gefeiert. Sogar innerhalb eines einzigen Bundeslandes gibt es Unterschiede: Mariä Himmelfahrt zum Beispiel ist in Bayern nur in den überwiegend katholischen Gemeinden ein gesetzlicher Feiertag. So kann das sein, dass ein Münchner Ansprüche auf Zuschläge hat, während im evangelischen Nürnberg ganz normaler Arbeitstag ist.

Kein Anspruch auf Zuschlag, dafür aber auf einen freien Tag
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