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Mietrecht Vermieter muss Brandschaden beseitigen

Den Streit um einen Küchenbrand hat der Bundesgerichtshof zugunsten der Mieter entschieden. Obwohl die Tochter der Mieter den Brand verursacht hatte, muss der Vermieter die Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen.
19.11.2014 - 13:56 Uhr Kommentieren
Vermieter müssen Brandschäden auch dann beseitigen, wenn die Mieter sie verursacht haben. Quelle: dpa

Vermieter müssen Brandschäden auch dann beseitigen, wenn die Mieter sie verursacht haben.

(Foto: dpa)

Karlsruhe Obwohl ihre 12-jährige Tochter einen Küchenbrand verursacht hat, haben die Eltern Anspruch auf eine Schadensbeseitigung durch die Vermieterin. Sie durften auch die Miete mindern, weil die Vermieterin den Schaden nicht über ihre dafür zuständige Gebäudeversicherung abwickeln wollte. Das hat am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Gericht wies die Revision der Vermieterin gegen ein vorheriges Urteil zurück (Az.: VIII ZR 191/13).

Der Brandschaden war entstanden, als die Tochter Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen hatte. Währenddessen hatte sich das Öl entzündet.

Die Eltern des Mädchens wollten den Brandschaden zunächst selbst über ihre Haftpflichtversicherung abwickeln. Doch die verwies zu Recht darauf, dass dafür die Gebäudeversicherung der Hausbesitzerin zuständig sei. Die Vermieterin wollte ihrer Versicherung den Schaden aber nicht melden, weil ansonsten die Kosten der Versicherung gestiegen und auf alle Mietparteien umgelegt worden wären.


Dem Urteil zufolge war die Vermieterin aber zur Renovierung der Küche verpflichtet: Der Brandschaden sei „ein Mangel der Mietsache, der den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt“. Die Vermieterin habe deshalb „die unbedingte Pflicht“, diesen Mangel zu beseitigen.

Laut BGH darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung für die anteilig von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Im Ergebnis stehe der Mieter dann so da als habe er die Versicherung selbst abgeschlossen.

Der Senat hat offen gelassen, ob der Vermieter ausnahmsweise nicht auf die Inanspruchnahme der Versicherung verweisen werden kann, wenn damit eine erhebliche Erhöhung der Versicherungsprämien verbunden wäre. Die Vermieterin habe die konkreten zu erwartenden Beitragserhöhungen nicht benannt.

  • afp
  • ksh
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