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Nach Adoption Kein Schadenersatz bei alkoholgeschädigtem Kind

Ein Ehepaar hatte ein neun Wochen altes Kind adoptiert, wusste allerdings nicht, dass die leibliche Mutter exzessiv Alkohol getrunken und das Kind damit geschädigt hatte. Doch mit ihrer Klage kamen sie zu spät.
21.08.2013 - 14:42 Uhr Kommentieren
Alkoholkonsum während der Schwangerschaft kann zu schweren Behinderungen des Kindes führen. Quelle: dpa

Alkoholkonsum während der Schwangerschaft kann zu schweren Behinderungen des Kindes führen.

(Foto: dpa)

Hamm Nach drei Jahren sind mögliche Schadenersatzansprüche von Ehepaaren verjährt, die einen alkoholgeschädigten Säugling adoptiert haben und vom Jugendamt womöglich nicht über den Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter informiert wurden. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil eine 100.000-Euro-Klage von Adoptiveltern gegen eine Kommune zurück (Az.: 11 U 166/12).

Im vorliegenden Fall hatte eine Ehepaar Anfang 1990 ein neun Wochen altes Mädchen adoptiert. Dabei wurden die Adoptiveltern vom zuständigen Jugendamt beraten. Nachdem bei dem Mädchen in den ersten Jahren Entwicklungsrückstände und Wahrnehmungsstörungen auftraten, wurde bei ihm Ende 2007 eine Schädigung durch Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft diagnostiziert. Anfang 2008 stellte das Versorgungsamt bei dem Kind einen Behinderungsgrad von 70 Prozent fest.

Ende 2011 verklagten die Eltern die Stadt auf Schadenersatz mit der Begründung, sie seien vor der Adoption des Kindes nicht vom Jugendamt über den regelmäßigen Alkoholkonsum der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft aufgeklärt worden. In Kenntnis dieser Umstände hätten sie von einer Adoption Abstand genommen.

Dagegen befand das OLG, mögliche Ansprüche der Eltern gegen die Stadt seien verjährt. Es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist. Bereits Ende 2007 hätten die Eltern von der Ursache der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung ihrer Adoptivtochter erfahren und damit auch die mutmaßliche Pflichtverletzung des Jugendamts gekannt. Auf die Entscheidung des Versorgungsamts zum Grad der Behinderung komme es nicht an. Deswegen habe der Amtshaftungsanspruch gegen die Stadt bereits Ende 2007 eingeklagt werden können - mit der Folge, dass er Ende 2010 verjährt war.

  • afp
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