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Nordsee-Gemeinden Richter halten Strandeintritt für rechtens

Sie wollen freien, kostenlosen Zugang zum Strand und berufen sich auf das Bundesnaturschutzgesetz: Zwei Friesen haben gegen eine Gemeinde geklagt – und sind gescheitert. Die Strandgebühr darf dort weiter kassiert werden.
19.01.2016 - 20:06 Uhr
Der Strand von Hooksiel in Niedersachsen wird mit Stacheldraht geschützt. Quelle: dpa
Protest gegen Zäune am Strand

Der Strand von Hooksiel in Niedersachsen wird mit Stacheldraht geschützt.

(Foto: dpa)

Lüneburg Kein Recht auf Gratis-Baden: In den Nordsee-Orten Hooksiel und Horumersiel-Schillig haben Bewohner der Nachbargemeinden kein Recht auf kostenlosen Zugang zum Strand. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg am Dienstag entschieden.

Unter dem Motto „Freie Friesen fordern freie Strände“ hatten zwei Bewohner benachbarter Kommunen gegen die Gemeinde Wangerland, zu der die beiden Badeorte gehören, auf kostenlosen Zugang zu Teilen des Strandes geklagt. Von auswärtigen Gästen werden für den Zugang zum Strand von April bis Oktober drei Euro verlangt.

Die Kläger hatten sich auf ein allgemeines Betretungsrecht nach dem Bundesnaturschutzgesetz berufen, doch die Richter in Lüneburg sahen das anders. Nach geltenden Bundes- und Landesgesetzen bestehe ein solches Zugangsrecht nicht. Der betreffende Strandabschnitt sei zudem keine freie und ungenutzte Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, entschied der 10. Senat wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Oldenburg.

Essen und Getränke – nach drei Stunden Wartezeit
Wer hat überhaupt Anspruch auf Entschädigungen?
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Grundsätzlich gibt es nur dann Geld, wenn die Fluggesellschaft für die Verspätungen, Umbuchungen oder Flugannullierungen selbst verantwortlich ist. Beispiele sind etwa technische Probleme oder Schwierigkeiten, rechtzeitig Crews vor Ort zu schaffen.

(Foto: Reuters)
Welche Ausnahmen gibt es?
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Doch nicht für alles können die Airlines in die Pflicht genommen werden. Kein Anspruch auf Entschädigung besteht etwa bei Streiks oder Verzögerungen durch Wetter oder Beeinträchtigungen etwa durch Vulkanasche.

(Foto: dpa)
Was ist im Winter?
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Vorhersehbare Folgen der Witterung, auf die Airline reagieren kann, setzen die Fluggastrechte nicht außer Kraft. Kommt es zum Beispiel bei der Enteisung der Maschinen zu Verzögerungen, müssen die Fluggesellschaften zahlen.

(Foto: dpa)
Wie viel Geld gibt es?
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Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Strecke, die geflogen wird. Das meiste Geld gibt es bei Langstrecken ab 3500 Kilometern. Dann kann der Fluggast 600 Euro fordern. Bei Strecken zwischen 1500 und 3500 Kilometern werden 400 Euro fällig, darunter 200 Euro.

(Foto: dpa)
Welche Rolle spielt die Dauer der Verspätung?
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In allen Fällen gilt: Geld gibt es erst dann, wenn die Verspätung mindestens drei Stunden beträgt.

(Foto: dpa)
Was ist, wenn die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist?
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Auch bei Verspätungen etwa wegen des Wetters oder wegen eines Streiks haben bestimmte Fluggäste Rechte. So müssen sie ausreichend mit Essen und Getränken versorgt werden. Zudem haben sie das Recht auf ein kostenloses Telefonat. Bei sehr langen Wartezeiten muss sogar eine Hotelübernachtung gestellt werden.

(Foto: ap)
Wann gibt es in diesen Fällen Hilfe?
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Die genannte Unterstützung richtet sich nach der Flugstrecke und der Dauer der Verspätung. Die Regel greift bei Kurzstrecken unter 1500 Kilometern erst ab einer Wartezeit von zwei Stunden, zwischen 1500 bis 3500 Kilometern ab drei Stunden und bei noch längeren Flügen nach vier Stunden.

(Foto: dpa)

Nach der juristischen Niederlage in Oldenburg hatten die Kläger ihre Forderung nun auf einzelne Strandabschnitte begrenzt. Die Flächen seien aber nicht teilbar, entschied der Senat. Das Gelände sei als Strandbad und Campingplatz verpachtet worden. Auch auf altes Gewohnheitsrecht könnten sich die Kläger nicht berufen. Seit den 1970er Jahren hätten gesetzliche Regelungen frühere Gebräuche abgelöst. (Az.: 10 LC 87/14)

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte die Klage bereits im September 2014 als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Die Richter in Lüneburg hielten die Klage dagegen für zulässig. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der 10. Senat am Dienstag nicht zu.

  • dpa
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