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OLG-Urteil Risikokategorien sind nicht anlegergerecht

Bei der Beschreibung von Anlageprodukten werden gerne Risikokategorien verwendet. Doch Begriffe wie „Wachstum“ oder „Chance“ sind nicht anlegergerecht. Darunter könnte jeder etwas anderes verstehen.
14.01.2014 - 11:15 Uhr 3 Kommentare
Eine anlegergerechte Beratung ist Pflicht für Banken und Berater - der Anleger muss verstehen, was er kauft. Quelle: dpa

Eine anlegergerechte Beratung ist Pflicht für Banken und Berater - der Anleger muss verstehen, was er kauft.

(Foto: dpa)

Stuttgart Bei der Risikobeschreibung werden Anlageprodukte und Musterdepots gerne in Kategorien wie „Wachstum“ oder „Chance“ eingeordnet. Das sei keine anlegergerechte Beratung, hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart geurteilt. Es ist als erstes Obergericht zu diesem anlegerfreundlichen Ergebnis gekommen.

„Das Urteil hat weitreichende Bedeutung“, sagt Peter Gundermann von der Rechtsanwaltsgesellschaft Tilp. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hatte das Urteil erstritten. „Das Gericht stellt hier eine Falschberatung fest, weil die verwendeten Strategiebegriffe Wachstum und Chance dem Anleger ein zu geringes Risiko suggerierten.“ Das Gericht hat nun entschieden, dass die Risikobegriffe nach dem objektiven Empfängerhorizont des Anlegers ausgelegt werden müssen (Az.: 9 U 52/13).

Das OLG hatte nicht nur überprüft, ob die Wortwahl zur Risikobereitschaft des Anlegers passt. Es hatte sich auch damit beschäftigt, ob die Wortwahl zu einer berechtigten Erwartungshaltung des Anlegers führen konnte. Zudem kritisierte das Gericht, dass die Beratung einen vereinfachten Rückschluss auf die Vorteile der Anlageform „Aktien“ gegenüber „Rentenpapieren“ ausgelöst hatte. Der Vorteil sei jedoch nicht wirklich kausal stimmig und für den Anleger verständlich dargelegt worden.

Die Folge für den Anleger, der geklagt hatte: Die beratende Commerzbank muss das verlorene Kapital, rund 44.000 Euro plus Zinsen, vollständig ersetzen. „Die Richter haben keinen Zweifel daran gelassen, dass hier eindeutig eine die Schadensersatzpflicht auslösende Falschberatung vorgelegen hat“, sagt Gundermann. Sein Fazit: „Dieses Urteil macht vielen Anlegern, denen zu riskante und verlustreiche Anlagestrategien vorgeschlagen werden, Hoffnung.“

Das OLG lies die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu, das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

  • ksh
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3 Kommentare zu "OLG-Urteil: Risikokategorien sind nicht anlegergerecht"

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

  • Natürlich ist diese Semantik aus den Marketingabteilungen leicht schwachsinnig. Aber es geht ja ums verkaufen und nicht um die Aufklärung. Die politisch erzwungene Ausrichtung auf Beratung ist kompletter Unsinn und Beleg dafür, dass das grösste Übel die Politik ist, die mit ihrem Unverstand solche Verhältnisse provoziert. Es ist doch so als verpflichte man einen Bratwurstverkäufer dazu, vor der Übergabe der heissen Wurst den Kunden ein Beratungsformular unterschreiben zu lassen, dass er über die Gesundheitsgefahren von Fett und Fleisch aufgeklärt hat. Die Verwirrung um eine Risikozuordnung ist komplett.

    Letztlich kann man nur umstellen von einem mathematischen auf einen sozialen Risikobegriff: Risiko als Differenz zwischen Information und Erwartung. Hier haut das Gericht in die richtige Kerbe. Aber wer hat die Kerbe geschaffen? Und wer kann und will die Verhältnisse ändern? Meine Antwort: weder Banken noch Politik, weil beide profitieren. Die Finanzminister von unaufgeklärten, teilunmündigen Bürgern und die Banken von deren Brieftaschen.

  • schöne Werbung :-D Kein Fondsmanager kann sagen wie lange der Anleger im Zweifelsfalle auf seinen Einstandskurs warten muss wenn es nach unten geht. Das ist schlicht anders formulierte Augenwischerei um den Anschein eines neuartigen optimalen Ansatzes zu geben.

  • Ob dieses Urteil geeignet ist die Aktienkultur in Deutschland zu fördern darf bezweifelt werden. Schon heute ist der bürokratische Aufwand beid er Eröffnung eines Wertpapierdepots erheblich. Wenn die Banken zu befürchte haben, dass Anleger nur noch die Gewinne einstreichen, Verluste aber wegen angeblicher Falschberatung zurückfordern können, wird dieser kaum abnehmen.

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