Die Gewährleistung bekommt der Kunde von dem Händler, bei dem er die Ware gekauft hat. Ist das gekaufte Produkt defekt, ist der Händler die erste Anlaufstelle für den Kunden. Denn der Händler ist dafür verantwortlich, dass er einwandfreie Ware verkauft.
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Gewährleistung von zwei Jahren. Nach sechs Monaten kann der Händler allerdings die sogenannte Beweislastumkehr geltend machen. Dann muss der Kunde beweisen, dass der Schaden bereits beim Kauf des Produkts bestand. In den ersten sechs Monaten liegt die Beweislast dagegen beim Händler.
Den Begriff „Gewährleistung“ kennt das Gesetz nicht, im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 434 BGB) ist von Sachmängeln und einer Verjährung der Mängelansprüche die Rede.
Der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass die gekaufte Ware frei von Mängeln ist. Laut Paragraph 434 BGB ist die Sache – also der gekaufte Gegenstand – „frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“ Wurde die Beschaffenheit nicht vereinbart, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich „für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet“ oder wenn „wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“
Ein Sachmangel kann gemäß Paragraph 434 BGB auch dann vorliegen, wenn die vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt wurde oder der Verkäufe eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Laut Paragraph 437 BGB hat der Käufer bei einer mangelhaften Sache verschiedene Möglichkeiten: Er kann vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen (§ 439), er kann vom Vertrag zurücktreten (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5) oder den Kaufpreis mindern (§ 441). Unter Umständen kann er auch Schadenersatz (§§ 440, 280, 281, 283 und 311a) oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284) fordern.
Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde selbst entscheiden, ob der Verkäufer diesen beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern soll. Allerdings kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung auch verweigern, wenn diese für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 BGB).
Wenn der Verkäufer die Ware nachbessert, hat er dafür zwei Versuche. Ist die Ware dann immer noch defekt, bleiben nur noch die Ersatzlieferung, Preisminderung und der Rücktritt vom Kaufvertrag zur Wahl.
Wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder sie ihm unzumutbar wären, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Paragraph § 440 BGB). Alternativ dazu kann der Kunde auch den Kaufpreise mindern (§ 441 BGB).
Der sogenannte Erfüllungsort für die Gewährleistung ist dort, wo die Ware typischerweise benutzt wird, also in der Regel beim Käufer zuhause. Deshalb muss der Händler die defekte Ware sogar beim Kunden abholen. Paragraph 439 BGB besagt: „Der Verkäufer hat die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen“.
Üblicherweise verjährt der Anspruch auf Nacherfüllung oder Schadenersatz nach zwei Jahren. Bei einem Bauwerk sind es fünf Jahre (§ 438 BGB).
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