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Ratgeber Tücken des Testaments: So vermeidet man den Streit ums Erbe

Ein Testament hilft, die Vermögensverhältnisse über den Tod hinaus zu regeln. Doch im Streitfall müssen sich oft die Gerichte damit beschäftigen.
14.05.2019 - 11:34 Uhr Kommentieren
Auch das Testament auf einem Post-it kann gültig sein. Quelle: Anna Spindelndreier
Letzter Wille

Auch das Testament auf einem Post-it kann gültig sein.

(Foto: Anna Spindelndreier)

Frankfurt Die Deutschen vererben und verschenken bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr. Diese enorme Zahl hat das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) vor einiger Zeit für die Jahre 2012 bis 2027 geschätzt.

Und wie immer, wenn es um viel Geld geht, ist Ärger programmiert: „Streitigkeiten über ein Erbe haben schon manche Familienbeziehungen gestört oder es sind Freundschaften daran zerbrochen“, heißt es in einer Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zum Erben und Vererben – mit der Mahnung, rechtzeitig Vorsorge für den Todesfall zu treffen.

Mit einem Testament können Menschen ihre Vermögensverhältnisse über den Tod hinaus regeln. Doch bei der Erstellung gibt es ein paar wichtige Vorgaben zu beachten. Andernfalls kann es zum Familienzwist kommen.

Und diese Streitigkeiten landen häufig vor Gericht: Erst vor Kurzem musste das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig prüfen, ob es sich bei einem nicht datierten, wenige Zentimeter großen quadratischen Notizzettel mit Unterschrift um ein wirksames Testament handelt (Az. I W 42/17).

Claus-Henrik Horn, Fachanwalt für Erbrecht aus Düsseldorf, sagt: „Der Beschluss des OLG Braunschweig enthält zwei interessante Themenkomplexe: Zum einen geht es um die Frage, was alles ein Testament sein kann – also auch ein Notizzettel. Zum anderen beschäftigten sich die Richter damit, wie genau die Erben benannt sein müssen.“

Im Grundsatz bestätigte das Gericht, dass auch ein kleines, handschriftliches Zettelchen ein wirksames Testament sein kann. Testierende müssten also aufpassen, mahnt Horn. Wenn die Notizen nur einen Entwurf für ein mögliches späteres Testament darstellen sollen, sollten Erblasser den Zettel nicht unterschreiben – da es sonst schnell zu Verwirrungen kommen kann.

In der Praxis gibt es häufig weitere Probleme: In der Bevölkerung sei immer noch der Irrglaube weitverbreitet, dass ein mit der Maschine geschriebenes, auf hübschem Büttenpapier ausgedrucktes und mit Füller unterschriebenes Testament gültig ist: „Das ist es nicht! Es ist formunwirksam, da ein Testament handgeschrieben oder notariell beurkundet sein muss“, erklärt der Rechtsanwalt.

Außerdem sollte man „aber auch nicht vergessen, mit dem ganzen Namen, also mit Vornamen und dem Familiennamen, zu unterschreiben“, rät das Bundesjustizministerium. Dann könne kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, aufkommen. Wer keine Fehler machen will, lässt einfach ein sogenanntes öffentliches Testament bei einem Notar errichten.

Im oben genannten Fall lehnten die Richter die Gültigkeit des Notizzettels als Testament letztendlich dennoch ab. Der Grund: Auf dem Zettelchen fehlt ein Datum. Zwar führt dies nicht generell zu einer Unwirksamkeit. Hier ist aber durch das fehlende Datum nicht klar, ob die Erblasserin dieses Testament vor oder nach dem gemeinsam mit dem Ehemann erstellten Testament vom 28. März 2001 geschrieben hat.

Wenn sie die Notizen vorher gemacht hat, wären diese also später widerrufen worden. Laut BMJV sei daher „dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten“. Das sei wichtig, weil durch ein neues Testament das alte Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt das Datum, weiß man häufig nicht, welches das jüngere und somit gültige Testament ist.

Zusätzlich zweifelten die Richter in Braunschweig an, dass bei dem Notizzettel überhaupt ein Testierwille vorlag. Das bezog sich vor allem auf die Formulierung des Zettels. So sollte derjenige das Haus der Erblasserin „bekommen“, der „für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt“. Dem Gericht zufolge verstößt diese Formulierung gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit.

Dieser besagt unter anderem, dass der Erblasser sich nicht bei der Erklärung seines Willens vertreten lassen kann und auch die Bestimmung des Erben nicht einem Dritten auferlegen kann. Rechtsanwalt Horn sagt: „Aus meiner Sicht hat das OLG hier richtig entschieden, da wirklich nicht erkennbar ist, wer eigentlich erben soll.“

Von Formulierungen in Testamenten wie: „Erbe ist der, der mich zuletzt gepflegt hat“, sei daher abzuraten. „Besser ist es, einen konkreten Personenkreis zu benennen“, betont Horn. Solche Testamente werden von der Rechtsprechung in der Regel akzeptiert. Dennoch ist es für die Richter auch dann nicht immer einfach zu entscheiden. „In anderen Fällen haben insbesondere die Oberlandesgerichte aus meiner Sicht nicht richtig entschieden“, moniert daher Erbrechtsexperte Horn.

In einem Fall am Oberlandesgericht München, der allerdings schon aus dem Jahr 2013 stammt, hatte der Erblasser unter anderem entschieden, dass derjenige sein Haus und andere Sachen erben sollte, der sich bis zu seinem Tod um ihn gekümmert hat. Seine Lebensgefährtin hatte ihn im Heim täglich gefüttert; sein Neffe sich um die finanziellen Angelegenheiten und die Unterbringung im Heim gekümmert.

„Während das Amtsgericht das Erbe noch hälftig zwischen den beiden aufteilte, entschied das OLG, dass der Testierende die Personen genauer hätte bestimmen müssen“, erklärt Horn (Az. 31 Wx 55/13), der die Entscheidung des Amtsgerichts in Ordnung fand. Die Richter am OLG hielten die Formulierung im Testament aber für so vage, dass ein Dritter letztendlich bestimmen musste, ob sich jemand so um den Erblasser gekümmert hat, wie es dieser erwartet hätte.

Auch eine Entscheidung des OLG Frankfurt von Anfang Februar 2019 hält Horn für falsch: Der Erblasser war verheiratet und hatte zwei Söhne. Durch Testament setzte er seine Ehefrau und seinen Sohn jeweils zu 25 Prozent als Erben ein. Seine beiden Enkelkinder, Kinder des anderen Sohnes, sollten nur dann jeweils 25 Prozent erben, wenn sie den Erblasser „regelmäßig, das heißt mindestens sechs Mal im Jahr, besuchen“. Tatsächlich haben die Enkelkinder ihren Großvater aber seltener besucht.

 Die Richter hielten die an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel jedoch für sittenwidrig und damit nichtig. Die Enkel seien unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben, hieß es (Az. 20 W 98/18). Horn meint dagegen: „Ich finde es nicht verwerflich, ein Erbe daran zu knüpfen, dass man ein Mindestmaß an Interesse an dem Erblasser zeigt.“

Wer also sichergehen will, dass sein Testament gültig ist, sollte auch darauf achten, die Erben möglichst genau zu benennen und möglichst wenige Bedingungen zu stellen. Ehegatten können indes auch ein gemeinschaftliches Testament erstellen. In der Praxis läuft das häufig so, dass die Eheleute sich als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst erben, wenn ihre Eltern beide gestorben sind – das sogenannte Berliner Testament.

Wichtig für Unternehmer

Ein Testament lässt sich grundsätzlich überall aufbewahren. Wer sichergehen will, dass es nicht verloren geht oder vergessen wird, kann es beim Amtsgericht in Verwahrung geben. Das Gericht erfährt automatisch vom Tod des Testierenden und wendet sich dann an die Erben.

Gibt es im Todesfall kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge: Demnach erben in erster Linie Ehegatte und Kinder. Sind keine Nachkommen vorhanden, schließen sich je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen an. Ob ein Testament notwendig ist, hängt letztendlich auch davon ab, ob der Erblasser mit dieser Erbfolge zufrieden ist oder ob er für seinen Nachlass andere Wünsche hat – auch wenn er beispielsweise einen Teil an eine wohltätige Organisation spenden möchte.

„Die Errichtung eines Testaments ist in jedem Fall auch dann sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche Verteilung des Nachlasses unter eine Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll“, schreibt das BMJV.

Dann erben nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Einzige Ausnahme: Dem überlebenden Ehegatten sowie den Kindern und Kindeskindern steht ein sogenannter Pflichtteil zu. Gibt es keine Kinder, haben die Eltern des Erblassers Anspruch auf einen Pflichtteil.

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