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Reiserecht Das Rundum-Sorgen-Paket

Von einer Reise haben Urlauber manchmal mehr Sorgen als Entspannung - wenn der Flieger überbucht, das Hotel dreckig oder der versprochene Pool gar nicht da ist. Doch die geprellten Reisenden können sich wehren.
13.09.2011 - 10:12 Uhr Kommentieren
Geht bei der Reise etwas schief, ist es mit der Entspannung schnell vorbei. Quelle: dapd

Geht bei der Reise etwas schief, ist es mit der Entspannung schnell vorbei.

(Foto: dapd)

Düsseldorf Die Urlaubssaison ist vorbei. Was bleibt, sind nicht nur Fotos und Souvenirs, sonder oft auch eine Menge Ärger. Verspätungen bei der Reise, leere Versprechen der Reiseveranstalter und unerwartete Kosten können die Entspannung aus dem Urlaub schnell wieder zunichte machen. Geprellte Reisende haben dabei mehr Rechte, als sie denken. Ob sie die auch durchsetzen können, ist oft nur eine Frage der Hartnäckigkeit.

Wenn die Pauschalreise zum Rundum-Sorgen-Paket wird

Wer einen Pauschalurlaub bucht, schließt über alle versprochenen Leistungen einen Vertrag ab. Vertragspartner ist dabei der Reiseveranstalter, nicht das Reisebüro. Verläuft die Reise anders als im Prospekt beschrieben, haftet also der Veranstalter.

Probleme können bei jedem Teil der Reise auftreten, sogar schon Wochen vor dem Abflug. Wer lange im Voraus bucht, wird zuerst nur eine ungefähre Abflugszeit erhalten – zu dieser Angabe ist der Reiseveranstalter verpflichtet. Tatsache ist aber, dass der noch nicht weiß, wann die Flüge wirklich stattfinden werden. In den meisten Verträgen steht daher eine Klausel, die zum Beispiel so lauten könnte: „Eine Änderung der Abflugzeit behalten wir uns vor.“ Solange diese Änderung höchstens zwölf Stunden nach vorne oder hinten beträgt und die Nachtruhe nicht beeinträchtigt, muss sich der Reisende damit zufriedengeben.

Bis zu vier Stunden Verspätung muss ein Fluggast hinnehmen, darüber hinaus kann er beim Reiseveranstalter Beschwerde einlegen. Ab der fünften Stunde Verspätung wird laut Gesetz eine Preisminderung von fünf Prozent des Tagesreisepreises fällig. Kostet die Pauschalreise für fünf Tage 500 Euro, dann beträgt der Tagesreisepreis 100 Euro. Pro Stunde Verspätung am Flughafen erhält der Reisende also fünf Euro zurück.

Wer in ein anderes Hotel geschickt wird, als eigentlich gebucht war, kann mit 20 Prozent Abschlag beim Preis rechnen, selbst bei gleicher Kategorie. "Meistens kommt das vor, weil Hotels in der Hochsaison maßlos überbucht sind", sagt Ernst Führich, Professor für Reiserecht an der Hochschule Kempten. In diesem Fall würde der Reiseveranstalter wahrscheinlich von höherer Gewalt sprechen, doch das ist hier egal: Bei Pauschalreisen sind die Gründe für einen Vertragsbruch in Form von Reisemängeln völlig egal. Eine Preisminderung steht dem Kunden in jedem Fall zu.

Der Reisende tut gut daran, genau über alle Mängel Protokoll zu führen und dieses vom Reiseleiter, zumindest aber von einem Zeugen unterschreiben zu lassen. Denn wenn es um eine Rückerstattung geht, liegt die Beweislast für die Mängelanzeige beim Kunden.

Wer tatsächlich Geld zurückhaben will, sollte das dem Reiseveranstalter klipp und klar mitteilen – am besten per Einschreiben oder Fax. Das muss innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende geschehen. Einen Anwalt braucht der Kunde dabei nicht. Wenn der Reiseveranstalter aber uneinsichtig ist, kann ein Anwalt dabei helfen, die Preisminderung einzufordern. Wer in der Rechtsschutzversicherung einen Vertragsrechtsschutz hat, kommt bei diesem Streit billiger weg.

"Viele Reiseveranstalter denken sich, wer sich einmal vehement beschwert hat, kommt sowieso als Kunde nicht wieder", sagt Reiserechtler Führich. Wird eine Rückerstattung von Reisekosten fällig, bieten sie daher oft Gutscheine an, um den enttäuschten Kunden doch noch zu behalten. Die kann der Kunde aber ablehnen, denn eine Barauszahlung steht ihm zu. Sollte das ganze doch vor Gericht enden, hat der Kläger gute Chancen, denn jeder Richter war auch schon mal Reisender.

Wenn die Bahn zu spät kommt - mal wieder
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