Die EU-Verordnung 261/2004 regelt, was Passagiere bei Verspätungen und bei Nichtbeförderung aufgrund von Überbuchungen oder Flugausfällen erwarten können. Die Rückerstattung von Steuern und Gebühren ist allerdings kein Regelungstatbestand der Verordnung. Mögliche Ansprüche auf deren Erstattung können gegenüber der Airline nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht wenden (Stichwort: Vertragsrecht, Anspruch wegen Nichterfüllung auf dem ordentlichen Rechtsweg). Sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes regeln, gelten auch die Verjährungsfristen für zivilrechtliche Ansprüche gemäß BGB.
Die Verordnung gilt für alle Flüge, die von einem EU-Flughafen starten, also Linien- genauso wie Charterflüge. Ferner gilt sie für alle Flüge, die von einer EU-Fluggesellschaft vorgenommen werden und ihr Flugziel in der EU haben.
Anspruch auf Leistungen durch die Fluggesellschaft bestehen bei zwei Stunden Verzögerung oder mehr bei Flügen bis 1.500 Kilometer, drei Stunden Verzögerung oder mehr bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sowie vier Stunden Verzögerung oder mehr bei Flügen von mehr als 3.500 Kilometern.
Wenn sich der Abflug einer Maschine stark verzögert, muss die Fluggesellschaft den Fluggästen unentgeltliche Mahlzeiten und Getränke anbieten. Auch zwei kostenlose Telefongespräche, Telexe, Telefaxe oder E-Mails muss sie kostenlos ermöglichen. Ist der Abflug erst am nächsten Tag möglich, müssen die Unterbringung in einem Hotel und die Fahrt dorthin ebenfalls kostenlos angeboten werden.
Ab einer Verspätung von fünf Stunden, kann der Passagier die vollständige Erstattung des Flugpreises und gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort verlangen. Allerdings müssen Reisende, die entsprechende Ansprüche geltend machen, auch pünktlich eingecheckt haben. Bei Schäden, die Ihnen durch eine Verspätung entstehen, haben Sie darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz.
Wenn Sie am Boden bleiben müssen, weil der Flieger überbucht ist, steht Ihnen eine Entschädigung zu. Zunächst muss die Fluggesellschaft nach Freiwilligen suchen, die bereit sind, gegen vereinbarte Gegenleistungen von der Buchung zurückzutreten. Dies kann durchaus attraktiv sein, denn Feilschen ist erlaubt.
Auf jeden Fall haben Sie aber ein Anrecht auf Rückerstattung des Ticketpreises und gegebenenfalls einen kostenlosen Rückflug. Oder die Airline bezahlt Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Zielort.
Wer unfreiwillig ausgecheckt wird, kann sich zudem über einen hohen finanziellen Ausgleich freuen. Die Summen für die Entschädigung bei Überbuchung betragen EU-weit 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 Euro bei Flügen von mehr als 3.500 Kilometern. So genannte Unterstützungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und notfalls Hotelunterkunft kommen im Bedarfsfall noch hinzu. Oft werden Gutscheine von den Airlines angeboten, die aber nicht angenommen werden müssen. Generell müssen Sie nur Bargeld, Scheck oder Überweisung akzeptieren - zu zahlen innerhalb von sieben Tagen.
Wer am Flughafen erfährt, dass seine Verbindung gestrichen ist, hat die Wahl, den Ticketpreis erstattet zu bekommen (notfalls inklusive einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder sich mit einem Ersatzbeförderung zum Ziel bringen zu lassen. Die Fluggesellschaft muss dann eine alternative Beförderung unter gleichen Reisebedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt ermöglichen. Die Fluggesellschaft muss außerdem Entschädigung zahlen, und zwar 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 Euro bei Flügen von mehr als 3.500 Kilometern - es sei denn, der Fluggast wurde zwei Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über den Ausfall informiert und es wurde ihm eine anderweitige Beförderung nur wenige Stunden abweichend von der ursprünglichen Abflugzeit angeboten. Auch in Fällen, in denen die Airline nichts für die Annullierung (etwa Unwetter oder Streik) kann, wird keine Entschädigung fällig.
Häufig versuchen Fluggesellschaften, Passagiere mit Entschädigungsforderungen abzuwimmeln und verweisen oft auf die außergewöhnlichen Umstände.
Denn die Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsleistungen entfällt, wenn die Airline den Flugausfall nicht zu vertreten hat, also bei widrigen Wetterbedingungen, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und Streiks. Doch darf ein Streik nur als „höhere Gewalt“ ausgelegt werden, wenn nicht unternehmensangehörige Personen, zum Beispiel Fluglotsen, ihre Arbeit niederlegen oder es sich um einen Generalstreik handelt.
In diesem Fall können Geschädigte sich bei den jeweiligen nationalen Aufsichtsorganen der EU-Staaten beschweren. In Deutschland ist das Luftfahrtbundesamt (LBA) dafür zuständig. Es kann zwischen Passagieren und Fluggesellschaft vermitteln, jedoch keine Ansprüche durchsetzen. Im Zweifelsfall müssen Verbraucher klagen.
Wichtig für Reisende: Nicht sie, sondern die Fluggesellschaften sind im Streitfall verpflichtet, die Ursache für einen verspäteten oder ausgefallenen Flug zu beweisen, weil etwa ein Pilot erkrankt ist oder ein technischer Defekt vorliegt. Dabei hilft es aber, wenn der Fluggast eigene „Beweise“ vorlegen kann, etwa den Namen des Mitarbeiters, der den Grund für die Flugverspätung oder -anullierung nennt oder eine schriftlich Bestätigung – in der Praxis beibt dies aber wohl für die genervten Reisenden ein frommer Wunsch.
Nur bei Pauschalreisen können Reisende zusätzlich zu den Rechten aus der EU-Verordnung Schadensersatzforderungen an den Reiseveranstalter richten. Und zwar für alle in der Pauschalreise enthaltenen Flüge.
Die Fluggastverordnung der EU enthält aber keine Regelungen für das Reisegepäck. Maßgebend ist hier das Montrealer Abkommen. Aus ihm ergibt sich ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen, die in einer fiktiven Währung berechnet wird, den sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR). Ein SZR hat derzeit etwa den Wert von 1,10 Euro. Bis zu 1.131 SZR kann man als Entschädigung erhalten, wenn ein Koffer verschwindet. Grundsätzlich wird aber nur der tatsächliche Schaden erstattet, also die Kosten für gleichwertigen Ersatz.
Wird Gepäck beschädigt, sollten Betroffene den Schaden am besten sofort (z.B. am „Lost&Found“-Schalter), spätestens aber innerhalb von sieben Tagen bei der Fluggesellschaft anzeigen. Bei Schäden am Gepäck oder Gepäckverlust wird aber grundsätzlich nur der tatsächliche Schaden erstattet, also die Kosten für gleichwertigen Ersatz. Maßgebend ist hier das Montrealer Abkommen. Aus ihm ergibt sich ein Anspruch auf Entschädigungszahlungen, die in einer fiktiven Währung berechnet wird, den sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR). Ein SZR hat derzeit etwa den Wert von 1,10 Euro. Die Haftungshöchstgrenze für die Zerstörung oder Beschädigung von Reisegepäck beträgt 1.131 SZR je Reisendem.
Für die Entschädigung bei Zugverspätungen haben die Bahnunternehmen in Deutschland ein zentrales Servicezentrum eingerichtet. Es nahm am 29. Juli 2009 in Frankfurt seine Arbeit auf, von diesem Tag an galt das neue Entschädigungsrecht. Bei mindestens 60 Minuten Verspätung erhalten Bahnfahrgäste 25 Prozent des Fahrpreises erstattet. Bei zweistündigen Verspätung sind es 50 Prozent. Maßgeblich ist die Ankunftszeit am Zielort. Wird im schlimmsten Fall eine Übernachtung nötig, muss die Bahngesellschaft die Kosten für ein Hotelzimmer tragen. Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Reisende auch auf die Fahrt verzichten und den kompletten Fahrpreis zurückverlangen. Ebenso kann er die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt beginnen und dann auch eine andere Streckenführung wählen.
Die meisten Bahnunternehmen haben ein gemeinsamens Beschwerdeformular. Dieses erhalten Kunden etwa in den Servicezentren der Deutschen Bahn und auf ihrer Internetseite unter www.bahn.de/fahrgastrechte. Das Formular können Reisende bei einem der Anbieter einreichen - egal, wessen Zug verspätet war oder ausgefallen ist - entweder beim Schaffner in einem Zug oder an den Bahnhöfen. Die Beschwerde muss von den Bahnunternehmen binnen drei Monaten bearbeitet werden. Bei Streitfällen vermittelt die Schlichtungsstelle Mobilität zwischen Kunden und Unternehmen.
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