Es geht um die Frage, ob der Düsseldorfer Raucher Friedhelm Adolfs nach mehr als 40 Jahren aus seiner Wohnung ausziehen muss. Das prüft am 18. Februar der Bundesgerichtshof (BGH).
Seine Vermieterin hatte Adolfs nach Abmahnungen 2013 fristlos gekündigt. Der Vorwurf: Im Hausflur stinke es unerträglich nach dem Qualm seiner Zigaretten. Ursache sei das Verhalten des Rentners, der seine Wohnung nicht ausreichend lüfte. Die Nachbarn hätten sich schon beschwert.
Die Rede ist von 15 Zigaretten am Tag.
Die Vorinstanzen haben der Frau recht gegeben. Sie sahen in dem Verhalten Adolfs einen „schwerwiegenden Pflichtverstoß“: Rauchen sei in der Wohnung zwar an sich erlaubt, urteilte etwa das Landgericht Düsseldorf im Juni. Adolfs lüfte aber nicht ausreichend und leere auch seine zahlreichen Aschenbecher nicht, so dass der Qualm in den Hausflur ziehen könne. Der Rentner legte Revision beim BGH ein.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) sieht in dem Verfahren eher einen Einzelfall: Es gehe darum, ob der 76-Jährige richtig oder ausreichend seine Wohnung gelüftet habe, um belästigende Gerüche im Hausflur zu vermeiden, sagt Ulrich Ropertz vom DMB. Rein theoretisch könnte es sich dann auch um andere Gerüche handeln als um Zigarettenqualm. Nicht infrage steht demnach, ob Raucher in ihrer Wohnung zum Glimmstängel greifen dürfen. „Das wird von niemanden bestritten“, sagt Ropertz.
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