Sparverträge Nach dem BGH-Zinsurteil: Was Verbraucher tun können, wenn sie Nachzahlungen aus Sparverträgen verlangen wollen

Viele Sparkassen müssen damit rechnen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Nachzahlungen aus langfristigen Sparverträgen verlagen.
Frankfurt Im Streit um die korrekte Zinsberechnung in Sparverträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Kundinnen und Kunden gestärkt. Sie können nun vielfach von ihrer Bank oder Sparkasse Nachzahlungen von wahrscheinlich mehreren tausend Euro fordern.
Der BGH urteilte am Mittwoch in einem Musterfeststellungsverfahren, dass Kreditinstitute Zinsen in Sparverträgen nur nach klaren Kriterien anpassen dürfen (Az. XI ZR 234/20). Es ging in dem Fall es um langfristige Sparverträge mit variablem Zinssatz.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen über eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig. Den konkreten Referenzzins soll die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Dresden, mit Hilfe von Sachverständigen ermitteln.
Wenn das passiert ist, steht fest, wie viel Geld die 1300 Verbraucher, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, erhalten sollen. Nach Berechnungen der Verbraucherzentrale geht es im Schnitt um 3100 Euro.
Alle anderen Inhaberinnen und Inhaber langfristiger Sparverträge müssen zunächst selbst tätig werden, um Nachzahlungen zu erhalten und um die Verjährung ihrer Ansprüche zu hemmen.
Verjährung hemmen
Der BGH hat festgestellt, dass die Verjährung erst mit Ende der Sparverträge beginnt. Das ist wichtig, weil zahlreiche Sparkassen in den vergangenen Jahren Prämiensparverträge gekündigt haben. In der Regel wird von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgegangen.
Wenn der Sparvertrag im Jahr 2018 gekündigt wurde, müssen Verbraucher also bis Ende diesen Jahres sich einer der noch laufenden Musterfeststellungsklagen anschließen, selbst klagen oder sich an eine Schlichtungsstelle der Sparkassen- oder Bankverbände wenden. Laut Patrick Rösler, Professor für Bankrecht an der Allensbach Hochschule, kann man mit der Bank auch „eine temporäre Verjährungsverzichtsvereinbarung treffen“.
Weitere Musterfeststellungsklage werden verhandelt
Verbraucher können sich ebenfalls einer Musterfeststellungsklage gegen bestimmte Kreditinstitute anschließen. Insgesamt gibt es noch acht weitere Musterklagen. Allerdings wird bei nur drei davon bisher noch nicht verhandelt, was die Bedingung dafür ist, dass Verbraucher sich in das Klageregister eintragen können. Dabei geht es dem Verbraucherzentrale Bundesverband zufolge um Klagen gegen die Stadtsparkasse München, die Sparkasse Nürnberg und die Saalesparkasse.
Wenn ein Kreditinstitut auch nach Erfolg einer solchen Klage nicht freiwillig zahle, müssten Verbraucher ihren Anspruch aber voraussichtlich noch einmal separat einklagen, sagt Tillmann Spörel von Rotter Rechtsanwälte.
Gute Erfolgschancen bei Individualklagen
Gibt es keine Musterklagen, müssen Verbraucher einzeln auf Nachzahlungen klagen. Michael Hummel, Justiziar der Verbraucherzentrale Sachsen, schätzt die Erfolgsaussichten nach dem BGH-Urteil als „sehr gut“ ein.
In den ersten Fällen haben Landgerichte Sparern schon hohe Nachzahlungen zugesprochen – in einem Fall in Höhe von 8000 Euro. Die Kreditinstitute können aber in Berufung gehen.
Spörel rät Verbrauchern, besser gleich mit rechtsanwaltlicher Hilfe mit dem Kreditinstitut zu kommunizieren und sich nicht das angesparte Kapital auszahlen zu lassen. Denn das Kreditinstitut versuche gegebenenfalls geltend zu machen, der Kunde habe auf seine weitergehenden Ansprüche verzichtet oder die Ansprüche seien verwirkt.
Finanzaufsicht könnte auf Nachzahlungen pochen
Verbraucher können zudem darauf hoffen, dass die Finanzaufsicht Bafin früher oder später durchgreift. Sie will Kreditinstitute über eine Allgemeinverfügung dazu zwingen, im Fall falscher Zinsklauseln Nachzahlungen zuzusagen.
Rösler geht davon aus, dass die Bafin abwartet. Sie könne erst einschreiten, wenn ein Missstand vorliege und die Banken die Vorgaben des BGH nicht umsetzten.
Die Finanzaufsicht erklärte, sie begrüße das BGH-Urteil und rate Prämiensparern, „sich darüber zu informieren, wie sie sich vor einer Verjährung ihrer Ansprüche schützen können“.
Mehr: Zahlreiche Sparkassen haben Prämiensparverträge gekündigt.
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