Ein Pferd hatte vierzehn Tage nach Übergabe ein Kehlkopfpfeifen und schluckte Luft (koppte). Der Käufer fand das nicht lustig und wollte den Kaufpreis um 1.000 Euro mindern. Doch die Richter spielten nicht mit. Es sei nicht bewiesen, dass die Krankheit schon beim Kauf vorgelegen habe (Amtsgericht Worbis, Az.: 1 C 437/03).
Die Richter des Landgerichts Hildesheim entschieden folgenden Fall. Ein Pferdekäufer ärgerte sich, weil er unmittelbar nach dem Kauf merkte, dass sein Pferd nicht die vereinbarte Röntgenklasse hatte. Es hatte eine unerwünschte Knochenabsplitterung, die zur Lahmheit führte. Ohne zuvor den Verkäufer zur Nachbesserung unter Fristsetzung aufzufordern, erklärte er gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. So nicht, meinten die Richter. Der Chip war nämlich operabel, so dass das Pferde danach wieder normal laufen könne. Der Verkäufer hätte hier „nachbessern“ dürfen.
Gerne versuchen Käufer dem Verkäufer die Tierarztkosten mit einer Schadensersatzklage in Rechnung zu stellen. Doch ganz so einfach ist das nicht. Denn solche Rechnungen vom Tierarzt können erst dann geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben wurde. So lautet ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 126/05).
Ein Pferdehändler muss sicher sein, wie alt das Pferd ist. Macht er einfach nur vage Altersangaben, dann muss er unter Umständen den Kaufpreis wieder rausgeben und das Pferd zurück nehmen. Denn dann, so urteilten die Richter des Landgerichts Lübeck, kann sogar eine arglistige Täuschung vorliegen (Az.: 14 S 80/94).
Ein Reiter gab sein Pferd innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf zurück an den Verkäufer. Denn das Pferd war an einem Sommerekzem erkrankt. Diese Erkrankung minderte die Eignung des Pferdes als Wander- und Distanzpferd. Entsprechend urteilten die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 11 U 43/04).
Ein Pferdehalter hatte ein Hengstfohlen zur Aufzucht genommen. Das verkaufte er dann im Tausch gegen eine Stute plus 3.000 Euro Zuzahlung. Die Käufer bekamen zwar eine Geburtsurkunde, nicht aber den notwendigen Equidenpass. Die Eigentümerin des Hengstes bemerkte das Geschäft erst als sie durch den Rechtsanwalt des Käufers zur Herausgabe der Papiere aufgefordert wurde. bemerkte sie den Verkauf ihres Pferdes. Der Verkauf war somit nicht rechtens und sie weiterhin Besitzerin des Hengstes. Um das zu viel gezahlte Geld müssen die vermeintlich neuen Eigentümer noch in einem Zivilverfahren kämpfen.
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.