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Streitfall des Tages Wann der Mieter die Miete kürzen kann

Schimmel an der Wand, starke Lärmbelastungen durch Bauarbeiten - immer wieder sorgen Mängel für Zoff zwischen Mieter und Vermieter. Wann sich eine Mietminderung durchsetzen lässt und wie die Gerichte urteilen.
24.05.2011 - 09:30 Uhr Kommentieren
Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres

In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.

Der Fall

Die Mieter in Bonn hatte genug vom Lärm in der Wohnung. Er fühlte sich durch Schritte in der oberhalb gelegenen Wohnung beeinträchtigt. Seiner Meinung nach reichte die Trittschalldämmung nicht aus. Er kürzte die Miete von April 2006 bis Dezember 20007 um zehn Prozent. Die Vermieter klagten dagegen.

In der Entscheidung vor dem Landgericht bekamen die Mieter zunächst Recht. Die Wohnung sei wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung mangelhaft, so das Urteil der Richter. Dabei legte das Landgericht die aktuellen Anforderungen zu Grunde, die zum Zeitpunkt des Hausbaus aber noch nicht galten.

Die Vermieter beantragten eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 85/09). Der gab den Vermietern Recht. Die Begründung: Mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Norm konnten die Mieter nicht erwarten. Die Mietminderung erfolgte also zu Unrecht. Die Mieter mussten also nachbezahlen.

Wann Mieter die Miete kürzen können
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