Sie fällen Ihre viel zu große Tanne. Leider fällt sie in die Garageneinfahrt des Nachbarn. Dieser muss sich ein Taxi zum Flughafen nehmen und verpasst letztendlich auch noch den gebuchten Flug. Die Taxikosten sowie Umbuchungskosten des Fluges übernimmt Ihre Privathaftpflichtversicherung. Vermögensschäden sollten mindestens mit einer Versicherungssumme von 100.000 Euro abgesichert sein.
Wenn Ihnen von einem Dritten Schaden zugefügt wird, aber von diesem nicht oder nur teilweise ersetzt wird, springt der eigene Privathaftpflichtversicherer ein, wenn eine Ausfalldeckung vereinbart ist. Es werden jedoch nur Schäden anerkannt, für die ein rechtskräftiges Urteil besteht und die eine festgelegte Mindesthöhe erreichen. Diese Ersatzleistung sollte ab einem Schaden von 2500 Euro gelten.
Mitversichert sein sollten Schäden durch minderjährige Kinder bis zu sieben Jahren mindestens bis 20.000 Euro Schadenssumme. Hilfreich wäre es zudem, wenn die durch Kinder bis zehn Jahren im Straßenverkehr verursachten Schäden versichert wären.
Die unentgeltliche Tätigkeit als Tagesmutter und die sich daraus ergebende Aufsichtspflicht sollte mitversichert sein. Achten Sie darauf, für wie viele Kinder die Mitversicherung gilt. Wünschenswert wäre die Mitversicherung von vier Kindern. Üben Sie die Tätigkeit gewerblich aus, benötigen Sie eine separate Berufshaftpflichtversicherung.
Der Öltank (bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5000 Litern) in einem selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus sollte im Versicherungsschutz eingeschlossen sein.
Ersatzansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Sie gemietet, gepachtet oder geliehen haben, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Anbieter kommen jedoch trotzdem oft für Schäden an privat gemieteten Räumen auf. Mietsachschäden sollten mindestens mit einer Versicherungssumme von 500.000 Euro mitversichert sein.
Wer fremde, private Schlüssel (auch zu zentralen Schließanlagen) verliert, sollte das bis zu einer bestimmten Höhe mitversichert haben. Sinnvoll wären mindestens 20.000 Euro für fremde, private Schlüssel und bis 20.000 Euro für die zentrale Schließanlage der Haus- und Wohnungstür.
Kleinere Bauvorhaben zum Beispiel An- oder Umbauten sollten über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert sein. Beachten Sie bitte die vereinbarten Bausummen-Begrenzungen. Gut ist, wenn sie bei mindestens 60.000 Euro liegt.
Sie gießen beim Nachbarn während des Urlaubes die Blumen oder Sie helfen Bekannten beim Umzug. Laut Rechtsprechung ist der Schadenverursacher für Schäden, die aus Gefälligkeiten entstehen, in bestimmten Fällen nicht ersatzpflichtig. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Ihr Vertrag den Einschluss solcher Gefälligkeitsschäden vorsieht. Dies sollte in Bezug auf Schadensersatz bis 10.000 Euro der Fall sein.
Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sollten die Lebensgefährten über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert sein – vor allem im Hinblick auf mögliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern (etwa die gesetzliche Krankenkasse). Das ist beispielsweise wichtig, falls der Lebensgefährte des Versicherten einem Dritten Schaden zufügt und für die Behandlungskosten aufkommen muss.
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, Gasen oder etwa Dämpfen entstehen, sollten mitversichert sein.
Schäden durch häusliche Abwässer sollten eingeschlossen sein.
Engagieren Sie sich freiwillig und unentgeltlich in der Alten- und Krankenpflege oder bei Kirchen- und Jugendarbeiten? Dann sollte Ihr Vertrag eine solche Klausel für die Mitversicherung von ehrenamtliche Tätigkeiten vorsehen.
Nur wenn Ihr Versicherer Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. ist, können Sie sich zur Schlichtung eines Streitfalls an ihn wenden.
Die Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten, etwa durch E-Mail oder im Internet, ist mit Risiken verbunden, die zur Haftung führen können. Ein guter Vertrag sollte das berücksichtigen. Quelle: Bund der Versicherten
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.
"Eltern haften nie für ihre Kinder ( sonst müssten sie ja auch für diese ins Gefängnis gehen )." Privat- und Strafrecht etwas durcheinander gesemmelt? §832 BGB mal bitte ganz dringend lesen.
Seit wann schreibt das Handelsblatt im Stil der Bildzeitung? Die wichtigsten Regeln und Bestimmungen zur Haftung werden gar nicht erwähnt bzw. falsch dargestellt.
Eltern haften nie für ihre Kinder ( sonst müssten sie ja auch für diese ins Gefängnis gehen ).
Die Beklagten sind nicht die Versicherungsgesellschaften, sondern das Kind, bzw. die Eltern ( die gesetzliche Regelung zu nicht deliktfähigen Kindern ist überaus sinnvoll, da nicht jeder eine Haftpflichtversicherung hat )
Auch wenn die Klausel vereinbart ist, hat der Geschädigte keinen Rechtsanspruch; die Eltern können bestimmen, ob die Versicherung zahlen soll oder nicht.
Davon abgesehen vermittelt der Ratschlag der sog. Experten ( Verbraucherschützer, Bund der Versicherten, usw. )den Eindruck, als ob der Einschluss dieser Kinderklausel eine
100%ige Absicherung wäre. Tatsächlich gilt bei allen Versicherungsgesellschaften eine Höchstentschädigungsgrenze
zwischen € 3000.- und € 5000.-.
Fazit: eine sehr oberflächliche Abhandlung des Themas
Herr Berger, danke für den Kommentar. Grobe Fahrlässigkeit deckt die PHV. Zumindest ist mir kein VR bekannt, der das nicht deckt.
Lieber Michel, wer einfach daher redet, der sollte sich juristisch auch auskennen. "Der Haftpflichtschutz versagt bei Kleinkindern." Eben nicht. Deckung bietet die PHV, nur die Haftung wird versagt. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist auch eine Leistung der PHV. Damit versagt der Versicherungsschutz eben NICHT! Der Versicherer macht das, was er soll: Prüfen des Anspruchs und Abwehr dieser Ansprüche für den Versicherungsnehmer (passive Rechtsschutzfunktion).
Wer lesen kann ist klar im Vorteil: nicht die Eltern bleiben im Zweifel auf dem Schaden sitzten - sondern die Geschädigten. Das ist ja wohl ein kleiner Unterschied.
Entgegen der Überschrift ergibt sich aus dem Artikel, dass gerade keine Lücke im Versicherungsschutz besteht und Eltern deswegen auch nicht befürchten müssen, auf dem Schaden sitzen zu bleiben. Immer wenn sie haften (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einmal ausgenommen), besteht grundsätzlich auch Versicherungsschutz. Wenn Versicherungen weitere Risiken übernehmen, mag das zwar dem nachbarschaftlichen Verhältnis dienen, wird langfristig aber regelmäßig mit höheren Prämien erkauft.
Matthias Berger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht