Streitfall des Tages Warum Autofahrer für Behördenpannen zahlen müssen

In der Rubrik "Der Streitfall des Tages" analysiert Handelsblatt Online eine Gaunerei oder ein Ärgernis aus Bereichen des Wirtschaftslebens. Betroffene erhalten konkrete Unterstützung, können ihren Fall öffentlich machen und mit Gleichgesinnten diskutieren. Illustration: Tobias Wandres.
Der Fall
Ein Metzgermeister aus Baden-Württemberg will die Kfz-Haftpflichtsicherung für seinen Viehanhänger wechseln. Zum 1. Januar 2011. Er hält das Ganze schon längst für erledigt, als er Anfang April eine „Verfügung“ der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle in seinem Briefkasten findet. Sein Viehanhänger sei nicht versichert, heißt es darin. Deswegen solle er das Kennzeichen abgeben. Ansonsten droht dem Geschäftsmann der kleinen Gemeinde, dass die örtliche Polizei höchstpersönlich auf seinem Hof erscheint, um das Nummernschild abzumontieren. Die Gebühr allein für dieses Schreiben: 40,70 Euro.
Der Metzger macht seine neue Versicherung mobil. Ein Hotline-Mitarbeiter versichert ihm, dass mit seiner Kfz-Haftpflicht alles in Ordnung sei und der Rest mit der Zulassungsstelle geregelt werde. Der Metzger legt daraufhin keinen Widerspruch gegen den Bescheid der Behörde ein – was ihm später zum Verhängnis werden soll.
Tatsächlich kommt die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) einen Tag später bei der Kfz-Zulassungsstelle an. Allerdings hat es mit der automatischen Übermittlung erst beim dritten Anlauf geklappt – mehr als drei Monate nach Versicherungsbeginn.
Doch die Gebühr für die Verfügung will das Amt vom Metzger trotzdem haben. Die Behörde habe schließlich keinen Fehler gemacht, lautet die Begründung. Außerdem sei der Gebührenbescheid inzwischen rechtskräftig.
Am Ende der mehr als ein halbes Jahr währenden „Aufarbeitung“ dieses Falls erstattet die Versicherung dem gebeutelten Metzger aus Kulanz die Gebühr von 40,70 Euro – die Prämie für die Anhänger-Haftpflicht beträgt gerade mal 44 Euro.
Die Gegenseite
Weder die Versicherungsgesellschaft noch die Kfz-Zulassungsstelle sehen den Fehler bei sich: Der Behördenleiter behauptet in dem Schreiben an den Metzgermeister, dass die Versicherungsbestätigung aufgrund einer falsch angegebenen Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) nicht akzeptiert werden konnte. Die Versicherung sei jedes Mal darüber benachrichtigt worden.
Laut Martina Westholt, Sprecherin der in diesem Fall betroffenen VHV Holding, beruht das Problem darauf, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) bei Kraftfahrzeugen achtstellig, bei Anhängern dagegen nur dreistellig ist. „Wir vermuten, dass die Zulassungsstelle das nicht erkannt hat und daher die FIN als nicht vollständig angesehen hat.“
Bei solchen Pannen scheint die Kommunikation zwischen einzelnen Zulassungsstellen und Versicherern nicht immer rund zu laufen. Aus Maklerkreisen ist zu hören, dass Versicherungen einzelne Zulassungsbehörden bereits wegen Untätigkeit verklagt haben sollen.
Das eVB-Verfahren funktioniert aus Sicht von Versicherungswirtschaft und Verwaltung insgesamt aber reibungslos: Grundsätzliche Probleme sind weder der Huk Coburg und der Allianz als großen Versicherungsgesellschaften noch dem Kraftfahrt-Bundesamt bekannt.
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Da gibt es noch tollere Geschichten.Haben sie schon ein in D-Land zugelassenens Auto in der zollfreien EU nach Luxemburg oder Belgien mit deutscher Zulassung inkl. deutsche Nr. Schilder, EU-Zulassungsbescheinigung I und II (Kfz-Brief, KFZ-Schein) verkauft? Der EU- Käufer hat das Auto bezahlt, eine Risikoübernahme für Versicherung bis Umeldung gezeichnet, die Verpflichtung der Umeldung unterschrieben und eingehalten.
Die Behörden der EU haben das geregelt. Aber keine deutsche Zulassungsstelle weiß Bescheid bzw. hat eine Verfahrenanweisung. Von "Verboten" = Verstsoß gegen die Zollvorschriften über nur mit Ausfuhrkennzeichen bis zur jahrelangen weiteren Zulassung in D-Land gehen die Eigenmächtigkeiten,obwohl das Auto nach zwei Tagen im EU-Ausland auf den neuen Besitzer umgemeldet wurde. In manchen Zulassungstellen wird das ehemals deutsche Auto nur mit Strafgebühren zwangsabgemeldet, wenn man KFZ-Steuer-Einzug widerruft und die Vers.-Prämie nicht
bezahlt.Wie kann es sein, dass deutsche Straßenverkehrsämter nach Verkauf die dt. Zulassungsbescheinigungen I und II verlangen, die EU-Auslandsstellen genau diese Bescheinigungen bei Ummeldung mit Dokumentation vernichten müssen. Ohne dt. Papiere keine dt. Abmeldung auf dt. Ämtern. Da hilft auch die Vorlage der dt. Ex-Kennzeichen zur Entwertung und Vernichtung sowie die amtlich bescheingte Auslands-Ummeldung nichts. Das Auto bleibt hier zugelassen. Steuer und Vers. laufen immer weiter. Es gibt für solche Fälle ein EU weites Online-Meldeverfahren mit Fristen. Das funktioniert leider nicht richtig und auf den untersten Behörden kennt es keiner. Vier Monate nach Verkauf platzte uns der Kragen. Wir sind zum Amt, verwiesen unter Androhung des Nichtverlassens des Amtes auf das Meldeverfahren. Nach fast 2 Std. und etlichen Telefonaten mit KBA und Auslandsbehörden, wurde das Auto rückwirkend abgemedet. Inzwischen hat man zuviel bezahlte KFZ-Steuer und Vers. erstattet. Eine formelle Abmeldebescheinigung haben wir bis heute nicht.