Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, in dem der Verzicht auf "sämtliche aus dem Arbeitsvertrag entstandene Ansprüche" vereinbart ist, bleibt der gesetzliche Mindesturlaub davon unberührt (BAG, Az. 9 AZR 812/96).
Selbst wenn der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Anweisung seines Chefs den Urlaub abzubrechen, ist diese regelmäßig unwirksam (BAG, Az. 9 AZR 404/99).
Steht einem Arbeitnehmer, zum Beispiel aufgrund seines Arbeitsvertrages, ein Anspruch auf Urlaubsgeld zu, kann er dessen Auszahlung selbst dann verlangen, wenn die Ferien mal ausfallen: Auch wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit krank war und seine freien Tage deshalb nicht abfeiern konnte, muss der Chef die gewohnte Summe überweisen (BAG, Az. 9 AZR 436/00). Wie hoch der Betrag ausfällt, bestimmt sich nach der zugrundeliegenden Vereinbarung.
Weigert sich der Chef, einen Urlaubsantrag zu bewilligen, sollten Arbeitnehmer dieses Nein erst einmal akzeptieren. Wer sich eigenmächtig ein paar freie Tage nimmt und folglich unentschuldigt bei der Arbeit fehlt, riskiert eine fristlose Kündigung. (BAG, Az. 2 ABR 19/97).
Wenn ein Arbeitgeber mehr Urlaub gewährt, als vom Gesetz vorgeschrieben, muss er alle Mitarbeiter gleichermaßen bedenken. Die lange Jahre gängige Praxis etwa im Öffentlichen Dienst, älteren Beschäftigten mehr Urlaub zuzubilligen, als Jungen, ist rechtswidrig (BAG, Az. 9 AZR 529/10).
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